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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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InternetistNeuland:

--- Zitat von: GoodBye am 24.08.2025 08:34 ---Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

--- End quote ---

Sie wollen also die Kinder komplett über Zuschläge finanzieren.

Wie wollen sie denn begründen, dass der angestellte Lehrer verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto erhält und sein verbeamteter Kollege verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto + 750 € für Kind 1 + 750 € für Kind 2. Das wären 1500 € Unterschied für die selbe Tätigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

GeBeamter:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 24.08.2025 13:36 ---
--- Zitat von: GoodBye am 24.08.2025 08:34 ---Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

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Sie wollen also die Kinder komplett über Zuschläge finanzieren.

Wie wollen sie denn begründen, dass der angestellte Lehrer verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto erhält und sein verbeamteter Kollege verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto + 750 € für Kind 1 + 750 € für Kind 2. Das wären 1500 € Unterschied für die selbe Tätigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Das geht ja auch schon nicht im Vergleich zwischen verbeamteten Kolleginnen und Kollegen. Wenn bei zwei Kindern das brutto 1500€ höher liegt, dann wird ohne Anpassung der Grundbesoldung die leistungsbezonene Besoldung konterkariert. Bei 1500€ brutto reden wir beispielsweise davon, dass ein A10 mit zwei Kindern mehr erhalten würde als ein A13. Oder ein A13 mit zwei Kindern mehr als ein A15.

Reisinger850:
Willkommen in NRW, wo man mit A6 und
Drei Kindern mehr raushat als ein A14er Single.

bebolus:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 24.08.2025 13:36 ---
--- Zitat von: GoodBye am 24.08.2025 08:34 ---Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

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Sie wollen also die Kinder komplett über Zuschläge finanzieren.

Wie wollen sie denn begründen, dass der angestellte Lehrer verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto erhält und sein verbeamteter Kollege verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto + 750 € für Kind 1 + 750 € für Kind 2. Das wären 1500 € Unterschied für die selbe Tätigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Lehrer sind in der Regel Landesbeamte, das Beispiel ist hier eigentlich fehl am Platz. Übertragen auf Bundesbehörden, wie beispielsweise Zoll, in der ja tatsächlich Beamte und TB Tisch an Tisch genau das gleiche machen, aber übertragbar.. Um auf Ihre Frage zu kommen: Das muss Ihnen hier niemand erklären. Das ist sachlich nicht zu erklären. Ich in meinem Leichtsinn würde erstmal raushauen, dass der "Markt" das regeln müßte, also "soll sich doch kein TB mehr auf solche Stellen bewerben".. oder.. die Gewerkschaften fordern solche Zuschläge ein. Machen sie aber nicht.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: GoodBye am 24.08.2025 08:34 ---Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt.

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Der genannte "Gestaltungsspielraum" hat wie bereits von anderen erwähnt Grenzen (Stichwörter Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, Binnenabstandsgebot, etc.), die hoffentlich seitens des BVerfG in Kürze noch etwas konkretisiert bzw. nachgeschärft werden..

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