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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Julianx1:

--- Zitat von: Rheini am 22.09.2025 10:52 ---
--- Zitat von: Rollo83 am 21.09.2025 19:46 ---
--- Zitat von: GoodBye am 21.09.2025 19:42 ---Also, die Diskussionen darüber, was der Gesetzgeber tun wird sind, doch müßig.

Hier hat doch jeder mitbekommen, dass man Widerspruch einlegen sollte. Ich habe ab 2017 eingelegt, mein Frau (leider gepennt) ab 2020.

Das sind mit 4 Kindern dicke Beträge, dann wird es halt in der Klage geklärt.

Dass der DH damit auch die Beziehung zu seinen Beamten zerstört, steht auf einem anderen Blatt.

--- End quote ---

Und trotzt des Widerspruchs werdet ihr nicht einen einzigen Cent nachgezahlt bekommen.

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Warten wir ab. Ich hoffe das in den ruhend gestellten Verfahren, am Ende ein Betrag beziffert wird, den der DH dem Beamten zu zahlen hat. Und wenn da z. B. bei einem ledigen A11 Beamten ein Betrag plus X heraus kommt möchte ich sehen, wie er das bei den anderen A11 Beamten umgehen möchte. und falls der A11 Beamte dann mehr bekommt als der A12 Beamte, wird auch das nicht haltbar sein usw..

Natürlich kann der DH Berufung einlegen, das Urteil ist dennoch in der Welt und ich denke das auch der sturste Politiker irgendwann einsehen muss, dass die Schlacht geschlagen ist ....

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Aber genau das ist ja das Problem, welches ich sehe. Von der Grundbesoldung im Sinne des Abstandgebotes dürfte das nicht passieren. Denn wenn ich bei A11 dan z.B. die 300€ aufsattel, dann muss dies quasi überall geschehen. Und genau dies halte ich für nicht realistisch. Es sei denn, so wie es hier kund getan wurde wird das Problem auf viele kleine Schritte verteilt. Aber auch dann bleibt die Summe gleich. Und der Bundeshaushalt ist ja nicht nur 25, 26 und 27 angespannt. Mna hat halt nur eine Argumentationshilfe nach Außen. Wie man damit das rückwirkende Problem löst bleibt spannend. Also wird man zumindest einen Teil über die Familienzuschläge abwickeln. Das wird die Kosten abfedern. Immerhin ist es ja jetzt schon Usus, dass der Höhere Dienst teils durch die Familienplanung des gehobenen Dienstes getopt werden. Das gemeine duale Studium zum Diplomverwirrten geht halt zügiger als die Erlangung der Befähigung zum Richteramt.  8)

SwenTanortsch:

--- Zitat von: GoodBye am 22.09.2025 10:49 ---
--- Zitat von: lotsch am 22.09.2025 09:17 ---
--- Zitat von: GoodBye am 22.09.2025 08:13 ---Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

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Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

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Ich bin mir da noch nicht ganz klar. Ich werde zunächst nochmal das Weimarer Urteil genauer studieren. Das Problem ist bei den Zinsen ja, das sie Verzugsschaden wären.

Hierzu müsste man ja zunächst die Voraussetzungen des Verzugs schaffen. Ich glaube kaum, dass dies jemand getan hat.

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Ich habe die Entscheidung gerade nur überflogen, halte das, was Du im letzten Satz schreibst, aber ebenso für wahrscheinlich.

Zunächst einmal hebt die Kammer in der Rn. 56 eine besondere Fallkonstellation hervor, die es ihr nach ihrer Ansicht erlaube, so zu handeln, wie sie handelt, obgleich sie sich darüber im Klaren ist, dass sie hier vom regelmäßigen Bruttoprinzip abrückt, was sie in der Rn. 53 expliziert. Darüber hinaus wäre zunächst einmal im Sinne der Rn. 43 f. zu klären, ob die Leistungsklage in einem Nachzahlungsfall der amtsangemessenen Alimentation ebenso, wie es die Kammer in der besonderen Fallkonstellation annimmt, tatsächlich zulässig sein sollte. Auch wäre zu klären, ob dann ggf. die Beteiligten auch hier ihr Einverständnis geben müssten, um entsprechend so zu handeln, wie das die Kammer eingangs der Entscheidungsgründe in der besonderen Fallkonstellation ausführt (vgl. die Rn. 38). Ebenso müsste zu klären sein, ob das, was die Kammer in der Rn. 48 ausführt, sich so ohne Weiteres auf den konkreten Fall des zukünftigen Klägers übertragen lassen könnte.

Insbesondere verweist die Rn. 50 auf die Mitwirkungspflicht des Klägers, die - schätze ich - die allermeisten Widerspruchsführer als solche schon nicht erfüllen können, da sie bislang gar keine Kläger sind und sich damit mit der Ruhendstellung ihres Widerspruchs einverstanden erklärt haben, was sie dann ggf. später kaum veranlassen dürfte, diesen Sachverhalt als schuldhaft dem Beklagten allein zuzuschreiben. Ohne mich hinreichend eingelesen zu haben und mich in den formellen Tiefen des Verwaltungsrechts hinreichend auszukennen, könnte ich mir vorstellen, dass diese Hürde mit einiger Wahrscheinlichkeit so hoch sein dürfte, dass sie kaum ein heutiger Widerspruchsführer allein wird überspringen können.

Denn der heutige Widerspruchsführer hat als späterer Kläger sich zuvor mit der Zustimmung zur Ruhendstellung seines Widerspruchs durch Unterlassung der Forderung nach einer umgehenden Bescheidung des Widerspruchs bis zur späteren Klageerhebung offensichtlich mit der Ruhendstellung als solcher einverstanden erklärt und so in diesem Sinne an ihr mitgewirkt, obgleich ihm jederzeit als Widerspruchsführer die Möglichkeit offengestanden hat, die Bescheidung seines Widerspruchs zu verlangen, so die Ruhendstellung des Widerspruchs zu beenden, um dann aktiv die Klage zu betreiben. Diese Mitwirkung an der Klage hat er so aber in der Regel über Jahre vermissen lassen, sodass ihm ggf. von Klägerseite zurecht vorgehalten werden kann, dass er kaum einen Schaden anführen kann, den er selbst durch Unterlassen eine umgehenden Klage mit verursacht hat und den er also durch umgehende Klageerhebung hätte verhinden können.

Ich könnte mir vorstellen, dass das als ein gewichtiges Argument gegen eine zukünftige entsprechende Leistungsklage heutiger Widerspruchsführer ins Feld geführt werden dürfte, das mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres aus der Welt geschafft werden könnte. Denn auf dieser Grundlage griffe dann das, was die Kammer ab den Rn. 55 ausführt, schon allein deshalb bereits nicht mehr, da der Beklagte nicht die alleinige Verantwortung für den Schaden hätte, sondern dass dem Kläger eine offensichtlich Mitverantwortung treffen sollte - die ggf. nur umso stärker durchgreifen sollte, je länger er mit der späteren Klageerhebung gewartet hat -, was wiederum bedeuten dürfte, dass (zumindest weitgehend) gar kein Schaden vorläge, womit (zumindest weitgehend) der Grund bzw. die formelle Voraussetzung für eine Leistungsklage entfiele.

Ist bekannt, ob der Beklagte in Berufung gegangen ist?

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