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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Malkav:

--- Zitat von: Durgi am 26.08.2025 10:22 ---Familienbezogene Bestandteile → sind verfassungsrechtlich verpflichtend. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass die Alimentation eine Familie amtsangemessen versorgen muss. Daraus ergibt sich, dass ein A 5er mit Kindern zeitweise mehr Netto hat als ein kinderloser A 11er. Das ist kein Fehler im System, sondern eine bewusst so gesetzte Sozialkomponente.

--- End quote ---

Aber leider werden diese neuen Sozialkomponenten von den Besoldugnsgesetzgebern spätestens seit 2021 abschmelzend ausgestaltet, was bei identischer Familiensituation zu einer Einheitsbesoldung (in SH z.B. bis A 10 Stufe 5) führt. Wenn man in SH dann noch den Selbstbehalt bei der Beihilfe ab A 10 einbezieht, erhält der SH-A6er bei identischer Familiensituation sogar eine höhere Gesamtbesoldung als der A10er.

In Hamburg ist das noch schlimmer so, weshalb das VG HH u.a. die dortige Regelung zum Ergänzungszuschlag für verfassungswidrig hält und nach Karlsruhe geschickt hat.


--- Zitat von: Durgi am 26.08.2025 10:22 ---Klar wirkt es „ungerecht“ für den kinderlosen A 11, aber das Grundgesetz schreibt die Absicherung von Familien als Teil der Alimentation fest. Wer sich daran stört, muss beim Gesetzgeber für eine saubere Entzerrung der Besoldung eintreten – nicht den Familienzuschlag infrage stellen.

--- End quote ---

Ich höre bisher wenige Stimmen, welche den familienzuschlag generell in Frage stellen. Die kritik bezieht sich meistens auf eingeführte oder geplante abschmelzende und (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge.

Nach meinem Verständnis könnten die Gesetzgeber aber jederzeit die Zuschläge für Partner:in und die ersten beide Kinder abschaffen, wenn die dann gewährte Gesamtbesoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe ausreicht solch eine vierköpfige Familie über 115% des Grundsicherungsniveaus. Das würde natürlich kein Gesetzgeber machen wollen, weil es wohl teurer wäre, aber dann hätten die Neiddebatten endlich ein Ende.

Ab dem dritten Kind sind gesonderte Zuschläge hingegen laut dem BVerfG immer geboten. Das Prinzip der Familienalimentation steht also in keinem Widerspruch dazu, dass ein A 3er mit 17 Kindern eine höhere Gesamtbesoldung erhält als ein lediger und kinderloser A 9er. Aber wenn dieser A 9er heiratet und auch 17 Kinder bekommt, muss er nach meinem Dafürhalten aufgrund des Binnenabstandsgebots eine höhere Gesamtbesoldung als der A 3er erhalten.

Malkav:
Betrifft zwar nicht unmittelbar den Bund, aber perspektivisch auch hier spannend.

Verzögerungsbeschwerde in Alimentationsverfahren SH betreffend das Jahr 2007

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/jetzt-wird-mit-einer-verzoegerungsbeschwerde-nachgelegt/


--- Zitat ---Die Verzögerungsbeschwerde ist der logische Schritt nach der vor sechs Monaten eingereichten Rüge, die bislang ignoriert wurde. Sollte die Beschwerde abgelehnt bzw. keine Wirkung entfalten, wäre das nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Wir sind dann bereit, den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen!

--- End quote ---

Der dbb SH scheint ein wenig angefasst zu sein  ;D Ich wage mal zu behaupten, dass man sich bei Unterstützung der Musterklage vor dem Verwaltungsgericht 2007 auch nicht hätte träumen lassen, dass die Nachnachnachfolger der damaligen Entscheidungsträger sich in diesem Verfahren mal mit potenziellen Verletzungen der EMRK durch das BVerfG beschäftigen müssten.

Mal schauen, was BVR Maidowski diesmal in seiner Stellungnahme schreibt. Bei der letzten alimentationsrechtlichen Verzögerungsbeschwerde (Entscheidung vom 21.12.2023) war es ihm ja schon "schmerzlich bewusst", dass das weiteres Zuwarten den Klägern praktisch nicht mehr zuzumuten sei.

Mir fehlt aber ehrlichgesagt auch die Fantasie, mit welcher Begründung das BVerfG und/oder der EGMR eine Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile fast 18 Jahren vor Art. 6 und 13 ERMK rechtfertigen will.


--- Zitat ---Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

--- End quote ---


--- Zitat ---Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben [...].

--- End quote ---

Weder scheinen mir 18 Jahre eine "angemessene Frist" zu sein, noch wäre die Verzögerungsbeschwerde "wirksam", wenn diese bei solchen Verfahrensdauern abgelehnt werden würde.

Alexander79:

--- Zitat von: BWBoy am 26.08.2025 09:52 ---
A5 Stufe 6- verheiratet- 2 Kinder- Mietenstufe 5- Brutto: 4516€  Netto: 3594€

A11 Stufe 6- unverheiratet- kinderlos- Mietenstufe 5- Brutto: 4500€ Netto: 3584€

--- End quote ---

Wobei es absurd ist verheiratet mit unverheirateten zu vergleichen.

AltStrG:

--- Zitat von: Alexander79 am 26.08.2025 12:11 ---
--- Zitat von: BWBoy am 26.08.2025 09:52 ---
A5 Stufe 6- verheiratet- 2 Kinder- Mietenstufe 5- Brutto: 4516€  Netto: 3594€

A11 Stufe 6- unverheiratet- kinderlos- Mietenstufe 5- Brutto: 4500€ Netto: 3584€

--- End quote ---

Wobei es absurd ist verheiratet mit unverheirateten zu vergleichen.

--- End quote ---

Korrekt, sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung. Der fehlende Abstand ist auch so da. Unabhängig von Kindern und Ehestatus. Das Abstandsgebot gilt Richtung Bürgergeld genauso, wie innerhalb der Besoldungstabelle.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Durgi am 26.08.2025 10:22 ---Der Effekt ist also kein Bug, sondern Feature.

--- End quote ---

Nope.

Wie bereits von BWBoy erwähnt, erfolgt die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" (Zitat BVerfG) aus der Grundbesoldung. Erst ab dem dritten Kind besteht Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation.

Somit greift das von dir genannte Feature genau anders herum: Laut der kürzlichen Stellungnahme eines ehemaligen BVerfG-Richters sind die ersten beiden Kinder "Privatsache" und daher mit "Einschränkungen des Lebensstandards" verbunden.

Ansonsten kann ich mich nur den Worten von Organisator, Lichtstifter, Rheini und Malkav anschließen..

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