Bescheide ohne Rechtsbehelf sind meist Inhaltlich ohnehin nicht angreifbar, womit sich ein Rechtsbehelf womöglich erledigt.
Aber dennoch gibt es sie, so steht es auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.
Edit: Aber nochmal, ich will hier niemanden ausreden einen Widerspruch einzulegen.
Ich kann mir nur nicht so richtig vorstellen, das der Bund mit seinen ganzen Aussagen und Schreiben juristisch einfach so aus der Sache rauswinden kann.
Das aber, Alex, ist ein ganz anderes Thema, soll heißen, durch den Hinweis wird es - moralisch und damit politisch - ggf. schwieriger, sich als politische Verantwortungsträger herauszuwinden. Aber sofern einen das politisch nicht interessiert, stellte sich dieses Problem nicht. Die Erfahrung lehrt dabei, dass - je teurer die Angelegenheit zu werden droht - das Fell des zu erlegenden politischen Bären (nicht nur in Berlin) tendenziell nur immer dicker wird.
Das Problem, das sich aber stellt, ist, dass man sich rechtlich mit seinem Anliegen ja nicht an die Exekutive wendet, sondern - sofern die das Problem aussitzt - an die Judikative, also an das Verwaltungsgericht, an das man allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung gar nicht verwiesen wird. Denn in einem Ablehnungsbescheid wird einem ebenfalls mitgeteilt - eben als Rechtsmittelbelehrung -, welche Rechtsmittel bei wem zu beachten sind. Hier - also im Hinweis - bleibt aber sowohl die Art als auch die Form der Rechtsmittel ungeklärt wie auch der Ort unbestimmt bleibt.
Ergo hat man das Verwaltungsgericht seiner Wahl zunächst einmal davon zu überzeugen, dass - da das Rundschreiben ausfällt - die Klage auf Basis eines Hinweises, der versteckt auf der BMI-Homepage zu einem nie abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren ohne konkreten Adressaten (also ohne Einzelfallbetrachtung) und ohne
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegeben worden ist, zulässig sein sollte. Der versteckte Hinweis hat dabei gleichfalls keinerlei Bezug zur Rechtslage, weil er ja in einem nie abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren getätigt worden ist. Sinn und Zweck des Hinweises an jener Stelle ist so verstanden mindestens erklärungsbedürftig. Der einzige, der aber diese Erklärung geben könnte, wäre nun ausschließlich jener, der ihn eingestellt hat, nämlich das BMI. Da sich nun der Hinweis explizit auf das genannte Rundschreiben bezieht, das wiederum eine interne Empfehlung abgibt, wie ggf. mit Widersprüchen verfahren werden könne, würde ich als zuständiger Verantwortungsträger hervorheben, wenn ich das wollte, dass ich an dieser letztlich für die bestehenden Rechtslage unerheblichen Stelle nur noch einmal intern darauf hinweisen wollte, was ich schon immer sagen wollte, da ich ja wusste, dass das, was ich auch hier sagte, nach außen hin unerheblich gewesen sei, da weder ein konkreter Einzelfall betrachtet worden sei noch dem Hinweis eine
unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu entnehmen gewesen sei.
Wie nun das Verwaltungsgericht meiner Wahl in Anbetracht seiner regelmäßigen Arbeitslast und im Falle einer ggf. hohen Zahl an nun Klageführern auf jener Grundlage handeln wollte, bliebe mindestens unklar; handelte es formell, müsste es die Klage als nicht zulässig betrachten, allein schon, weil gar nicht klar wäre, ob es überhaupt zuständig sei.
Ergo: Wie Bullshit Kondensator berechtigt hervorhebt, ist kein Einzelfall gegeben, darüber hinaus kann nirgends eine
unmittelbare Rechtswirkung nach außen erkannt werden, was sich allein schon aus der Form eines
Hinweises ablesen lässt, aus dem keine
unmittelbare Rechtsposition ableitbar wäre. Damit aber ist kein Verwaltungsakt gegeben und die Zulässigkeit der Klage - wo auch immer - wäre in einem offensichtlich erheblichem Maße erklärungsbedürftig. Ich wollte diese Klage als Privatperson nicht führen, gehe aber davon aus, dass es Anwälte geben wird, die den Fall gerne nach einer Vereinbarung über die individuelle Vergütung auf Stundenbasis übernehmen würden.
@ Vier
Und was ist hier mit § 38 Abs. 3 VwVfG: "Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden."?
Die Rechtslage wird sich nach dem Erlass eines Reparaturgesetz durch den Gesetzgeber offensichtlich derart ändern, dass sicherlich mancher exekutive Entscheidungsträger eine entsprechende Zusicherung - sofern der Hinweis als eine solche gelesen werden dürfte - nicht gegeben hätte. Wer konnte denn als exekutive Gewalt ahnen, dass die legislative Gewalt in einem solchen Maße Änderungen vollziehen würde, wie sie nun denn durch das Reparaturgesetz vollzogen worden wären? In Anbetracht der Regelungen und Summen, von denen man als BMI in den drei seit 2021 erstellten Entwürfen ausgegangen war, konnte man doch nicht ahnen, dass der Gesetzgeber nun mit einem Reparaturgesetz solch teure Maßnahmen gesetzlich regeln wollte, dass man - hätte man es doch nur vorher gewusst - dann nun wirklich nicht solcherart Aussagen auf der Homepage gemacht hätte, die man ja aber zum Glück nicht als Zusicherung verstehen konnte, weil sie ja nur eine Ergänzung des internen Rundschreibens gewesen seien - aber bitte, wer sich nicht abhalten lassen wollte, könnte ja (s.o.) gerne das Verwaltungsgericht seiner Wahl an irgendeinem Ort in der Bundesrepublik anrufen.