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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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NelsonMuntz:

--- Zitat von: Julianx1 am 26.10.2025 23:27 ---Schwachsinn! Es gibt keine goldenen Beamtenkinder

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BVerfgBeliever hat semantisch etwas überzeichnet, aber de facto sind Kinder von Beamten zumindest ab dem dritten Kind vollständig über den Dienstherren und auch unter Nutzung leistungsloser Besoldungskomponenten zu finanzieren. Ob das aktuell immer zur vollen Zufriedenheit gelingt, ist hierbei nicht Thema, aber es ist ja eine Zieldefinition.

Arbeitgeber (egal ob im öD oder außerhalb) müssen das nicht tun. Sie müssen Bezahlung auch nicht in einer Höhe anbieten, dass Kinder überhaupt drin sind. Richtigerweise sind Angestellte anders als Beamte sozialleistungsbezugsberechtigt, ein "mehr als Bürgergeld" ist dabei aber (im Rahmen der Bezuschussungshöhe) auch nicht möglich. Kinder gelten nicht umsonst in sozialökonomischen Kontexten als eines der größten Armutsrisiken.

Die Idee, über höheres Kindergeld/Freibeträge die Finanzierung von Kindern zu erleichtern, wirkt dabei eben auf alle Kinder gleichmäßig. Ich denke, dass hat BVerfgBeliever zum Ausdruck bringen wollen - und einen solchen Gedanken teile ich auch ausdrücklich.

Luftpumpe:

--- Zitat von: Luftpumpe am 23.10.2025 08:12 ---Ich benötige noch einen aktuellen Widerspruch für dieses Jahr...
Wäre es nicht sinnvoll diesen oben im ForumThread festzupinnen?
Würde es Sinn machen das Thema Zinsen auch bzgl. Untätigkeit mit aufzunehmen.

Danke

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Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

justilegal:

Schwachsinn! Es gibt keine goldenen Beamtenkinder
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BVerfgBeliever hat semantisch etwas überzeichnet, aber de facto sind Kinder von Beamten zumindest ab dem dritten Kind vollständig über den Dienstherren und auch unter Nutzung leistungsloser Besoldungskomponenten zu finanzieren. Ob das aktuell immer zur vollen Zufriedenheit gelingt, ist hierbei nicht Thema, aber es ist ja eine Zieldefinition.

Arbeitgeber (egal ob im öD oder außerhalb) müssen das nicht tun. Sie müssen Bezahlung auch nicht in einer Höhe anbieten, dass Kinder überhaupt drin sind. Richtigerweise sind Angestellte anders als Beamte sozialleistungsbezugsberechtigt, ein "mehr als Bürgergeld" ist dabei aber (im Rahmen der Bezuschussungshöhe) auch nicht möglich. Kinder gelten nicht umsonst in sozialökonomischen Kontexten als eines der größten Armutsrisiken.

Die Idee, über höheres Kindergeld/Freibeträge die Finanzierung von Kindern zu erleichtern, wirkt dabei eben auf alle Kinder gleichmäßig. Ich denke, dass hat BVerfgBeliever zum Ausdruck bringen wollen - und einen solchen Gedanken teile ich auch ausdrücklich.
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Ich denke, auch alle Beamten mit drei und mehr Kindern würden dem nicht widersprechen. Ein Blick in die Parallelentscheidung vom 4.05.2020 (2BvL 6/17) in die Randnummern 35 und 36 hilft dabei, dass das auch aus Sicht des BVerfG eine mögliche Idee wäre, das Alimentationsprinzip umzusetzen. ABER, nur weil der Gesetzgeber es eben nicht hinbekommt, allen Kindern ( bzw. Eltern für ihre Kinder) in Deutschland diese Leistungen zu gewähren, ist das kein Grund, die Beamten (und ihre Familien) nicht amtsangemessen zu alimentieren.

Rentenonkel:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 27.10.2025 06:53 ---
Die Idee, über höheres Kindergeld/Freibeträge die Finanzierung von Kindern zu erleichtern, wirkt dabei eben auf alle Kinder gleichmäßig. Ich denke, dass hat BVerfgBeliever zum Ausdruck bringen wollen - und einen solchen Gedanken teile ich auch ausdrücklich.


--- End quote ---

Siehe dazu BVerfG 2 BvL 6/17 u.a., Randnummer 36:

Das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet.

Im Kern geht das BVerfG davon aus, dass gerade bei Mehrkindfamilien die steuerliche Behandlung von Einkommen ein steuerfreies Existenzminimum nicht mehr sicherstellt.

Dennoch steht das BVerfG dem Gesetzgeber zu, dass Existenzminimum zu besteuern, solange er durch andere Sozialleistungen das Existenzminimum in jedem Fall sicherstellt. Es ist jedoch in der Literatur umstritten, ob es dem Gesetzgeber bisher gelingt, das Existenzminimum für kinderreiche Familien in jedem Fall sicherzustellen. Daher gab es ja auch mal Überlegungen zur Kindergrundsicherung, die sich bisher politisch jedoch nicht durchsetzen konnten.

Aus meiner Sicht ist es auch völliger Unsinn, einem berufstätigen Elternteil zunächst zu hohe Abgaben von dem Einkommen einzubehalten, damit der Elternteil an verschiedenen Stellen durch unterschiedliche Anträge versuchen kann, sich dieses Geld wiederzuholen. Ein Familiensplitting für alle Steuerpflichtigen Familien würde an dieser Stelle viel mehr Sinn machen. Da bin ich ganz bei Nelson.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Luftpumpe am 27.10.2025 07:07 ---
Ich wäre trotzdem dankbar, wenn mir jemand einen Link bzw. Beitrag zu einem aktuellen Widerspruch bereitstellt.
Danke

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Da bei dem Widerspruch für dieses Jahr vermutlich auch das Urteil aus dem hier diskutierten Verfahrens eingebunden werden kann und muss, gibt es noch keine aktuellen Musterwidersprüche für das Jahr 2025.

Wir werden wohl warten müssen, bis das Urteil veröffentlicht wurde, was hoffentlich noch im Nov. 2025 oder spätestens Dez. 2025 passieren sollte.

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