Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (3912/3945) > >>

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: Alexander79 am 17.10.2025 14:33 ---
--- Zitat von: Bullshit Kondensator am 17.10.2025 14:23 ---Es erfüllt ja nichtmal die Bedingungen gür eine Allgemeinverfügung. So zumindest scheinst du mir das lesen zu wollen.

--- End quote ---
Erhelle mich ... Was sind die Bedingungen?

--- End quote ---

§35 (2) VwVfG ...ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft...

Warum erfüllt er das nicht:

§35 Verwaltungsakt ist jede

Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
(einseitige hoheitliche Handlung...) -> einseitig hoheitlich: JA

die eine Behörde
(einer Behörde...) -> einer Behörde JA: BMI

zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
(Einzelfall...) -> NEIN !!!

Und hier braucht man nicht mehr weiter prüfen.

Es ist kein Verwaltungsakt und so auch keine Allgemeinverfügung oder sonst irgend etwas, womit man eventuell Anrsprüche geltend machen oder durchsetzen könnte.

trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ...

Es scheitert also bereits daran, dass es eben kein Verwaltungsakt ist. Abgeleitet ist es auch keine Allgemeinverfügung, die (im weiteren Prüfverfahren) ohnehin nur die Benutzung/Eigenschaft einer Sache und oder deren Benutzung durch die Allgemeinheit regelt.

Der Verwaltungsakt muss einen Einzelfall regeln. Dies unterscheidet den Verwaltungsakt von Rechtsnormen (Rechtsverordnungen und Satzungen). Diese sind vielmehr generell-abstrakt und richten sich somit an einen unbestimmten Adressatenkreis. Im Gegensatz dazu ist der Verwaltungsakt konkret-individuell ausgestaltet und trifft somit einen Einzelfall.

Der Adressat muss somit individuell bestimmbar sein. Der Verwaltungsakt muss sich an eine bestimmte Person richten.

Es handelt sich auch um eine Einzelfallregelung, wenn mehrere Personen betroffen sind, solange die Adressaten individuell bestimmt sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Adressaten nicht mehr individuell bestimmt sind. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, wer eine Individualisierung vornimmt. Liegt eine Individualisierung durch die Behörde vor, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Muss der Adressat den Verwaltungsakt erst auf sich beziehen (etwa wenn ein Verkaufsverbot einer bestimmten Ware per Radio durchgegeben wird), liegt keine Einzelfallregelung vor.

Fehlt es an einer solchen vollständigen Individualisierung ist jedoch § 35 S. 2 VwVfG zu beachten. Es könnte sich in diesen Fällen um Allgemeinverfügungen handeln.

Somit lässt sich festhalten:

Konkret-Individuelle Regelung = Verwaltungsakt
Abstrakt-Individuelle Regelung = Verwaltungsakt
Konkret-Generelle Regelung = Allgemeinverfügung
Abstrakt-Generelle Regelung = Rechtsnorm

Nochmal: Das BMI-Rundschreiben ist eine innendienstliche Verwaltungsvorschrift (Rundweisung) ohne Außenwirkung. Das Rundschreiben bindet die nachgeordnete Bundesbehörden intern, kann sich morgen ändern. Man könnte sich im Verfahren auf die behördliche Selbstbindung berufen, der Anspruch ist allerdings erst im Einzelfallbescheid durchzusetzen. Wie bekommt man den? Ausschließlich nur Widerspruch und negativem Bescheid im Rahmen der Alimentation. Es führt also hier nur ein Weg nach Rom und zwar der über den Widerspruch. Das Rundschreiben ist getrost ignorierbar und allenfalls ein "Pferdchen" ruhig stellen.

Bullshit Kondensator:
Muss noch nachkorrigieren. Allgemeinverfügung kann es nicht sein, nicht weil es die Benutzung regelt, sondern weil es übergeordnet an der Eigenschaft Verwaltungsakt fehlt.

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: xap am 17.10.2025 14:43 ---Du wurdest hier schon diverse Male in den letzten zwei Jahren darauf hingewiesen, dass du auf einem kompletten Holzweg bist. Und trotzdem versuchst du, die ewig gleichen Argumente zu reaktivieren. Die Antworten auf deine Fragen findest du auf den letzten 1000 Seiten und es ist überflüssig dir deinen Irrweg jedes Mal neu erklären zu müssen. Du kannst oder willst es einfach nicht verstehen und deine technische Laufbahn darf dafür nicht als Ausrede gelten.

--- End quote ---

Wie der macht das seit 2 Jahren und hat den 35 noch nicht gelesen?

SwenTanortsch:
@ Verwalter

Hab zunächst herzlichen Dank für Deine freundlichen Worte, über die ich mich gefreut habe. In der sich weiterhin in Arbeit befindlichen Studie, auf die ich heute morgen im Parellelforum eingegangen bin, ist zwischenzeitlich eine rund 50-seitige Passage zur Geschichte der Besoldungsdifferenzierung in Deutschland erstellt worden, die im Reich 1873 mit dem sog. Wohnungsgeldzuschuss begonnen und durch die seit 1915 gewährten Kriegsteuerungszulagen ebenfalls soziale Komponenten erfahren hat, welche letztere seit der Weimarer Republik in unterschiedlicher Form regelmäßig gewährt werden, ohne dass es sich bei ihnen - wie auch bei Ortszuschlägen - der Form nach um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums handelt, sodass sie kein Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Der Zweck der Besoldungsdifferenzierungen war von Beginn an auch - und zumeist gerade - fiskalischer Natur.

In diesem Rahmen wird sich auch mit der Geschichte beschäftigt, die nach 1945 bis 1971/75 zur bundeseinheitlich geregelten Besoldung geführt hat und für die gleichfalls das ihr zugrunde liegende wiederkehrend fiskalisch geprägte Interesse gezeigt werden kann, welches letztere schließlich 2003/6 mit der Reföderalisierung des Besoldungsrechts voll durchgeschlagen ist. Die berechtigten Kritikpunkte, die Du dabei ausführst, finden sich allesamt im Vorfeld der Reföderalisierung wieder. Das hat nur weitgehend niemanden innerhalb der politischen Klasse interessiert, weil jedem klar war - das war ja der grundlegende Zweck -, dass mit der Reförderalisierung des Besoldungsrechts massive Haushaltseinsparungen vollzogen werden konnten, die seit mittlerweile 20 Jahren von den seit 2006 wieder 17 Besoldungsgesetzgebern als regelmäßige "Sonderopfer" geregelt werden.

Es ist nun am Bundesverfassungsgericht, mit den zwischenzeitlich wohl ergangenen Pilotentscheidungen weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass sich das Alimentationsprinzip nicht mehr als so gänzlich zahnlos erweist, wie es das weiterhin wohl als eine Art Papiertiger von den 17 Besoldungsgesetzgebern angesehen wird.

@ Alex

Ein "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die [1.] eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls [2.] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die [3.] auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist", vgl. § 35 VwVfG (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html#:~:text=Verwaltungsverfahrensgesetz%20(VwVfG),Rechtswirkung%20nach%20au%C3%9Fen%20gerichtet%20ist.).

In der Vergangenheit habe ich ja schon mehrfach dargelegt, dass das bekannte Rundschreiben nicht alle drei von mir in eckigen Klammern hervorgehobenen notwendigen Bedingungen erfüllt, sodass es als kein Verwaltungsakt zu begreifen ist (um nur ein Moment hervorzuheben: das Rundschreiben hat als Empfehlung nur einen nach Innen auf die Verwaltung gerichteten Charakter).

Betrachten wir nun den Hinweis unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html, dann bleibt hier zunächst einmal völlig im Unklaren, wer eigentlich der Adressat ist. Denn der Hinweis ergeht auf der Seite des BMI in einem Verweis auf ein weiterhin nicht abgeschlossenes (und sicherlich mit jenem Entwurf auch nie zum Anschluss kommenden) Gesetzgebungsverfahren. Insofern dürfte schon höchst fraglich - um nicht zu sagen, offensichtlich ausgeschlossen - sein, dass hier im Sinne der Nr. 1 ein Einzelfall geregelt werden würde, anders als das der Fall ist, wenn ein besoldungsrechtlicher Widerspruch von einer Behörde endgültig negativ beschieden wird. Denn das geschieht in einer Einzelfallbetrachtung, deren Ergebnis dem Widerspruchführer mit der endgültigen Bescheidung schriftlich mitgeteilt wird. Zwar erfolgt in dem Hinweis eine Aussage zum Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne der Nr. 2, so wie die endgültige Ablehnung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt. Darüber hinaus ist aber im Sinne der Nr. 3 ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben sollte, auch das anders als in der endgültigen negativen Bescheidung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs. Denn sie enthält am Ende regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung, durch die die Entscheidung als solche erkennbar wird und also unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat, da dem Widerspruchsführer nun sowohl die Möglichkeit offensteht, als auch die Last zukommt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Klageweg zu beschreiten. Auch das fehlt in dem Hinweis.

Insofern ist mindestens die erste und dritte notwendige Bedingung für einen Verwaltungsakt im Hinweis nicht gegeben, sodass kein Verwaltungsakt vorliegt. Damit aber sollte - wie hier schon verschiedentlich ausgeführt - eine angestrebte Klage formell zunächst einmal von einem Gericht als nicht zulässig betrachtet werden, denke ich, sofern es dem Kläger nicht gelingen sollte, mit ggf. komplexen Hilfskonstruktionen doch eine Zulässigkeit seiner Klage zu erwirken. Das aber dürfte ggf. nicht ohne einen erheblichen (Mehr-)Aufwand erzielt werden können, um am Ende nicht nur vor dem Fach-, sondern ebenso vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand zu haben. Die aktuellen hamburgischen Vorlagen werden da ggf. noch einiges Kopfzerbrechen bereiten (können).

Deshalb wird hier im Forum regelmäßig trotz des Rundschreibens und jenes Hinweis dringend dazu geraten, gegen die einem im Kalenderjahr gewährte Besoldung und Alimentation als Ganzes Widerspruch zu führen, und zwar das nur umso dringender, da ein solcher Widerspruch mit wenig Aufwand zu erstellen ist und kaum etwas kostet.

PS. Danke, Bullshit Kondensator, unsere Schreiben haben sich überschnitten.

Alexander79:

--- Zitat von: Bullshit Kondensator am 17.10.2025 15:00 ---Der Adressat muss somit individuell bestimmbar sein. Der Verwaltungsakt muss sich an eine bestimmte Person richten.

Es handelt sich auch um eine Einzelfallregelung, wenn mehrere Personen betroffen sind, solange die Adressaten individuell bestimmt sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Adressaten nicht mehr individuell bestimmt sind.

--- End quote ---
Zitat:"Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte"

Somit ist der Personenkreis eindeutig bestimmbar.
Ein Verkehrszeichen ist auch ein Verwaltungsakt, er richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer.
Warum soll dann der bestimmbare Personenkreis nicht auf Besoldungs oder Versorgungsberichtigte diese Anforderung erfüllen?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version