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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SeppelMeier:
Liest sich sehr gut, es tut sich was:
https://www.bdz.eu/news/2025/08/27/durchbruch-bei-besoldung-und-alimentation-erste-zahlungen-noch-2025/
Demnach kommt der Entwurf zur aA noch im Herbst. Und es gibt mehr Geld zusätzlich zu den 3% für alle. Der BDZ scheint mit den Regelungen, sollten diese dann kommen, jedenfalls zufrieden.
VG Seppel
BalBund:
--- Zitat von: InternetistNeuland am 28.08.2025 19:48 ---Könnten horizontale und vertikale Reformen bedeuten, dass man wieder bei A1 Stufe 1 anfangen möchte?
Schließlich spricht das Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Urteil ja von 15% Abstand der untersten Besoldungsgruppe zur Grundsicherung.
--- End quote ---
Um dazu einmal ein paar Worte zu verlieren. Die BLV wird nicht geändert, weil man gerade lustig ist, sondern weil höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2022 das erforderlich macht. Der entsprechende Referentenentwurf aus dem Oktober 2024 ist aber ebenfalls der Diskontinuität durch den Regierungswechsel anheim gefallen.
Wer mehr wissen will: Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 20. April 2023 – 2 C 18.21
Wer nun mit horizontal und vertikal rumwirft meint (meistens) etwas anderes: Es ist ein offenes Geheimnis, dass man im politischen Berlin in den Ministerien mehr als nur ein Auge auf das reformierte Landesbeamtengesetz Brandenburg geworfen hat. Die grundlegende Reform dort, nämlich die Ämterspreizung
mD A6-A11
gD A9-A14 und
hD A13-A16,
ist höchst attraktiv, ist nach Bundesverständnis die Laufbahn des hD per se doch immer mit der Befähigung zum Führen verbunden. So viele Häuptlinge wie das produziert braucht aber niemand, weshalb schon heute einzelne Behörden dazu übergehen, im hD nach Allgemeiner und Spezialistenausbildung zu unterscheiden. Letzteres sind dann Fachreferenten die nicht mit disziplinarischen Leitungsaufgaben betraut werden, sondern eher als herausgehobene Sachbearbeiter eine fachliche Führung in bestimmten Bereichen übernehmen.
In der SPD gäbe es für eine solche Reform durchaus tragfähige Mehrheiten (vermute ich), bei der CSU als Hausherr wird das deutlich skeptischer gesehen, schließlich gibt es das in Bayern auch nicht. Andererseits ist man da mit A13g Gemeindevorsteher in weiten Teilen des Landes, nun ja.
Zur konkreten Frage: Ich halte es für unwahrscheinlich, dass man hier wieder bei A1 beginnt, dazu wäre viel zu viel innerhalb der Verwaltung zu ändern, das tut sich niemand an. Auch an den horizontalen Erfahrungsstufen wird man signifikant nur rütteln können, wenn man den Gewerkschaften etwas anderes, z.B. die 40h Woche, schenkt. Auch hierfür sehe ich derzeit keine Bereitschaft.
Ich rechne daher maximal mit einer weiteren Erfahrungsstufe wie man sie aus dem BAT kannte, für wirklich langgediente, sowie den im horizontalen gebotenen rechtlichen Änderungen aus dem o.g. Urteil.
PolareuD:
--- Zitat von: BalBund am 28.08.2025 21:17 ---mD A6-A11
gD A9-A14 und
hD A13-A16,
--- End quote ---
Rofl, der Unterschied zwischen A13gZ/8 und A14/8 macht in StKl. 1 gerade mal Netto 90€ mehr aus. Das macht das System natürlich „exorbitant“ attraktiver. ;D 8) Ich kenne Kollegen, die den Pseudoaufstieg nach §27 BLV abgelehnt haben, da die schon die A13gZ inne hatten. Für 90€ mehr die Referatsleitung zu übernehmen ist völlig unattraktiv. Lieber 90€ weniger und dafür den Regelbeurteilungsschwachsinn los sein. :o
Einigung2023:
--- Zitat von: BalBund am 28.08.2025 21:17 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 28.08.2025 19:48 ---Könnten horizontale und vertikale Reformen bedeuten, dass man wieder bei A1 Stufe 1 anfangen möchte?
Schließlich spricht das Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Urteil ja von 15% Abstand der untersten Besoldungsgruppe zur Grundsicherung.
--- End quote ---
Um dazu einmal ein paar Worte zu verlieren. Die BLV wird nicht geändert, weil man gerade lustig ist, sondern weil höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2022 das erforderlich macht. Der entsprechende Referentenentwurf aus dem Oktober 2024 ist aber ebenfalls der Diskontinuität durch den Regierungswechsel anheim gefallen.
Wer mehr wissen will: Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 20. April 2023 – 2 C 18.21
Wer nun mit horizontal und vertikal rumwirft meint (meistens) etwas anderes: Es ist ein offenes Geheimnis, dass man im politischen Berlin in den Ministerien mehr als nur ein Auge auf das reformierte Landesbeamtengesetz Brandenburg geworfen hat. Die grundlegende Reform dort, nämlich die Ämterspreizung
mD A6-A11
gD A9-A14 und
hD A13-A16,
ist höchst attraktiv, ist nach Bundesverständnis die Laufbahn des hD per se doch immer mit der Befähigung zum Führen verbunden. So viele Häuptlinge wie das produziert braucht aber niemand, weshalb schon heute einzelne Behörden dazu übergehen, im hD nach Allgemeiner und Spezialistenausbildung zu unterscheiden. Letzteres sind dann Fachreferenten die nicht mit disziplinarischen Leitungsaufgaben betraut werden, sondern eher als herausgehobene Sachbearbeiter eine fachliche Führung in bestimmten Bereichen übernehmen.
In der SPD gäbe es für eine solche Reform durchaus tragfähige Mehrheiten (vermute ich), bei der CSU als Hausherr wird das deutlich skeptischer gesehen, schließlich gibt es das in Bayern auch nicht. Andererseits ist man da mit A13g Gemeindevorsteher in weiten Teilen des Landes, nun ja.
Zur konkreten Frage: Ich halte es für unwahrscheinlich, dass man hier wieder bei A1 beginnt, dazu wäre viel zu viel innerhalb der Verwaltung zu ändern, das tut sich niemand an. Auch an den horizontalen Erfahrungsstufen wird man signifikant nur rütteln können, wenn man den Gewerkschaften etwas anderes, z.B. die 40h Woche, schenkt. Auch hierfür sehe ich derzeit keine Bereitschaft.
Ich rechne daher maximal mit einer weiteren Erfahrungsstufe wie man sie aus dem BAT kannte, für wirklich langgediente, sowie den im horizontalen gebotenen rechtlichen Änderungen aus dem o.g. Urteil.
--- End quote ---
Ämterspreizung klingt erstmal gut. Nur in welchen Bereichen kommt das zum tragen? Bei der LaPo Brandenburg leider noch nicht. Wie schnell würde sich dahingehend was bei den Bundesbehörden ändern? Sodass zb der mD bis A11 befördert werden kann. Ich denke hier speziell an den Zoll. Bekommt dann der A10er mD auch einen Mitarbeiter wie der gD A10?
Pensionär:
--- Zitat von: PolareuD am 28.08.2025 22:02 ---
--- Zitat von: BalBund am 28.08.2025 21:17 ---mD A6-A11
gD A9-A14 und
hD A13-A16,
--- End quote ---
Rofl, der Unterschied zwischen A13gZ/8 und A14/8 macht in StKl. 1 gerade mal Netto 90€ mehr aus. Das macht das System natürlich „exorbitant“ attraktiver. ;D 8) Ich kenne Kollegen, die den Pseudoaufstieg nach §27 BLV abgelehnt haben, da die schon die A13gZ inne hatten. Für 90€ mehr die Referatsleitung zu übernehmen ist völlig unattraktiv. Lieber 90€ weniger und dafür den Regelbeurteilungsschwachsinn los sein. :o
--- End quote ---
Kurze Anmerkung: Die Pensionsbezüge in Besoldungsgruppe A 14 sind sicherlich höher als in A 13.
Stellenzulagen bei A 13 können unter bestimmten Bedingungen ruhegehaltsfähig sein, meist zu 50 Prozent, wenn die Bezugsdauer mindestens fünf Jahre beträgt. Amtszulagen ab A 13 sind nicht automatisch ruhegehaltsfähig; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
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