Die Stellungnahme des BRV ist tatsächlich eine sachlich hervorragende Betrachtung, da hier insbesondere die ungenügende Prozeduralisierung auf den Punkt gebracht wird, die ansonsten vielfach von Gewerkschaften und Verbänden vergessen wird - denn es geht, so wie dort ausgeführt, um die Begründetheit und eben nicht um eine allenfalls Begründbarkeit. Das ist auch gerade wieder dem niedersächsischen Besoldungsgesetzgeber vor Augen geführt worden, was die Landesregierung und die Regierungsparteien jedoch wie bislang auch in den anderen entsprechend betroffenen Ländern an sich haben abprallen lassen.
Bayern ist tatsächlich - wie im Forum schon mehrfach hervorgehoben -, was die Verfehlung der Mindestalimentation anbelangt, seit Jahren mit der größte Schlechtbesolder in Deutschland: Die im besagten DÖV-Beitrag ermittelten monatlichen Fehlbetragswerte zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation sprechen diesbezüglich Bände:
Jahr: 2008 2010 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Fehlbetrag (€): 580,89 568,47 602,13 608,69 682,40 735,10 762,62 928,20
Fehlbetrag (%): 23,9 22,1 20,9 20,7 22,2 23,2 23,4 26,4
Dabei ist zugleich zu beachten, dass den Zahlen keine realitätsgerechten Bemessungen der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife zugrunde liegen. Die völlig ungenügende Besoldungsrealität führt dann dazu, dass in Bayern die Mindestalimentation erst ab der Besoldungsgruppe A 11 überschritten wird, wie der BRV hervorhebt, und eben nicht die Besoldungsgruppe A 3. Wie in vielen anderen Bundesländern auch sind ebenso in Bayern mindestens die Hälfte, wiederholt auch mehr als die Hälfte der Besoldungsgruppen vom Unterschreiten der Mindestalimentation betroffen, die die zu gewährende Nettoalimentation umfasst, die vom absoluten Alimentationsschutz geschützt ist und die also in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe zwangsläufig nicht unterschritten werden darf.