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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Lichtstifter:
--- Zitat von: GoodBye am 10.09.2025 10:50 ---[...]In der Situation kann man dann auch auf die Ausführungen des VG Hamburg Bezug nehmen. Sprich, Verletzung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes aufgrund des besonderen Treueverhältnisses.
[...]
Es geht nur darum, sich einen Ruck zu geben und auch für die Altjahre die Widersprüche nachzuholen.
Dabei dann Bezugnahme auf die Beschlüsse, je nachdem ob nur 4K oder zusätzlich ab 3. Kind.
Und, wird sind bereits in 2025 (!), unbedingt auch den Verzicht auf Einrede der Verjährung sowie Ruhendstellung einfordern!
--- End quote ---
In meinem Widerspruch für 2024 habe ich bereits mit Swens Hilfe die Wiedereinsetzung mit eingebaut. Ich werde es diesmal aber wiederholt vornehmen, rein prophylaktisch.
Nun würde ich zusätzlich gerne die Sache mit dem 3. Kind in den Widerspruch mit einfließen lassen, weil das ja bis 2017 zurückreicht und ich zufällig kurz vorher das dritte Kind in 2016 bekommen hatte.
Könnten die Findigen hier noch einen weiteren Textbaustein basteln, um auch das Thema abgedeckt zu haben?
Wegen dem Hamburger Urteil, auf welches man Bezug nehmen kann, hätte ich auch noch ein Frage. Hoffentlich verwechsel ich da jetzt nicht etwas. Swen hatte aber letztens irgendwo in einem anderen Beitrag etwas geschrieben, dass ein Verweis auf andere Urteile (die einen anderen Dienstherren betreffen) schwer zu berücksichtigen seien. Ich finde es leider auf die Schnelle nicht.
GoodBye:
2017 bis 2020 sind dicht, das Rundschreiben erfasst hinsichtlich der haushaltsnahen Geltendmachung erst Widersprüche ab 2021. Für 2017 bis 2020 wird nur auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Spannend ist auch, dass das Rundschreiben vom 01.02.2018, auf das Bezug genommen wird, nirgends einsehbar ist.
Hat jemand das Rundschreiben zur Hand?
Killerdackel12:
Hier ist das Rundschreiben vom 01.02.2018
GoodBye:
--- Zitat von: Killerdackel12 am 10.09.2025 14:41 ---Hier ist das Rundschreiben vom 01.02.2018
--- End quote ---
Daraus kann man wohl leider nur schwer etwas konstruieren.
"Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre es ungerechtfertigt, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit von Besoldungsempfängern die Beschreitung des Rechtsweges zu beschreiten."
JoHu:
Moin in die Runde......
ich bin seit einiger Zeit nur ein stiller Mitleser um mich auf dem laufenden zuhalten und auch mal Neues/News/Info zu erfahren. Die nicht immer zwangsläufig über den "normalen" Info-Weg erfolgen.
Meine Frage wäre aufgrund das ja scheinbar viele hier schon seit 2017 bzw für 2018 Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben bzw. eingereicht haben. Naiv wie manche hier nun viell. denken werden.... Aber nun gut.... Kann ich aufgrund Unwissenheit das noch gelten machen?!
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