Das Reparaturgesetz, mit dem der Besoldungsgesetzgeber zu einer verfassungskonformen Alimentation zurückkehren will, ist ebenfalls ein Gesetz, gegen das Widerspruch für den Zeitraum, der einen betrifft, eingelegt werden kann, spätestens nachdem beschieden wird, dass die vormaligen Widersprüche gegen die Alimentation, die durch das Reparaturgesetz wieder auf ein amtsangemessenes Niveau gehoben werden soll, als Folge des betreffenden Gesetzes als gegenstandslos betrachtet werden. Sofern jener Widerspruch gegen das Reparaturgesetz negativ beschieden wird, kann gegen jenes Reparaturgesetz Klage erhoben werden.
Der DRB-Berlin geht übrigens davon aus, dass die Berliner Richter für den Zeitraum
nach 2015 - die Entscheidung 2 BvL 4/18 beinhaltete die Jahre 2009 bis 2015 - direkt Klage erheben können, nachdem das Berliner Reparaturgesetz nur den Zeitraum von 2009 bis 2015 betrachtet hat. Nach Ansicht des DRB sei der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, auch den Zeitraum ab 2016 zu reparieren, da durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin offensichtlich ist, dass auch die Alimentation nach 2015 evident ungenügend ist. Entsprechend sei der Aussetzungsgrund nicht gegeben, das Verfahren sei von daher über die bereits rechtskräftig behandelte Zeit bis 2015 hinweg fortzusetzen, vgl.
https://www.drb-berlin.de/fileadmin/Landesverband_Berlin/Dokumente/Besoldung_Mustervorlage/Musterschriftsatz_V2.pdf