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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Goldene Vier:
Es könnte sich aber um eine Zusicherung nach §38 VwVfG handeln…

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 16:47 ---So. Und jetzt kommt noch die Frage dazu, ob der DH überhaupt auf die Geltendmachung verzichten kann.

--- End quote ---

https://www.cmshs-bloggt.de/cms/service/ein-verjaehrungsverzicht-hemmt-nicht-die-verjaehrung/

Er kann durchaus auf die Einrede der Verjährung verzichten wenn die Geltendmachung zu spät erfolgt. Das hat aber auf die Verjährung der Ansprüche keinerlei hemmende Wirkung und ist somit "wertlos" in dem Sinne als man denjenigen eventuell festnageln wollte: (Schuldner hier Besolder / Gläubiger hier Beamter):

"Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Praxis?

Ein Beispiel: Die Ansprüche zweier Gläubiger drohen am 31. Dezember zu verjähren. Einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist entscheidet sich Gläubiger A, seinen Anspruch bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle geltend zu machen. Gläubiger B wählt einen anderen Weg: Er bittet seinen Schuldner um die Erklärung, bis zum 30. Juni des Folgejahres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; der Schuldner kommt dieser Bitte nach.

Der Antrag von Gläubiger A hemmt die Verjährung. Das Verfahren vor der Streitbeilegungsstelle wird durchgeführt, führt jedoch zu keiner Einigung. Sechs Monate nach Verfahrensbeendigung endet daher die Verjährungshemmung und die verbleibende Verjährungsfrist von einem Monat läuft weiter. Während dieser Zeit kann Gläubiger A weitere Maßnahmen zur Verjährungshemmung treffen.

Anders sieht es bei Gläubiger B aus: Der vom Schuldner erklärte Verjährungsverzicht lässt die Verjährungsfrist unberührt, eine Hemmung tritt nicht ein. Damit verjährt der Anspruch von Gläubiger B am 31. Dezember.

Wegen des Verjährungsverzichts kann Gläubiger B zwar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Rechtsstreit anhängig machen, in dem der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben darf. Eine Hemmung der Verjährung ist nach Ablauf des 31. Dezembers aber nicht mehr möglich. Denn eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht gehemmt werden. Versäumt Gläubiger B die Klageerhebung bis zum 30. Juni, ist sein Anspruch verjährt und der Schuldner kann die Einrede der Verjährung wieder erheben.

Fazit: Vorsicht beim Verjährungsverzicht

Einen Verjährungsverzicht seitens des Schuldners einzuholen, ist häufig die einfachste Möglichkeit, den Verlust eines Anspruchs kurzfristig abzuwenden. Die Verjährung des Anspruchs lässt sich dadurch aber weder verhindern noch verzögern."

Ergo des heutigen Tages bisher:
- Ein Rundschreiben ist kein Verwaltungsakt. Es kann maximal als Erlass gewertet werden ist dann aber als Verwaltungsvorschrift zu sehen und deren Inhalte nicht einklagbar. Grundsätzlich richtet es sich ausschließlich nach innen und schlägt in der Einzelfallprüfung fehl ein Verwaltungsakt zu sein.

(Das Rundschreiben rettet euch also nicht davor Widerspruch erheben zu müssen)

- Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherren ist wohlfeil, da es die Verjährung eurer Ansprüche faktisch nicht hemmt wie oben genannt. Das tun nur andere Instrumente (wie zum Beispiel der WS, wenn er nicht sofort negativ beschieden wird, was dann aber hilft zu klagen evtl.)

(Ja, jedes Jahr ist das gleiche Spiel des WS erforderlich).

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: Goldene Vier am 17.10.2025 17:00 ---Es könnte sich aber um eine Zusicherung nach §38 VwVfG handeln…

--- End quote ---

Musste dann nicht direkt vom BVA was kommen nicht vom BMI?

§38 VwVfG (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung)...

GoodBye:
Zeitnahe Geltendmachung hat aber nichts mit Verjährung zu tun. Es handelt sich um einen „gesetzlichen“ Ausschlussgrund.

Insoweit kann man in Rede stellen, inwieweit hier überhaupt Disponibilität seitens des Dienstherrn besteht. Das Verwaltungsgericht hat den Ausschlussgrund von Amts wegen zu prüfen.

Zuletzt hatte das VG Hamburg hierüber zu befinden.

https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-einwand-der-unzureichenden-beamtenbesoldung-muss-grundsaetzlich-zeitnah-geltend-gemacht-werden-1080682

Hiernach kann nur in absoluten Einzelfällen von der zeitnahen Geltendmachung abgesehen werden. Und dann sind wir wieder im Bereich Treue.

Für mich die weitaus größere Hürde als der (unnötige) Streit um VA-Qualität etc..

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Alexander79 am 17.10.2025 16:08 ---
--- Zitat von: Bullshit Kondensator am 17.10.2025 15:54 ---Bescheide ohne Rechtsbehelf sind meist Inhaltlich ohnehin nicht angreifbar, womit sich ein Rechtsbehelf womöglich erledigt.

--- End quote ---
Aber dennoch gibt es sie, so steht es auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Edit: Aber nochmal, ich will hier niemanden ausreden einen Widerspruch einzulegen.
Ich kann mir nur nicht so richtig vorstellen, das der Bund mit seinen ganzen Aussagen und Schreiben juristisch einfach so aus der Sache rauswinden kann.

--- End quote ---

Das aber, Alex, ist ein ganz anderes Thema, soll heißen, durch den Hinweis wird es - moralisch und damit politisch - ggf. schwieriger, sich als politische Verantwortungsträger herauszuwinden. Aber sofern einen das politisch nicht interessiert, stellte sich dieses Problem nicht. Die Erfahrung lehrt dabei, dass - je teurer die Angelegenheit zu werden droht - das Fell des zu erlegenden politischen Bären (nicht nur in Berlin) tendenziell nur immer dicker wird.

Das Problem, das sich aber stellt, ist, dass man sich rechtlich mit seinem Anliegen ja nicht an die Exekutive wendet, sondern - sofern die das Problem aussitzt - an die Judikative, also an das Verwaltungsgericht, an das man allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung gar nicht verwiesen wird. Denn in einem Ablehnungsbescheid wird einem ebenfalls mitgeteilt - eben als Rechtsmittelbelehrung -, welche Rechtsmittel bei wem zu beachten sind. Hier - also im Hinweis - bleibt aber sowohl die Art als auch die Form der Rechtsmittel ungeklärt wie auch der Ort unbestimmt bleibt.

Ergo hat man das Verwaltungsgericht seiner Wahl zunächst einmal davon zu überzeugen, dass - da das Rundschreiben ausfällt - die Klage auf Basis eines Hinweises, der versteckt auf der BMI-Homepage zu einem nie abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren ohne konkreten Adressaten (also ohne Einzelfallbetrachtung) und ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegeben worden ist, zulässig sein sollte. Der versteckte Hinweis hat dabei gleichfalls keinerlei Bezug zur Rechtslage, weil er ja in einem nie abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren getätigt worden ist. Sinn und Zweck des Hinweises an jener Stelle ist so verstanden mindestens erklärungsbedürftig. Der einzige, der aber diese Erklärung geben könnte, wäre nun ausschließlich jener, der ihn eingestellt hat, nämlich das BMI. Da sich nun der Hinweis explizit auf das genannte Rundschreiben bezieht, das wiederum eine interne Empfehlung abgibt, wie ggf. mit Widersprüchen verfahren werden könne, würde ich als zuständiger Verantwortungsträger hervorheben, wenn ich das wollte, dass ich an dieser letztlich für die bestehenden Rechtslage unerheblichen Stelle nur noch einmal intern darauf hinweisen wollte, was ich schon immer sagen wollte, da ich ja wusste, dass das, was ich auch hier sagte, nach außen hin unerheblich gewesen sei, da weder ein konkreter Einzelfall betrachtet worden sei noch dem Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu entnehmen gewesen sei.

Wie nun das Verwaltungsgericht meiner Wahl in Anbetracht seiner regelmäßigen Arbeitslast und im Falle einer ggf. hohen Zahl an nun Klageführern auf jener Grundlage handeln wollte, bliebe mindestens unklar; handelte es formell, müsste es die Klage als nicht zulässig betrachten, allein schon, weil gar nicht klar wäre, ob es überhaupt zuständig sei.

Ergo: Wie Bullshit Kondensator berechtigt hervorhebt, ist kein Einzelfall gegeben, darüber hinaus kann nirgends eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen erkannt werden, was sich allein schon aus der Form eines Hinweises ablesen lässt, aus dem keine unmittelbare Rechtsposition ableitbar wäre. Damit aber ist kein Verwaltungsakt gegeben und die Zulässigkeit der Klage - wo auch immer - wäre in einem offensichtlich erheblichem Maße erklärungsbedürftig. Ich wollte diese Klage als Privatperson nicht führen, gehe aber davon aus, dass es Anwälte geben wird, die den Fall gerne nach einer Vereinbarung über die individuelle Vergütung auf Stundenbasis übernehmen würden.

@ Vier

Und was ist hier mit § 38 Abs. 3 VwVfG: "Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden."?

Die Rechtslage wird sich nach dem Erlass eines Reparaturgesetz durch den Gesetzgeber offensichtlich derart ändern, dass sicherlich mancher exekutive Entscheidungsträger eine entsprechende Zusicherung - sofern der Hinweis als eine solche gelesen werden dürfte - nicht gegeben hätte. Wer konnte denn als exekutive Gewalt ahnen, dass die legislative Gewalt in einem solchen Maße Änderungen vollziehen würde, wie sie nun denn durch das Reparaturgesetz vollzogen worden wären? In Anbetracht der Regelungen und Summen, von denen man als BMI in den drei seit 2021 erstellten Entwürfen ausgegangen war, konnte man doch nicht ahnen, dass der Gesetzgeber nun mit einem Reparaturgesetz solch teure Maßnahmen gesetzlich regeln wollte, dass man - hätte man es doch nur vorher gewusst - dann nun wirklich nicht solcherart Aussagen auf der Homepage gemacht hätte, die man ja aber zum Glück nicht als Zusicherung verstehen konnte, weil sie ja nur eine Ergänzung des internen Rundschreibens gewesen seien - aber bitte, wer sich nicht abhalten lassen wollte, könnte ja (s.o.) gerne das Verwaltungsgericht seiner Wahl an irgendeinem Ort in der Bundesrepublik anrufen.

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