Es ist ein weiteres Mal so, wie Du es schreibst, lumer. Und zugleich will ich es auch nicht zu kompliziert machen; es kann aber, wenn man Pech hat, kompliziert werden. Entsprechend schildere ich hier die Erfahrung eines Kollegen, der in einem anderen Bundesland die entsprechenden Erfahrungen gemacht hat, nämlich zunächst einen recht langen Weg gehen musste, bevor er in das Feststellungsklageverfahren eintreten konnte, da er auf niemanden traf, der ihm seine Widersprüche negativ bescheiden wollte. Und mit etwas Glück stellt sich der Dienstherr andererseits nicht quer und bescheidet nach Aufforderung die ruhenden Widersprüche recht zügig negativ, sodass einer Klage nichts mehr im Weg steht. Dieses Glück war aber jenem Kollegen nicht beschieden.
Wenn man dann den Weg über eine Untätigkeitsklage gehen muss oder will, sollte man sich - das wollte ich sagen - zuvor gewissenhaft mit der Frage beschäftigen, ob diese formell statthaft ist und sachlich hinreichend begründet. Denn wenn das Gericht feststellt, dass die Untätigkeitsklage nicht statthaft ist, da vonseiten des Dienstherrn keine Untätigkeit vorliegt, sondern der Kläger den Verwaltungsweg vor dem Klageverfahren falsch beschritten hat, steht man im Anschluss bestenfalls dort, wo man vor der Untätigkeitsklage stand: in einem ruhenden Widerspruchsverfahren, das erst beendet werden muss, bevor man in ein Feststellungsverfahren eintreten kann. Dabei kann man als potenzieller Kläger vor einem Untätigkeitsklageverfahren durchaus den Überblick verlieren, wenn die verschiedenen Institutionen des Landes wiederholt nicht antworten bzw. wenn sie antworten, sich als für nicht zuständig erklären, wenn sich also keiner findet, der die Widersprüche negativ bescheidet.
Formelles Recht ist leider kompliziert, worauf Du ebenfalls zurecht im zweiten Absatz hinweist. All das möchte ich mir - das war der Ausgangspunkt in der Beantwortung der Fragen von A7Herne - zurzeit weiterhin (noch) nicht antun.