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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Ozymandias:

--- Zitat von: MoinMoin am 19.08.2025 14:22 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 19.08.2025 14:12 ---Unser Recht ist halt echt wirklich fast zu Tode kodifiziert. Die Kodifizierung ist aber oftmals nur zu Nachteil der Arbeitnehmer. U.a. auch diverse Auschlussfristen in vielen Verträgen. Diese gelten aber komischerweise fast nie, wenn der AG überzahlt hat.  ;)


--- End quote ---
Nö sehe ich anders: Die 6 Monate vom §37 in den öD TVen gilt für beide (AG und AN) und in beiden Richtungen (Über- oder Unterzahlung)

--- End quote ---

Das ist halt leider in der Praxis oftmals nicht der Fall. Da heißt es dann oftmals treuwidrige Berufung (unzulässige Rechtsausübung) auf eine Ausschlussfrist. Umgekehrt gilt dann für den Arbeitnehmer aber fast immer die Ausschlussfrist (Anspruch zu spät angemeldet).  ;)

https://openjur.de/u/492059.html Beklagt war hier der Arbeitnehmer.

Gleiches Spiel bei der Fürsorgepflicht für Beamte. Klingt sehr gut auf dem Papier. Aber diese greift fast nie, u.a. wenn es wirklich ums Geld geht. Da heißt es immer Pech gehabt, nicht rechtzeitig im Haushaltsjahr geltend gemacht, etc. pp.

MoinMoin:

--- Zitat von: Ozymandias am 19.08.2025 15:05 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 19.08.2025 14:22 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 19.08.2025 14:12 ---Unser Recht ist halt echt wirklich fast zu Tode kodifiziert. Die Kodifizierung ist aber oftmals nur zu Nachteil der Arbeitnehmer. U.a. auch diverse Auschlussfristen in vielen Verträgen. Diese gelten aber komischerweise fast nie, wenn der AG überzahlt hat.  ;)


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Nö sehe ich anders: Die 6 Monate vom §37 in den öD TVen gilt für beide (AG und AN) und in beiden Richtungen (Über- oder Unterzahlung)

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Das ist halt leider in der Praxis oftmals nicht der Fall. Da heißt es dann oftmals treuwidrige Berufung (unzulässige Rechtsausübung) auf eine Ausschlussfrist. Umgekehrt gilt dann für den Arbeitnehmer aber fast immer die Ausschlussfrist (Anspruch zu spät angemeldet).  ;)

https://openjur.de/u/492059.html Beklagt war hier der Arbeitnehmer.

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Ich rede vom TV-L / TVöD und nicht vom BAT.
Und wenn man eine vereinbarung Unterschreibt die da lautet:
"Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, Überzahlungen von Dienstbezügen an den Arbeitgeber zu erstatten. Sie kann sich dabei nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 BGB berufen."

Dann ist das doch eine Regelung die man "freiwillig"eingeht und Vertragsfreiheit.

Also heutzutage gilt im öD idR der §37 und da kann der AG sich gehakt legen, wenn er Zuviel gezahlt hat.

bebolus:

--- Zitat von: MoinMoin am 19.08.2025 15:20 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 19.08.2025 15:05 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 19.08.2025 14:22 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 19.08.2025 14:12 ---Unser Recht ist halt echt wirklich fast zu Tode kodifiziert. Die Kodifizierung ist aber oftmals nur zu Nachteil der Arbeitnehmer. U.a. auch diverse Auschlussfristen in vielen Verträgen. Diese gelten aber komischerweise fast nie, wenn der AG überzahlt hat.  ;)


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Nö sehe ich anders: Die 6 Monate vom §37 in den öD TVen gilt für beide (AG und AN) und in beiden Richtungen (Über- oder Unterzahlung)

--- End quote ---

Das ist halt leider in der Praxis oftmals nicht der Fall. Da heißt es dann oftmals treuwidrige Berufung (unzulässige Rechtsausübung) auf eine Ausschlussfrist. Umgekehrt gilt dann für den Arbeitnehmer aber fast immer die Ausschlussfrist (Anspruch zu spät angemeldet).  ;)

https://openjur.de/u/492059.html Beklagt war hier der Arbeitnehmer.

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Ich rede vom TV-L / TVöD und nicht vom BAT.
Und wenn man eine vereinbarung Unterschreibt die da lautet:
"Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, Überzahlungen von Dienstbezügen an den Arbeitgeber zu erstatten. Sie kann sich dabei nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 BGB berufen."

Dann ist das doch eine Regelung die man "freiwillig"eingeht und Vertragsfreiheit.

Also heutzutage gilt im öD idR der §37 und da kann der AG sich gehakt legen, wenn er Zuviel gezahlt hat.

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Schön.. Geht hier aber um Bundesbeamte..

bebolus:
In meiner Erinnerung bist Du weder Beamter noch Angestellter im ÖD. Fast 10.000 Beiträge, wie man sie in meiner Wahrnehmung eigentlich nur in einem Vollzeitjob (NGO) oder als Arbeitsloser absondern kann, hast Du ja bald voll.

Bei allem Unmut, vielleicht sollten die Bürger ganz froh sein, dass ihre Beamten so, da fehlt mir jetzt das passende Wort,.. "hingabevoll" ihren Dienst verrichten. Was wäre hier los, würden 50% das umsetzen, was Fräulein Kimondobo (?) hier immer propagiert? Ich denke, dass ein Großteil der heutigen Beamten noch in einer Zeit sozialisiert wurde, in der Anstand eine wichtigere Rolle gespielt hat, als es heute Standart zu sein scheint.

Und bevor Du jetzt Antwortest.. Zitat:"Macht genauso weiter.." und Zitat: Die Luschen geben weiter den Ton an.. "

Umlauf:

--- Zitat von: Ozymandias am 19.08.2025 14:12 ---Unser Recht ist halt echt wirklich fast zu Tode kodifiziert. Die Kodifizierung ist aber oftmals nur zu Nachteil der Arbeitnehmer. U.a. auch diverse Auschlussfristen in vielen Verträgen. Diese gelten aber komischerweise fast nie, wenn der AG überzahlt hat.  ;)


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Wo soll dass denn sein?
Meine Bezügestelle hat mich 3 Jahre lang leicht überzahlt. Sie konnte nur 6 Monate zurückfordern.
Hat für mich ein „Gewinn“ von ca. 1333 € Netto ergeben. Von daher…

Alles bis 10% Überzahlung, ist für den Beschäftigten nicht zu erkennen. So hat es der Bund für seinen Bereich einmal festgelegt. Wer aber als 50%-Kraft ein 100%-Gehalt bekommt und es nicht merkt. Dem kann man dann schon Fragen stellen.

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