Danke für die Infos, BalBund. Die bis Ende 2019 aus sechs Stufe bestehende Struktur ist zum 01.01.2020 um die siebte ergänzt worden, Asperatus, zugleich ist ja offensichtlich eine umfassende Wohngeldreform für 2023 geplant, ohne dass jetzt bereits konkret abschätzbar wäre, wenn ich das richtig sehe, wohin die Reise geht.
Die Problematik der offensichtlich geplanten Regelung ist entweder bereits hier im Forum oder in einem der Gesetzgebungsverfahren bereits schon einmal behandelt worden, ohne dass ich mich konkret erinnere, wo das der Fall gewesen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Wohngeld in den aktuellen Entscheidung als nicht hinreichend zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus betrachtet: "Eine Übernahme der in den Existenzminimumberichten angewandten Methode kommt nicht in Betracht. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden darin neben dem gesamtdeutschen Mietenniveau der Wohngeldempfänger der für die Mietenstufen I bis IV nach Fallzahlen gewichtete Durchschnittswert zugrunde gelegt (vgl. BTDrucks 16/11065, S. 3; BTDrucks 18/3893, S. 4; nunmehr aber BTDrucks 19/5400, S. 5) und damit gerade die Mieten der (damals) höchsten Mietenstufen V und VI nach § 12 WoGG außer Ansatz gelassen (vgl. Modrzejewski, Existenzsicherung in Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht, 2018, S. 138). Dass die Auffassung der Bundesregierung, diese Methodik sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>)." (2 BvL 4/18, Rn. 56).
Und weiter:
"Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet." (ebd., Rn 57).
Als Folge hat es zur Bemessung der realitätsgerechten Unterkunftskosten das 95 %-Perzentil in Stellung gebracht (ebd., Rn. 59 ff.). Es ist also zunächst einmal eine realitätsgerechte Bemessung des Grundsicherungsiveaus durch den Besoldungsgesetzgeber vorzunehmen; hierzu sind die 95 %-Perzentile oder eine vergleichbare Methodik hinreichend, jedoch offensichtlich nicht das Wohngeld.
Es kann erst im Nachklang, nachdem die entsprechend bemessene Mindestalimentation bemessen ist, zur weiteren Besoldungsdifferenzierung herangezogen werden: "Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit." (ebd., Rn. 61; Hervorhebung durch mich).
Da die Mindestalimentation den absolut geringsten materiellen Gehalt der Alimentation umfasst, der nicht unterschritten werden darf, kann also nicht eine mittlere Mietenstufe wie die Stufe IV zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus herangezogen werden, um dann ggf. Abstufungen nach oben oder unten zu vollziehen. Denn dann würde - da die unteren Mietenstufen i.d.R. deutlich geringer sind als das 95 %-Perzentil - eine Unterschreitung der Mindestalimentation die Folge sein, was wiederum darauf verweisen würde, dass das so erlangte Ergebnis nicht realitätsgerecht sein könnte.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die Mehrkosten werden am Ende noch einmal deutlich höher liegen, da die derzeit vom BMI geplante Bemessungsregeungl nicht zugrunde gelegt werden darf.