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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Julianx1 am 10.09.2025 11:05 ---Ich gehe mal stark davon aus, dass die Kollegen und Kolleginnen, welche hier aktiv sind ihr Widersprüche bereits dauerhaft gepinnt haben. In meinem Fall in NRW bereits ab 2014 und beim Bund dann ab 2019.
Dennoch gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben seine Geltung entfacht. Sonst hätte das BMI ihn nicht noch dem Regierungswechel für gültig erklärt.
--- End quote ---
Ich gehe allerdings weiterhin davon aus, dass es nicht auszuschließen sein sollte, dass man sich im BMI dereinst durchaus darauf zurückziehen wollte, dass es sich bei dem Rundschreiben ausschließlich um eine interne Empfehlung gehandelt habe, die als solche ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vollzogen worden sei, sodass hier kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Diese ggf. erwartbare Argumentationskette habe ich hier ja in der Vergangenheit bereits häufiger und umfassender dargelegt, weshalb ich sie nicht noch einmal wiederholen muss.
Wenn man bedenkt, welchen Aufwand das VG Hamburg in einem - wenn ich das richtig sehe - insgesamt wohl als eindeutiger ansehbaren Fall betreibt bzw. betreiben muss, um die betreffenden Klagen als zulässig zu betrachten, sollte sich das BMI ggf. dereinst nicht unbemüßigt zu fühlen brauchen, sich auf den Standpunkt des letzten Absatzes zurückziehen zu wollen, um das vor dem Gericht entsprechend so darzulegen.
Das war (und ist) ein zentraler Grund, wieso ich regelmäßig ausgeführt habe, dass man sich m.E. nicht allein auf das Rundschreiben, sondern nur auf einen statthaften Rechtsbehelf verlassen sollte.
PublicHeini:
und damit das wieder zur Entfaltung kommt, muss ich wahrscheinlich wieder zig Jahre/Jahrzehnte klagen, damit dies rückwirkend gilt
JimmyCola:
Ich lege auch jährlich Widerspruch ein. Besser haben und nicht brauchen als andersrum.
Das BMI hat aber mittlerweile den Hinweis sogar auf der Homepage stehen. Wird wahrscheinlich schwierig sich da rausreden zu wollen.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
xap:
Beim BVA steht ähnliches und die Adressaten dort sind Beamte - keine anderen Behörden. Zur Not Screenshot der Seite. Da soll sich dann noch jemand herausreden wollen. Ansonsten teile ich die Ansicht: besser 1 Widerspruch zu viel als einer zu wenig.
GoodBye:
Unabhängig davon darf man den statistischen Zweck der Einlegung eines Widerspruchs nicht unterschätzen. Sollte es eine Anfrage geben, ist es immer besser, wenn 100.000 Widersprüche vorliegen und nicht 1.000.
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