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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
bebolus:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.09.2025 11:25 ---
--- Zitat von: Julianx1 am 10.09.2025 11:05 ---Ich gehe mal stark davon aus, dass die Kollegen und Kolleginnen, welche hier aktiv sind ihr Widersprüche bereits dauerhaft gepinnt haben. In meinem Fall in NRW bereits ab 2014 und beim Bund dann ab 2019.
Dennoch gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben seine Geltung entfacht. Sonst hätte das BMI ihn nicht noch dem Regierungswechel für gültig erklärt.
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Ich gehe allerdings weiterhin davon aus, dass es nicht auszuschließen sein sollte, dass man sich im BMI dereinst durchaus darauf zurückziehen wollte, dass es sich bei dem Rundschreiben ausschließlich um eine interne Empfehlung gehandelt habe, die als solche ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vollzogen worden sei, sodass hier kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Diese ggf. erwartbare Argumentationskette habe ich hier ja in der Vergangenheit bereits häufiger und umfassender dargelegt, weshalb ich sie nicht noch einmal wiederholen muss.
Wenn man bedenkt, welchen Aufwand das VG Hamburg in einem - wenn ich das richtig sehe - insgesamt wohl als eindeutiger ansehbaren Fall betreibt bzw. betreiben muss, um die betreffenden Klagen als zulässig zu betrachten, sollte sich das BMI ggf. dereinst nicht unbemüßigt zu fühlen brauchen, sich auf den Standpunkt des letzten Absatzes zurückziehen zu wollen, um das vor dem Gericht entsprechend so darzulegen.
Das war (und ist) ein zentraler Grund, wieso ich regelmäßig ausgeführt habe, dass man sich m.E. nicht allein auf das Rundschreiben, sondern nur auf einen statthaften Rechtsbehelf verlassen sollte.
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Es würde im Zweifel auf die Bewertung eines Richters ankommen, ob ein einfacher Beamter aufgrund des Rundschreibens auf einen Widerspruch verzichtet hat (Treu und Glauben). Ich persönlich, als Nicht-Jurist, würde davon ausgehen, dass der DH das schon selbst gecheckt hat. Somit bedarf es meiner Meinung nach überhaupt gar keines Widerspruchs mehr. Und wenn doch jedenfalls nicht mehr zeitnah. Warum soll ich zeitnah meinen DH auf etwas hinweisen sollen, was er von sich aus schon einräumt?
SwenTanortsch:
Das Rundschreiben selbst hat ja nur eine interne Empfehlung an nachgeordnete Dienststellen formuliert und war so ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt, auf den sich ein Kläger hätte berufen können. Der in manchen ähnlich, insgesamt aber noch einmal erheblich komplexere Hamburger Fall zeigt, welche Abwägungenentscheidungen er der Kammer abverlangt hat, um am Ende zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klage zulässig sei, wobei dieser Entscheidung weiterhin nicht rechtskräftig ist.
Eventuell bekommt der Fall durch weitere Ausführungen wie jene, auf die JimmyCola vorhin zurecht hingewiesen hat, eine eindeutigere Richtung - und dennoch ist und bleibt formelles Recht wiederkehrend komplex, wie das auch der Hamburger Fall zeigt. Genau deshalb habe ich regelmäßig darauf hingewiesen, von sich aus einen sachgerechten Widerspruch zu führen, weil das letztlich der regelmäßige und damit sicherste Weg ist.
Denn eines dürfte die Geschichte spätestens der letzten fünf Jahre hinlänglich bewiesen haben: Wer sich hinsichtlich der Besoldung auf seinen Dienstherrn verlässt, der ist verlassen. Wie ich nach der Hamburger Entscheidung geschrieben habe, man darf darauf hoffen, auf eine Kammer zu stoßen, die sich der Sache so zeitaufwändig angenommen hat wie die Hamburger - sich allerdings darauf verlassen zu wollen, auf eine entsprechende Kammer zu stoßen, hieße, auch beim Würfeln auf's eigene Glück zu setzen.
In Anbetracht der vielen Unwägbarkeiten, die wir in den letzten Jahren erleben haben, sollte man sich m.E. möglichst eng an das halten, was die Fachgerichtsbarkeit regelmäßig von einem verlangt. Das sichert einem keine Entscheidung zu, die man sich erhofft, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende die Hoffnung nicht trog.
Bastel:
--- Zitat von: regas am 05.09.2025 19:36 ---
--- Zitat von: Warzenharry am 05.09.2025 16:09 ---Ließt man sich den Beitrag den Rheini verlinkt hat durch, und gibt dieser die Intention des Gesetzgebers wieder, dann befürchte ich, dass es wieder nur jene, mit mehr als 2 Kindern berücksichtigt, wenngleich auch Beamte mit weniger als 3 oder gar Kinderloser weiterhin unteralimentiert sind. Es bleibt spannend und ich bin gespannt, was sich der DH dieses Mal ausdenkt, um möglichst wenig zu zahlen und wie sich die Mitwirkenden an dem neuen Entwurf wieder selbst die Taschen volllügen.
Schönes Wochenende
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Der Inhaber der Website wird wahrscheinlich weniger wissen als wir hier im Forum, und wir wissen nahezu nichts zu den Entwicklungen der aA bis auf eine voraussichtliche Entscheidung in Q4/2025. Diese Informationen zu interpretieren, ist reine Zeitverschwendung. Am Ende entscheidet das BVerfG, und wie dieser entscheidet weiß nur das BVerfG als auch die Insider des BMI.
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Q4? Eher Q1/2025. oder Q2, 3,4…
netzguru:
Hallo zusammen
Hier die Info von der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost
https://www.banst-pt.de/service-center/aktuelle-themen-zur-beamtenversorgung#c2939
Wichtig: Sie brauchen keinen Antrag zu stellen; die Prüfung möglicher Ansprüche erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch. Falls Ihnen Nachzahlungen zustehen, werden Sie informiert.
Gruß
netzguru
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