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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 17:15 ---Zeitnahe Geltendmachung hat aber nichts mit Verjährung zu tun. Es handelt sich um einen „gesetzlichen“ Ausschlussgrund.
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--- End quote ---

https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bundesbesoldung_4323d82af415ad3752892be609f8b942%27%20and%20%40outline_id%3D%27bundesbesoldung_data%27%5D#:~:text=Aus%20einem%20Umkehrschluss%20aus%20§,in%20aller%20Regel%20Vereinbarungen

"Der in der Praxis am häufigsten auftretende Tatbestand im Zusammenhang mit Einwendungen und Einreden ist die Verjährung. Für Besoldungsansprüche ist seit 1.1.2002 die Regelung über die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB85 maßgebend86. Zwar sind heute im BGB – anders als nach der bis 31.12.2001 geltenden Regelung des § 197 BGB a. F. – die Ansprüche auf Besoldung nicht mehr direkt angesprochen. Die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts87 haben aber das Bedürfnis für eine Sonderregelung entfallen lassen. In der Altfassung des BGB wollte man mit der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB die überlange 30-jährige Verjährungsfrist für Besoldungsansprüche ausschließen und durch eine im Verhältnis hierzu kurze Verjährungsfrist ersetzen. Nachdem nunmehr die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren die Regel und die 30-jährige Verjährungsfrist die Ausnahme für einige Sonderfälle geworden ist88, ist das Bedürfnis für eine Sonderregelung entfallen. Der Gesetzgeber wollte aber andererseits die Verjährung von Ansprüchen nach dem Bundesbesoldungsgesetz mit Sicherheit nicht ungeregelt lassen. Daher ist davon auszugehen, dass § 195 BGB auf Besoldungsansprüche anzuwenden ist."

Kommentar
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Also wir haben es hier mit der ganz normalen Verjährung zu tun. Eine Hemmung der Verjährung dürfte dann auch  nach 203/204/209 BGB stattfinden.

Durch Verhandlungen oder ein anhängiges Klage-/Widerspruchsverfahren nach § 204 BGB pausiert die Verjährung; nach Abschluss des Hemmungsgrunds läuft sie erst nach sechs Monaten (§ 204 Abs. 2) weiter. Ein Verzicht des Dienstherrn ist hingegen nur eine einseitige Erklärung, die Einrede nicht mehr zu erheben – er setzt den Fristablauf nicht aus. Das bedeutet: Nicht verjährte Ansprüche bleiben durchsetzbar, aber verjährte Ansprüche werden durch den Verzicht nicht wieder erstattbar. Anders als bei § 204 BGB tritt keine formelle „Unterbrechung“ oder Verlängerung der Frist ein – der Verzicht wirkt allenfalls deklaratorisch für die Zukunft, eine erneute Berechnung nach § 209 BGB findet nicht statt.

Passt ebenso zu meinem bisherig verfassten:

- Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherren ist wohlfeil, da es die Verjährung eurer Ansprüche faktisch nicht hemmt wie oben genannt. Das tun nur andere Instrumente (wie zum Beispiel der WS, wenn er nicht sofort negativ beschieden wird, was dann aber hilft zu klagen evtl.)

(Ja, jedes Jahr ist das gleiche Spiel des WS erforderlich).

GoodBye:
Beim Bund ist es etwas anders als in den Ländern. Dort findet sich z.B. in Niedersachsen eine explizite gesetzliche Regelung zur haushaltsjahrnahen Geltendmachung.

Beim Bund haben wir insoweit „nur“ verfassungsrechtliche Rechtsprechung.

Ich stimme mit Swen überein, dass es höchst gefährlich ist, sich auf Treuwidrigkeit zu berufen. Aus anwaltlicher Betrachtung müsste man wohl eher raten, stets den sichersten Weg zu gehen. Und das ist natürlich der jährliche Widerspruch.

Ich kann aufgrund der sich derzeit möglicherweise stärker im Fluss befindlichen Lage nur erneut raten, versäumte Widersprüche ab 2021 umgehend nachzuholen und dies mit einem hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden.

Argumentation: Treuwidrigkeit. Die Besoldung soll den gegenwärtigen Bedarf decken, seit bald 5 Jahren keine Beseitigung eines offensichtlich verfassungswidrigen Zustandes. Das einzige Mittel, sich gegen die Untätigkeit zu wehren ist die Beschreitung des Rechtsweges.

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 19:04 ---Beim Bund ist es etwas anders als in den Ländern. Dort findet sich z.B. in Niedersachsen eine explizite gesetzliche Regelung zur haushaltsjahrnahen Geltendmachung.

Beim Bund haben wir insoweit „nur“ verfassungsrechtliche Rechtsprechung.

Ich stimme mit Swen überein, dass es höchst gefährlich ist, sich auf Treuwidrigkeit zu berufen. Aus anwaltlicher Betrachtung müsste man wohl eher raten, stets den sichersten Weg zu gehen. Und das ist natürlich der jährliche Widerspruch.

Ich kann aufgrund der sich derzeit möglicherweise stärker im Fluss befindlichen Lage nur erneut raten, versäumte Widersprüche ab 2021 umgehend nachzuholen und dies mit einem hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden.

Argumentation: Treuwidrigkeit. Die Besoldung soll den gegenwärtigen Bedarf decken, seit bald 5 Jahren keine Beseitigung eines offensichtlich verfassungswidrigen Zustandes. Das einzige Mittel, sich gegen die Untätigkeit zu wehren ist die Beschreitung des Rechtsweges.

--- End quote ---

Falls du im Sinne Treuwidrikeit weiter forschen möchtest empfehle ich:

"Der Dienstherr sei nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Begründetheit des Einwands des Rechtsmissbrauchs oder der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung erfordere ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein brauche, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lasse."

https://www.bverwg.de/de/211119B2B23.19.0

GoodBye:
Ich brauche nicht forschen, wir sprechen über unterschiedliche Dinge. Brennen tut es hier bei allen, die noch keine Widersprüche eingelegt haben und dies tunlichst nachholen sollten. Das Problem der Verjährung besteht, kommt aber später.

Niemand wird diese in diesen Fällen prüfen, wenn schon der Ausschlussgrund vorliegen sollte.

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 19:13 ---Ich brauche nicht forschen, wir sprechen über unterschiedliche Dinge. Brennen tut es hier bei allen, die noch keine Widersprüche eingelegt haben und dies tunlichst nachholen sollten. Das Problem der Verjährung besteht, kommt aber später.

Niemand wird diese in diesen Fällen prüfen, wenn schon der Ausschlussgrund vorliegen sollte.

--- End quote ---

Ja sicher. Du hast die Treuwidrigkeit ins Spiel gebracht. Das Grundsätzliche haben wir ja schon. Rundschreiben ist Müll und WS jedes Jahr vor dem 31.12.

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