Guten Tag,
Wir sind alle gespannt wie es weitergeht mit den Entscheidungen. Diese betreffen in Masse nach meinem Verständnis aber diejenigen die fortgesetzt Widerspruch einlegen bzw. Klagten.
Mir drängt sich jedoch die naive Frage auf, dass im Falle einer nachzubessernden und insbesondere einer Anzuhebenden um dem Mindestabstand zu erreichen, Alimentation, bspw in den Hahren 2015 bis 2018 dann nicht auch eine bis heute anzupassene Besoldung greift?!
Sprich: 2015 muss angehoben werden. Damit würde eine Basis inkl. Der in die BesG übernommenen prozentualen Erhöhungen neu festgesetzt werden?!
Oder ist das zu naiv?
Danke und Gruß!