Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1956887 times)

BWBoy

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Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1951 am: 07.10.2022 02:31 »
Hat die Rechtssprechung, die hier nun eine Weile diskutiert wird eigentlich Auswirkungen auf den Bereich der Auslandsbesoldung? Es steht die Auffassung im Raum, das wäre nicht so, weil das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass "die auslandsbezogenen Bezügebestandteile nicht von Art 33 Abs. 5 GG und dem daraus abzuleitenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation erfasst werden". Weiter interessiert mich, ob die Pflicht zur Prozeduralisierung nur für das Inland greift.

A7Herne

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1952 am: 08.10.2022 12:16 »
Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank an alle hier Beteiligten für informationsreiche Diskussion. Insbesonderen Dank an SwenTanortsch für deinen unermüdlichen Einsatz zum Thema der Alimentation.

Ich selbst bin als Beamter (technische Dienste) in der Besoldungsgruppe A7 in einer unteren Landesbehörde in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Wie damals von Sven empfohlen, habe ich meine Abgeordneten zu dem Thema angeschrieben. Leider erfolgte hierauf keinerlei Reaktion.

Widerspruch habe ich jährlich eingelegt und seitens des LBV NRW zum Teil trotz erneuter Nachfrage keine Bestätigung erhalten. Telefonisch sagte mir nur das man überlastet sei.

Langsam bin ich an dem Punkt, wo ich gerne aktiv etwas gegen die nicht angemessene Alimentation unternehmen möchte. Die Gewerkschaft bietet mir derzeit keine aktive Unterstützung.

Zu meiner Frage: Gibt es für mich einen zum derzeitigen Zeitpunkt möglichen Weg gegen die Alimentation vorzugehen? Oder ist es sinnvoller, die weiteren Verfahren abzuwarten?

Ich scheue mich auch nicht vor einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Land. Allerdings möchte ich natürlich keinen Prozess verlieren.

Liebe Grüße
« Last Edit: 08.10.2022 12:23 von A7Herne »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1953 am: 08.10.2022 16:48 »
Gern geschehen, A7Herne.

Die Frage nach einem eigenen Klageverhalten empfinde ich als schwierig. Ich selbst habe für mich weiterhin entschieden, (noch) nicht zu klagen, obgleich hier von verschiedener Seite sachlich berechtigt darauf verwiesen wird, dass die Chancen, mittels einer Klage einen Vorlagebeschluss zu erwirken, höchstwahrscheinlich so gut wie kaum zuvor sein dürften. Auch haben u.a. der tbb und der DRB-Berlin Musterklagevorlagen erstellt, die man nur noch entsprechend auf den eigenen Fall anpassen muss, sofern man sich keinen Anwalt nehmen möchte:

https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/
https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/besoldung-musterklage

Und dennoch steckt wie bei jeder Klage auch hier der Teufel im Detail und ist jede Klageerhebung grundsätzlich immer mit Hektik und Stress verbunden - im Moment sehe ich bspw. einen Kollegen vor meinem geistigen Auge, der seit Jahr und Tag seinen Fall mit einem bewunderswerten Elan und mit ungeheurem Kraftaufwand vorantreibt und dem zugleich vom Land alle erdenklichen Knüppel in den Weg gelegt werden, was schon beim negativen Bescheiden des eigenen Widerspruchs losgehen kann. Und auch, wenn ich mit praktisch 100 %-iger Sicherheit davon ausgehe, dass er am Ende endlich Recht vor dem Bundesverfassungsgericht bekommen wird, würde mir weiterhin noch vor diesem Gang grauen - und nicht zuletzt ist man vor Gericht und auf hoher See immer in Gottes Hand und die muss nicht immer so einschlägig sein wie die vom seligen Diego...

Ergo: Eine Klageerhebung will in allen ihren Konsequenzen gut durchdacht sein und man muss sich darüber im Klaren sein, dass sie mit einem gehörigen Aufwand verbunden sein kann und dass sie einem am Ende die eine oder andere unruhige Nacht bescheren kann. Damit möchte ich Dich nicht von ihr abbringen, sondern nur auf Klippen hinweisen, die ihr im Weg stehen können. Eventuell wäre es nicht schlecht, hier oder an anderer Stelle mit Kollegen in Kontakt zu treten bzw. nach ihren Erfahrungen zu fragen, die bereits gerichtlich gegen ihre Besoldung vorgegangen sind bzw. weiterhin gehen.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1954 am: 08.10.2022 17:43 »
@Kimonbo

Deine Kommentare sind einfach nur sinnlos und dumm. Hier hat ein Kollege eine Frage und du hast nichts anderes zu tun als das ganze ins lächerliche zu ziehen. Sorry das ist einfach nur erbärmlich. Auch auf die Gefahr hin, dass mich der Administrator massregelt, aber ich kann nur sagen du bist eine arme Wurst. 

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1955 am: 08.10.2022 17:46 »
... und dem zugleich vom Land alle erdenklichen Knüppel in den Weg gelegt werden, was schon beim negativen Bescheiden des eigenen Widerspruchs losgehen kann.
Ich möchte kurz darauf hinweisen, dass das Land die Widersprüche negativ bescheiden MUSS, wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht. Das liegt am Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1956 am: 08.10.2022 17:57 »
@Kimonbo

Deine Kommentare sind einfach nur sinnlos und dumm. Hier hat ein Kollege eine Frage und du hast nichts anderes zu tun als das ganze ins lächerliche zu ziehen. Sorry das ist einfach nur erbärmlich. Auch auf die Gefahr hin, dass mich der Administrator massregelt, aber ich kann nur sagen du bist eine arme Wurst.

Danke, wir sprechen uns alle bei unserem 70. Geburtstag zur Pensionierungen wer von uns Recht hatte hahaaaa - bis dahin könnt ihr die Sinnhaftigkeit des Seins weiter analysieren

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1957 am: 08.10.2022 18:14 »
... und dem zugleich vom Land alle erdenklichen Knüppel in den Weg gelegt werden, was schon beim negativen Bescheiden des eigenen Widerspruchs losgehen kann.
Ich möchte kurz darauf hinweisen, dass das Land die Widersprüche negativ bescheiden MUSS, wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht. Das liegt am Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Und genau das war hier wiederkehrend das erste Problem - es war nämlich zunächst einmal mit einem gehörigen Kraftaufwand verbunden, entsprechende Negativbescheide zu erwirken, ohne die man nicht in ein entsprechendes Klageverfahren eingetreten kann. Erst, nachdem das in monatelangem Hin und Her bewirkt worden war, konnte der nächste Schritt gegangen werden. Man darf wiederkehrend nicht auf allzu große Kooperation und Anteilnahme seinerseits rechnen, wenn man dem eigenen Dienstherrn ans Leder möchte.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1958 am: 08.10.2022 20:14 »
... und dem zugleich vom Land alle erdenklichen Knüppel in den Weg gelegt werden, was schon beim negativen Bescheiden des eigenen Widerspruchs losgehen kann.
Ich möchte kurz darauf hinweisen, dass das Land die Widersprüche negativ bescheiden MUSS, wenn die Besoldung dem Besoldungsgesetz entspricht. Das liegt am Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Und genau das war hier wiederkehrend das erste Problem - es war nämlich zunächst einmal mit einem gehörigen Kraftaufwand verbunden, entsprechende Negativbescheide zu erwirken, ohne die man nicht in ein entsprechendes Klageverfahren eingetreten kann. Erst, nachdem das in monatelangem Hin und Her bewirkt worden war, konnte der nächste Schritt gegangen werden. Man darf wiederkehrend nicht auf allzu große Kooperation und Anteilnahme seinerseits rechnen, wenn man dem eigenen Dienstherrn ans Leder möchte.

§ 75
[Untätigkeitsklage]
1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

und

Darauf weist der tbb hin:
Auch solchermaßen gesicherte Ansprüche verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende.  Um dies zu verhindern, sollte ein Verjährungsverzicht des Dienstherrn herbeigeführt werden, andernfalls sollte vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben werden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1959 am: 09.10.2022 00:15 »
genauso ist es, lotsch - und entsprechend ist generell auch (und gerade) hier formelles Recht zu beachten. Denn eine Untätigkeitsklage ist nur statthaft und im Anschluss von Erfolgsaussichten gekrönt, sofern alle notwendigen Bedingungen für sie hinreichend erfüllt sind. Das bedeutet auch, dass der Kläger, sofern er den Weg über den § 75 VwGO gehen will, dann nachweist, dass er zuvor alles, was nötig ist, um eine statthafte Klage zu vollziehen, korrekt vollzogen haben muss. Wem es also um das Erwirken eines Vorlagebeschlusses im Zuge einer Feststellungsklage geht, der kann - muss aber nicht - damit rechnen, dass er zunächst ein Untätigkeitsklageverfahren führen muss. Und bevor er dieses führen kann, kann er - muss er aber nicht - damit rechnen, dass er zunächst einen umfassenderen Schriftwechsel mit einigen ggf. Beteiligten im Verfahren führen darf, die ggf. mitteilen, dass sie nicht die richtigen Ansprechpartner und damit nicht die ggf. Beteiligten sind. Der Passierschein A38 winkt dann ggf. nur dem, der bereit ist, weite Wege zu gehen. Alle Wege führen nach Rom, aber Rom ist in Deutschland i.d.R. kein Dienstherr.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1960 am: 10.10.2022 09:23 »
Ich denke, man muss es nicht ganz so kompliziert machen. Wenn nichts kommt, nach nem halben Jahr nachfragen und nach einem Jahr dann Untätigkeitsklage. Und dann sehen, was passiert. Mit einer Untätigkeitsklage kann man wenig falsch machen. Liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung vor – das muss die Behörde vortragen –, wird das Verfahren ausgesetzt. Liegt kein zureichender Grund vor, geht das Verfahren normal weiter. Da muss man nicht von Pontius nach Pilatus laufen. Eine Untätigkeitsklage ist keine andere Klageart, sondern die normale Klage. Es wird nur von der Voraussetzung des Vorliegens eines Widerspruchsbescheids im Falle längerer Untätigkeit der Widerspruchsbehörde dispensiert, damit diese nicht den gerichtlichen Rechtsschutz verzögern können. Deshalb einfach Klage wie üblich erheben und zur Zulässigkeit vortragen (lassen), dass ein Widerspruchsbescheid wegen § 75 Satz 1 VwGO nicht notwendig ist, da seither – in meinem obigen Beispiel – ein Jahr seit Erhebung des Widerspruchs vergangen ist.

Ich weise zudem darauf hin, dass man vorsichtig werden sollte, wie man gegenüber der Behörde auftritt, wenn diese mehr als ein Jahr benötigt. Erweckt man dort den Eindruck, man werde nicht klagen, kann dies – je nach Konstellation – zu einer Verwirkung des Rechts auf Untätigkeitsklage führen. Auch wenn § 76 VwGO gestrichen wurde, kann auch der reine Zeitablauf irgendwann zu einer Verwirkung führen (Bsp.: VGH München, Beschl. v. 9.10.2014 – 8 B 12.1546: 34 Jahre Zuwarten führt zu Verwirkung; BVerfG, Beschl. v. 4. 3. 2008 - 2 BvR 2111 und 2112/07: Zeitmoment kann Umstandsmoment überwiegen, u.U. schon bei 3 oder 5 Jahren).

uw147

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1961 am: 10.10.2022 10:01 »
[...]Ich weise zudem darauf hin, dass man vorsichtig werden sollte, wie man gegenüber der Behörde auftritt, wenn diese mehr als ein Jahr benötigt. Erweckt man dort den Eindruck, man werde nicht klagen, kann dies – je nach Konstellation – zu einer Verwirkung des Rechts auf Untätigkeitsklage führen. Auch wenn § 76 VwGO gestrichen wurde, kann auch der reine Zeitablauf irgendwann zu einer Verwirkung führen (Bsp.: VGH München, Beschl. v. 9.10.2014 – 8 B 12.1546: 34 Jahre Zuwarten führt zu Verwirkung; BVerfG, Beschl. v. 4. 3. 2008 - 2 BvR 2111 und 2112/07: Zeitmoment kann Umstandsmoment überwiegen, u.U. schon bei 3 oder 5 Jahren).

Ich nehme an, in dem Kontext ist dann auch die Standardformulierung aus den Musterwidersprüchen zur Ruhendstellung schwierig:

"Gleichzeitig bitte ich, bis zur Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber und der Gewährung einer verfassungsrechtlich korrekten Alimentation meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend zu bestätigen."

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1962 am: 10.10.2022 10:58 »
Es ist ein weiteres Mal so, wie Du es schreibst, lumer. Und zugleich will ich es auch nicht zu kompliziert machen; es kann aber, wenn man Pech hat, kompliziert werden. Entsprechend schildere ich hier die Erfahrung eines Kollegen, der in einem anderen Bundesland die entsprechenden Erfahrungen gemacht hat, nämlich zunächst einen recht langen Weg gehen musste, bevor er in das Feststellungsklageverfahren eintreten konnte, da er auf niemanden traf, der ihm seine Widersprüche negativ bescheiden wollte. Und mit etwas Glück stellt sich der Dienstherr andererseits nicht quer und bescheidet nach Aufforderung die ruhenden Widersprüche recht zügig negativ, sodass einer Klage nichts mehr im Weg steht. Dieses Glück war aber jenem Kollegen nicht beschieden.

Wenn man dann den Weg über eine Untätigkeitsklage gehen muss oder will, sollte man sich - das wollte ich sagen - zuvor gewissenhaft mit der Frage beschäftigen, ob diese formell statthaft ist und sachlich hinreichend begründet. Denn wenn das Gericht feststellt, dass die Untätigkeitsklage nicht statthaft ist, da vonseiten des Dienstherrn keine Untätigkeit vorliegt, sondern der Kläger den Verwaltungsweg vor dem Klageverfahren falsch beschritten hat, steht man im Anschluss bestenfalls dort, wo man vor der Untätigkeitsklage stand: in einem ruhenden Widerspruchsverfahren, das erst beendet werden muss, bevor man in ein Feststellungsverfahren eintreten kann. Dabei kann man als potenzieller Kläger vor einem Untätigkeitsklageverfahren durchaus den Überblick verlieren, wenn die verschiedenen Institutionen des Landes wiederholt nicht antworten bzw. wenn sie antworten, sich als für nicht zuständig erklären, wenn sich also keiner findet, der die Widersprüche negativ bescheidet.

Formelles Recht ist leider kompliziert, worauf Du ebenfalls zurecht im zweiten Absatz hinweist. All das möchte ich mir - das war der Ausgangspunkt in der Beantwortung der Fragen von A7Herne - zurzeit weiterhin (noch) nicht antun.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1963 am: 10.10.2022 18:31 »
Der Entwurf sollte doch dieser Tage in die Beteiligung. Weiß man schon was genaues?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1964 am: 10.10.2022 18:44 »
Der Entwurf sollte doch dieser Tage in die Beteiligung. Weiß man schon was genaues?

Also ich hab dieser Tage meinen Widerspruch für 2023 fertig gemacht...