Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855303 times)

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1890 am: 30.09.2022 11:58 »
Wie wahrscheinlich ist es eigentlich, dass sich die Gewerkschaften von den Besoldungsgesetzgebern beeinflussen lassen?
Ich finde es überaus merkwürdig, dass man zu dem Thema so wenig hört. Für viele ist es das größte Thema der letzten 10 Jahre und Widersprüche müssen jetzt anhand dieses Forums zusammengebastelt werden. Das kann doch eigentlich nicht sein.
Brauchen wir wirklich noch Gewerkschaften oder reicht als "Gewerkschaft" das Bundesverfassungsgericht?

Für mich macht es den Eindruck, als lassen sich die Gewerkschaften vom BMI unterdrücken.

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1891 am: 30.09.2022 12:06 »
Warum eigentlich an die "bezügezahlende Stelle"?
Nach meinem Verständnis ist das doch nur eine Art Dienstleister. Adressat müßte doch die Behörde sein, die mich eingestellt hat - oder irre ich da?

Jepp  ;)


 ???
Jepp - ich irre, oder
        - es ist die Einstellungsbehörde?

Ich schicke meinen immer an den Dienstleister (Landesverwaltungsamt Berlin).
Von dort wird mir der Eingang auch bestätigt.
Die haben sozusagen personal-, bezügerechtl. Vollmacht

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1892 am: 30.09.2022 12:35 »
Der Dienstherr ist ja nicht die einzelne Behörde, sondern Bund, Land oder Gemeinde. Daher wendet man sich an die Organisationseinheit, die zuständig ist, egal in welcher Behorde sie als Dienstleister verortet ist.

Das hat auch den Vorteil, dass man in der Personalverwaltung der eigenen Behörde nicht als Sonderling auffällig wird, der "den Hals nicht voll kriegt". Es soll ja Kollegen geben, die meinen man hätte sie nicht alle, wenn man zu seinem Recht kommen will.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1893 am: 30.09.2022 13:00 »
Wie verhält sich das ganze im Fall der Klage bei rechtsfähigen Anstalten? Ist der Prozessgegner auch hier die Bundesrepublik oder die Anstalt?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1894 am: 30.09.2022 16:29 »
Wie wahrscheinlich ist es eigentlich, dass sich die Gewerkschaften von den Besoldungsgesetzgebern beeinflussen lassen?
Ich finde es überaus merkwürdig, dass man zu dem Thema so wenig hört. Für viele ist es das größte Thema der letzten 10 Jahre und Widersprüche müssen jetzt anhand dieses Forums zusammengebastelt werden. Das kann doch eigentlich nicht sein.
Brauchen wir wirklich noch Gewerkschaften oder reicht als "Gewerkschaft" das Bundesverfassungsgericht?

Für mich macht es den Eindruck, als lassen sich die Gewerkschaften vom BMI unterdrücken.

Die Materie ist komplex und vielfach sind Gewerkschaften - besser gesagt: Teile von Gewerkschaften - erst auf das Thema aufmerksam geworden, da es sie durch Handlungen des Besoldungsgesetzgebers in ihrem Rechtskreis betraf (und in einigen Besoldungsrechtskreisen sind Teile oder die gesamten Gewerkschaften und Verbände selbst dann noch nicht aufgewacht). Nun stellt man sich Gewerkschaften vielfach als monolithische Blöcke vor, die straff geführt von oben nach unten organisiert und in denen alle Landesverbände, Gruppen und Fraktionen eng miteinander verbunden und von daher bestens informiert sind. Die Realität sieht allerdings vielfach anders aus: In nicht wenigen Gewerkschaften weiß die Bundesebene häufig nur bedingt etwas über die konkrete Arbeit in den Landesverbänden, auch sind diese nicht selten nicht - oder nur in Teilen - miteinander im Austausch. Dabei dürfte es für euch Bundesbeamte ebenso eine Rolle spielen/gespielt haben, dass das letzte Gesetzgebungsverfahren im Bund - wie hier ja in der ersten Hälfte des letzten Jahres von uns allen eingehend betrachtet - recht kläglich zuende gegangen ist, was kaum dazu geführt haben dürfte, dass alle beteiligten Gewerkschaften sich währenddessen und danach eingehend mit der neuen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beschäftigt haben dürften.

Darüber hinaus haben Gewerkschaften vielfach längerfristige Themen, die in den Gremien abgestimmt oben auf der Tagesordnung stehen: Sei es bspw. die Anhebung von Gruppen in der Besoldungsordnung oder die Forderung nach (höheren) Zulagen für bestimmte Gruppen. Das Umsteuern auf ein so großes Fass wie die Besoldung als Ganze ist dann wiederkehrend nicht ganz einfach. Auch besteht eben die Gefahr, wenn das ganz große Fass aufgemacht wird, dass alle anderen Themen regierungsseitig blockiert werden. Denn diese Drohung steht grundsätzlich immer im Raum. Auch von daher kümmern sich manche der Gewerkschaften lieber um den Spatz in der Hand als um die Taube auf dem heißen Blechdach, von der sie dann annehmen, dass auch sie am Ende womöglich heißer gekocht als gegessen werden würde. Auch dürfte es durchaus Verbändelungen zwischen Verbänden und Gewerkschaften sowie der (Landes- oder Bundes-)Politik geben. Es ist also offensichtlich eine Melange an Gründen, wieso sich gewerkschaftseitig in verschiedenen Rechtskreisen Verschiedenes tut. Am Ende ist dabei immer ddavon auszugehen, dass sich in den Gremien und der Geschäftsführung einer Gewerkschaft Funktionäre finden, die nicht nur bereit sind, dem Thema Raum zu geben, sondern die ein gehöriges Maß an eigener Arbeit aufbringen, um es dann auch auf die Tagesordnung zu setzen und es also anzugehen. Zugleich bedarf es findiger Juristen, die die Arbeit aufbringen, sich des Thema in seiner Komplexität zu stellen.

@ xap
Der Prozessgegner ist letztlich der Besoldungsgesetzgeber, da ja die Verfassungskonformität des von ihm verabschiedeten Gesetzes bestritten wird, wobei der Gesetzgeber i.d.R. durch die Exekutive vertreten wird. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bspw. in aktuellen Entscheidung den Gesetzgeber des Landes Berlin aufgefordert, für verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 zu sorgen (wobei bezweifelt werden darf, dass das Abgeordnetenhaus dieser Aufforderung hinreichend nachgekommen ist, was aber ein anderes Thema ist). Ein Widerspruch gegen die einem gewährte Besoldung kann aber wie hier von verschiedener Seite dargelegt auch bei der Bezügestelle eingereicht werden.

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1895 am: 30.09.2022 16:42 »
Wie verhält sich das ganze im Fall der Klage bei rechtsfähigen Anstalten? Ist der Prozessgegner auch hier die Bundesrepublik oder die Anstalt?

Die Anstalt

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1896 am: 30.09.2022 16:44 »
Deinem Nutzernamen zu urteilen dürfte dein Dienstherr die Bundeswehr sein. Sollte dem so sein, versendest du deinen WS an die in deiner Bezügeabrechnung angegebene Stelle des BVA‘s.

Formal ist der Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1897 am: 30.09.2022 16:56 »
Unformal ist die Bundesrepublik Deutschland eine Irren(Anstalt) geworden

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1898 am: 30.09.2022 16:56 »
Danke Asperatus und Swen. Das hatte ich befürchtet. Es geht konkret um die Klage. Widerspruch is ja längst eingelegt.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1899 am: 30.09.2022 18:00 »
Unformal ist die Bundesrepublik Deutschland eine Irren(Anstalt) geworden

Gönn dir ein Weinchen und sehe alles nicht so eng.

Einfach jährlich Widerspruch einlegen. Irgendwann gibts eine schöne Nachzahlung, das ist dann die Anzahlung für den Porsche.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1900 am: 01.10.2022 12:28 »
So jetzt haben wir Oktober und immer noch kein Gesetzentwurf, selbst das "klamme Saarland" hat jetzt die Besoldung verändert. Wie armselig ist das BMI mittlerweile verkommen, dass man nicht in der Lage ist, seine Beamten/innen angemessen zu besolden.

Bastel

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« Antwort #1901 am: 01.10.2022 13:53 »
Schau dir einfach die Ministerin an. Sagt das nicht alles?

xap

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« Antwort #1902 am: 01.10.2022 18:04 »
Hab gerade nochmal gelesen (GdP Facebook) , dass der Entwurf knapp 1000 Seiten haben soll. Das ist hoffentlich ein Tippfehler oder soll das Methode sein? Frei nach dem Motto am Ende weiß man nicht mehr was man anfangs gelesen hat?

emdy

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« Antwort #1903 am: 01.10.2022 18:20 »
Hab gerade nochmal gelesen (GdP Facebook) , dass der Entwurf knapp 1000 Seiten haben soll. Das ist hoffentlich ein Tippfehler oder soll das Methode sein? Frei nach dem Motto am Ende weiß man nicht mehr was man anfangs gelesen hat?

1000 Seiten verfassungswidriger Bullshit. Und dafür über zwei Jahre brauchen... ;D

Und alle Gewerkschaften so "Komm Jürgen, das wird schon in Ordnung sein, kümmern wir uns lieber um Fahrradstellplätze."  ;D

BalBund

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« Antwort #1904 am: 01.10.2022 18:28 »
Hab gerade nochmal gelesen (GdP Facebook) , dass der Entwurf knapp 1000 Seiten haben soll. Das ist hoffentlich ein Tippfehler oder soll das Methode sein? Frei nach dem Motto am Ende weiß man nicht mehr was man anfangs gelesen hat?

abgesehen davon, dass die GdP maximal einen unfertigen Arbeitsentwurf hat, der noch nicht redigiert wurde: Der Umfang dieses Werkes wird episch sein, da alle Änderungen die vorgenommen werden in der Beschlussvorlage aufgeführt werden müssen - und zwar unmittelbar im Vergleich zur bisherigen Regelung.

Wer also weiß, wie umfangreich die bisherigen Besoldungsgesetze und Besoldungsanpassungsgesetze sind, der kann sich vorstellen, was da an Text zusammenkommt.

Fürs lesen und auswerten werden Gewerkschaftssekretäre übrigens fürstlich bezahlt...