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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Ozymandias:

--- Zitat von: matthew1312 am 22.09.2025 07:53 ---
Noch wichtiger ist aber folgender Punkt: Das Geld ist dann sofort weg. Insbesondere Tagesgeldzinsen sind dann insoweit nicht mehr drin.

--- End quote ---

Die PKVen bieten je nach Gesellschaft bis zu 4% Skonto.
Muss man individuell nachfragen, wie viel Skonto es für welches Jahr gibt und wie viele Monate man überhaupt vorauszahlen darf. Manche erlauben nur noch 12 Monate.

lotsch:

--- Zitat von: GoodBye am 22.09.2025 08:13 ---Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

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Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Chapman2023 am 22.09.2025 06:17 ---

--- End quote ---

Ergo: Die Wahrscheinlichkeit dürfte recht groß sein, dass dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und den VG Bremen die angekündigten Entscheidungen spätestens wenige Tage vor dem Ausscheiden des Berichterstatters bekanntgegeben werden, womit das Verfahren beendet wäre. Eventuell ist sie ihm auch schon zugegangen, da der Senat ja im Frühjahr als vom 30.06. als regelmäßiges Datum des Ausscheidens der Vizepräsidentin wusste und weil das diesbezüglich - also hinsichtlich der Wahl von Kandidaten zum BVR - zuständige Verfassungsorgan sich in seinen Fraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition auch noch bis mindestens Ende Juni überzeugt darin gezeigt hatten, spätestens bis Mitte Juli die Wahlen der drei Kandidaten vollziehen zu können. Mit deren in der Regel nicht allzu lang nach ihrer Wahl erfolgtenden Ernennung durch den Bundespräsidenten hätte die Amtszeit sowohl der Vizepräsidentin als auch des Berichterstatters geendet. Da für den Senat vor dem 30.06. wie für alle anderen auch nicht absehbar gewesen war, dass sich die Parteien ab Anfang Juli nicht auf die drei Kandidaten würden einigen können, sollte man davon ausgehen, dass die Entscheidung bis zum Anfang Juli bereits recht weit gelitten war, damit vor dem auch noch Ende Juni für den Juli zu erwartenden Ausscheiden der beiden BVR die Bekanntmachung der Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und VG Bremen und  hätte erfolgen können. Denn das wäre ohne die Unterschrift der Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht möglich gewesen.

Sofern die Entscheidungen also im Verlauf des Julis den genannten Beteiligten zugegangen sein sollten, könnten sie alsbald bereits auch auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts erscheinen. Sofern der Senat ab Mitte Juli zu dem Schluss gekommen sein sollte, dass man noch nicht alsbald zu den Unterschriften schreiten bräuchte und wollte, wird dass spätestens kurz nach den Wahlen vom 25.09. geschehen, wenn sie denn dann zu dem Ergebnis führen, dass die drei Kandidaten über diesen Statuts hinausgelangen, bzw. spätestens kurz vor dem 30.09., sofern auch diese Wahlen scheitern sollten, dennoch aber der Berichterstatter zum 30.09. aus dem Amt scheiden werden sollte.

Ergo: Gegebenenfalls erscheint - sofern die Entscheidungen bereits gefällt und dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und dem VG Bremen bekanntgegeben sein sollten - die Entscheidungsbegründung alsbald bereits auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts oder wird auf ihr - wenn wir die Zeiträume aus dem Jahr 2020 heranziehen und davon ausgehen, dass sie im Verlauf der nächsten zwei Wochen fallen werden - bis spätestens Ende des Jahres erscheinen. Wenn ich unter dem, was ich jetzt gerade noch einmal abgewogen habe, darüber nachdenke, bis wann ich eine Entscheidungsveröffentlichung auf der Homepage des BVerfG erwarte, dann hielte ich den November oder Oktober für wahrscheinlicher als den Dezember. Wer andere Mumaßungen treffen will, ist wie immer herzlich dazu willkommen - und wer das gar noch sachlich begründen wollte, würde sogar mein Herz höher schlagen wollen. Denn ich mag keine Pferdewurst, aber die Fohlen nur umso mehr, allerdings ebenso drei Punkte, solange sie nicht in Flensburg anfallen. Aber Handball-WM ist ja eh erst im nächsten Jahr - und bis dahin werden wir uns hier sowieso noch x-mal den Kopf darüber heiß reden, was die im Oktober/November/Dezember 2025 veröffentlichte Entscheidung 2 BvL 5/18 u.a. nun eigentlich wohl wirklich aussagt.

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Wie immer herzlichen Dank für Deine Ausführungen Swen, deren Lektüre immer wieder Freude bereitet.

Sollte dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG Saarland und VG Bremen die Entscheidung bereits mitgeteilt worden sein, müsste dieser Umstand sich nicht in Form eines "Leaks" irgendwie den Weg in die (informierte) Öffentlichkeit gebahnt haben..?

VG

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Unabhängig davon, dass ich nicht weiß, wie sich die Sachlage heute darstellt, gilt doch für uns alle und so auch für die Beschäftigten an den genannten Gerichten die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG und § 67 BBG, was in den einzelnen gesetzlichen Regelungen der Länder ebenfalls im Sinne der Sachs so geregelt ist, Chapman.

Unabhängig davon, dass ich ebenfalls ein Beamter bin, bin ich darüber hinaus ein großer Fan des deutschen Beamtenwesens und von seiner Leistungsfähigkeit stets überzeugt, da ich weiß, dass diese mindestens fast genauso groß ist wie die des stärksten Fußballvereins mindestens des gesamten Universiums und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch darüber hinaus (der deshalb zwangsläufig diese schier unüberwindbare Stärke gerade erst wieder am Sonnabend in beeindruckender Art und Weise gegen diese wirklich unterklassige Freiburger Mannschaft bewiesen hat, von der nun wirklich keiner versteht, was die eigentlich in der Ersten Liga zu suchen hat, weshalb man hier nur noch viel weniger versteht, warum die überhaupt hier angetanzt gekommen und nicht gleich in Freiburg verblieben sind, um also die uns zustehenden drei Punkte kampflos abzuliefern, was für alle maßgeblich Betroffenen - also für alle! - die offensichtlich bessere Alternative gewesen wäre!), soll heißen: Ich glaube an uns und damit auch an die Verschwiegenheitspflicht, weil das bundesdeutsche Beamtenwesen im Regelfall beweist, dass auf ihm Verlass ist.

Darüber hinaus bin ich weiterhin davon überzeugt, dass wir mit einiger Wahrscheinlichkeit im November, ggf. auch schon im Oktober und ansonsten spätestens im Dezember die veröffentlichte Entscheidung in den Händen halten werden, jedenfalls Wenigstens dann, wenn es denn diese Woche mit der Richterwahl auch klappte (https://www.wiwo.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-im-zweiten-anlauf-soll-es-sitzen/100156992.html); denn unabhängig von der anstehenden Richterwahl sollte der Senat selbst ein Interesse daran haben, mit der Sache nun irgendwann mal zu Potte zu kommen, und zwar das nur umso mehr, sofern es der Bundestag diese Woche erneut nicht hinbekommen sollte, nun endlich handelnd zur Tat zu schreiten. Denn dann sollte wenigstens jenes Verfassungsorgan nur umso mehr beweisen können und sich also in der Lage sehen dürfen, dass es zur handelnden Tat unabhängig von den Handlungen anderer Verfassungsorgane durchaus stets noch fähig ist, auch wenn es sicherlich voraussetzen darf, dass in Anbetracht der weiterhin seit Jahr und Tag ausstehenden Entscheidung über ihre eigenen Lebensverhältnisse eine immer größere Zahl an Beamten das kaum mehr wird glauben können (um's mal so auszudrücken).

Ich bin auch deshalb großer Fan vom bundesdeutschen Beamtenwesen, weil ich durchaus auch um seine Leidensfähigkeit weiß, so wie ich auch weiß (glaube ich zumindest), dass auch jene durchaus doch begrenzt sein sollte, weil hinter jenem Wesen Menschen stehen, was die Sache vom größten Fußballverein der Welt unterscheidet, der deshalb zu schier Übermenschlichen fähig ist und das auch regelmäßig Lichtjahr für Lichtjahr beweist...

GoodBye:

--- Zitat von: lotsch am 22.09.2025 09:17 ---
--- Zitat von: GoodBye am 22.09.2025 08:13 ---Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

--- End quote ---

Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

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Ich bin mir da noch nicht ganz klar. Ich werde zunächst nochmal das Weimarer Urteil genauer studieren. Das Problem ist bei den Zinsen ja, das sie Verzugsschaden wären.

Hierzu müsste man ja zunächst die Voraussetzungen des Verzugs schaffen. Ich glaube kaum, dass dies jemand getan hat.

Rheini:

--- Zitat von: Rollo83 am 21.09.2025 19:46 ---
--- Zitat von: GoodBye am 21.09.2025 19:42 ---Also, die Diskussionen darüber, was der Gesetzgeber tun wird sind, doch müßig.

Hier hat doch jeder mitbekommen, dass man Widerspruch einlegen sollte. Ich habe ab 2017 eingelegt, mein Frau (leider gepennt) ab 2020.

Das sind mit 4 Kindern dicke Beträge, dann wird es halt in der Klage geklärt.

Dass der DH damit auch die Beziehung zu seinen Beamten zerstört, steht auf einem anderen Blatt.

--- End quote ---

Und trotzt des Widerspruchs werdet ihr nicht einen einzigen Cent nachgezahlt bekommen.

--- End quote ---

Warten wir ab. Ich hoffe das in den ruhend gestellten Verfahren, am Ende ein Betrag beziffert wird, den der DH dem Beamten zu zahlen hat. Und wenn da z. B. bei einem ledigen A11 Beamten ein Betrag plus X heraus kommt möchte ich sehen, wie er das bei den anderen A11 Beamten umgehen möchte. und falls der A11 Beamte dann mehr bekommt als der A12 Beamte, wird auch das nicht haltbar sein usw..

Natürlich kann der DH Berufung einlegen, das Urteil ist dennoch in der Welt und ich denke das auch der sturste Politiker irgendwann einsehen muss, dass die Schlacht geschlagen ist ....

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