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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Malkav:

--- Zitat von: Knarfe1000 am 19.09.2025 09:58 ---Entscheidend ist, dass die Grundbesoldung merklich angehoben werden müsste.[..,]

--- End quote ---
was just die Maßnahme ist, welche die Besoldungsgesetzgeber scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.  >:(

Knarfe1000:

--- Zitat von: Malkav am 19.09.2025 10:01 ---
--- Zitat von: Knarfe1000 am 19.09.2025 09:58 ---Entscheidend ist, dass die Grundbesoldung merklich angehoben werden müsste.[..,]

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was just die Maßnahme ist, welche die Besoldungsgesetzgeber scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.  >:(

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Klar aber die kommen da nicht mehr dran vorbei.

Alexander79:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 19.09.2025 09:43 ---Das BVerfG formuliert das Ganze übrigens unter anderem wie folgt (beispielsweise als Leitsatz in 2 BvL 6/17 vom 04.05.2020):

"Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen."

Mit anderen Worten:
1.) Das Grundgehalt muss zusammen mit den Zuschlägen für die ersten beiden Kinder amtsangemessen sein. Es muss also insbesondere die Wertigkeit des jeweiligen Amtes widerspiegeln. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Zuschläge für die ersten beiden Kinder nicht zu hoch sein dürfen (wie von Swen ausgeführt).
2.) Ab dem dritten Kind gilt hingegen (wie bereits gestern von GoodBye angemerkt) eine Art Ausnahme vom Leistungsprinzip.

--- End quote ---
Aber das BVerfG schreibt ja explizit das dies auch möglich ist, indem die Zuschläge für das erste und zweite Kind schon erhöht werden können.

Zitat: RN47
"Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. "

InternetistNeuland:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.09.2025 09:30 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 09:18 ---Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

--- End quote ---

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

--- End quote ---

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

Umlauf:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 10:12 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.09.2025 09:30 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 09:18 ---Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

--- End quote ---

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

--- End quote ---

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

--- End quote ---

Das Kind eines Beamten kann sich auf Anordnung des DH an einem anderen Ort wiederfinden. Während der AG dem Angestellten und seinem Kind eine solche Ortsänderung nicht überhelfen kann.

Nur mal so als theologisches Beispiel.

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