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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: Alexander79 am 21.09.2025 05:47 ---
--- Zitat von: Rheini am 20.09.2025 23:30 ---Wünschenswert wäre aus meiner Sicht, dass ein breites Spektrum in den verschiedenen Gerichtsverfahren abgedeckt ist (niedrige Besoldungsgruppte ledig, verh., ohne Kinder, mit zwei- drei Kindern, mittlere Besoldungsgruppe usw.. Der DH könnte sich das natürlich beteits jetzt selber aus den vorhergehenden Entscheidungen herauslesen, wie Du aber schreibst, besteht derzeit wenig Interesse daran.

--- End quote ---
Das Problem an unseren Politikern ist doch.
Es wird mittlerweile nur noch von Wahl zu Wahl gedacht.
Man muss leider der SPD und Gerhard Schröder zugestehen.
Er war der letzte Politiker der Entscheidungen für die Zukunft durchgedrückt hat.
Seitdem treffen eigentlich alle nur noch Entscheidungen und Gesetze nach der derzeitigen Stimmungslage in der Bevölkerung in der Hoffnung das unliebsame Gesetze dann die Nachfolgeregierung treffen muss.

--- End quote ---

Ich sehe oder empfinde das einerseits genauso, Alex - und andererseits haben wir heute medial und lebensweltlich als Folge der Vierten industriellen Revolution eine - denke ich - historisch ganz andere Situation, die erst die Historiker wirklich ganz (oder historisierend) verstehen können. Durch die sozialen Medien ist heute Regieren und das Durchsetzen von Entscheidungen erheblich komplexer, was allerdings der Entscheidungsstärke Gerhard Schröders offensichtlich keinen Abbruch tut.

@ Rheini

Dass unterschiedliche Besoldungsgruppen betrachtet werden werden, wird in Teilen durch die jetzige Berliner Pilotentscheidung erfolgen und sollte alsbald erwartbar sein, wenn der Senat das umsetzt, woran er sich gebunden sieht, nämlich in der Nachfolge der Pilotentscheidung schnellere Entscheidungen der anhängigen Verfahren zu gewährleisten. Hier werden wir dann Betrachtungen zu verschiedenen Besoldungsgruppen unterschiedlicher Rechtskreise erhalten.


Zur Frage der Kosten, die aus einer Anhebung der Grundgehälter resultieren würden, hier mal ein Überschlag, der der Methodik nach nur zu einem groben Ergebnis führen kann. Das Ergebnis ermöglicht also nur, Relationen abzubilden, also eine Art Korridor möglicher Kosten. Ich habe dafür mal das gestern verlinkte Verfahren für den Bund angewandt:

Die aktuelleste Gesetzesbegründung für die das, wenn ich das richtig sehe, möglich ist, ist die des BBVAnpÄndG 2021/2022 (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-bbvanpaendg-2021-2022-referentenentwurf.pdf), da hier zum letzten Mal alleinige Kosten für eine prozentuale Anhebung der Grundbesoldung genannt werden.

Folgende Werte können wir so heranziehen:

1. Der Entwurf hebt einen Betrag von 279,9 Mio. € (S. 2) für eine Anpassung der Besodung um 1,2 % zum April 2021 hervor (S. 1).

2. Die Verbraucherpreise haben sich seit 2020 wie folgt entwickelt: 2021 3,1 %, 2022 6,9 %, 2023 5,9 % und 2024 2,2 %. Der Indexwert mit dem Basisjahr 2020 liegt bei 119,28 %

3. Daraus folgt:

Eine Anhebung von 279,9 Mio. € für die acht Monate des Jahres 2021 um 1,2 % führt zu Kosten von 349,88 Mio. € für eine Anhebung der Besoldung um 1 % über das gesamte Jahr.

Nehmen wir noch einen Inflationsausgleich vor, um diesen Betrag zu indexieren, dann würde eine einprozentige Anhebung von 349,88 Mio. € im Jahre 2021 inflationsbereinigt zu Kosten von 417,35 Mio. € im Jahr 2025 führen.

4. Mit diesen beiden Beträgen - rund 350 Mio. € Mehrkosten pro einprozentiger Steigerung ohne Inflationsausgleich, rund 420 Mio. € mit Inflationsausgleich - kann man nun je nachdem, welche prozentuale Steigerung der Grundgehaltssätze man zugrunde legt, rechnen. Sie stellen zwar nur einen verhältnismäßig groben Überschlag dar und lassen dabei insbesondere Veränderungen im Personalkörper außen vor - aber es geht ja auch nur um einen Überschlag, eben um so die Relationen der Kosten abschätzen zu können.

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