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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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discharger:
GuMo,

erstmal sorry @Alexander79, du hast mich gestern auf dem falschen Fuß erwischt.
Bei allen berechtigten, argumentativen Anbringungen eurerseits bzgl. des höheren Nettos im Bezug auf die freie Heilfürsorge bringe ich noch folgendes an: Ich denke der Dienstherr wird dieses Argument nicht anbringen schon aus Attraktivitätsgründen. Das Bmvg sucht und braucht Personal en masse ("Zeitwende" "stärkste konventionelle Armee Europas"). Hier ist halt der größte Hebel das Gehalt und allein aus diesem Grunde wird man unseren Geschäftsbereich mit einbeziehen.

Abgesehen davon hielte ich eine Entkopplung des Geschäftsbereiches Bmvg von der Besoldungstabelle und die Einführung einer eigenen eh für zweckmäßiger - ist aber ein anderes Thema.

Baxter:
Moin,

bei der ganzen Diskussion um einen Termin der Veröffentlichung der Entscheidung, finde ich, einfach mal auf die Bremse treten:

Der letzte Beschluss vom 04.05.2020 wurde am 28.07.2020 veröffentlich. Das sind 85 Tage oder 12+ Wochen.

Sollte das BVerfG diesmal ähnlich arbeiten und die Entscheidung am letzten Arbeitstag des Berichterstatters gefallen sein, so können wir exakt zu Silvester die Lesebrillen rausholen und zu Ostern wissen wir dann eventuell, was die Damen und Herren nunmehr zur amtsangemessenen Nettoalimentation zu sagen haben.

Die Vermutungen von Swen zur Veröffentlichung war und ist nie eine exakte Wissenschaft, aber die Vermutungen waren jedoch jedes mal sinnvoll begründet.


Das die freie Heilfürsorge Thema sein wird, kann ich mir jedoch sehr gut vorstellen, selbst wenn dies einen Attraktivitätsverlust darstellt. Dies haben die DH bereits in verschiedenen Rechtskreisen praktiziert, in dem sie u.a. das Partner-, Hinzuverdienst- oder Mitverdiensteinkommen erfunden und in die Berechnung des Mindestabstand zur aA eingeflossen ist.

Das Argument der DH, dass durch die Heilfürsorge ja ein Betrag zur Lebensführung nicht gebunden bzw. verbraucht wird (private Krankenversicherung) und somit der Abstand zur Grundsicherung erhöht wird, ist nun mal auch nicht von der Hand zu weisen (auch wenn es für die Soldaten, Polizisten und Feuerwehrleute ein weiterer Schlag ins Gesicht währe).
 

Organisator:

--- Zitat von: bebolus am 31.10.2025 15:30 ---
--- Zitat von: Alexander79 am 31.10.2025 15:27 ---
--- Zitat von: Organisator am 31.10.2025 14:37 ---Ungelernte Beamtentätigkeiten sind z.B. Pforten- und Bewachtungstätigkeiten.

--- End quote ---
Ähh, wo gibts denn Pförtner oder Bewachungspersonal die Beamte sind?
Früher war zb das ganze zivile Wachpersonal in militärischen Liegenschaften Zivilangestellte bei der StoV und heutzutage machen das irgendwelche Firmen.
Beamte kenn ich da keine.

--- End quote ---

In meiner Behörde gab es früher den Begleitdienst (eD). Das gibt es aber schon seit ca. 20 Jahren nicht mehr. Ich wüsste auch nicht wo in meiner Behörde überhaupt noch eD zu finden wäre. Die dürften mittlerweile alle A6 eD oder aufgestiegen sein. Neueinstellungen eD sind mir nicht bekannt.

--- End quote ---

Und genau das führt - wie beschrieben - die ganze Diskussion ad absurdunm. Das BVerfG hat zurecht ausgeführt, dass auch der kleinste Beamte deutlich über Bürgergeldniveau leben können muss und hat als mögliches Rechenbeispiel die 4K-Alleinverdienerfamilie angeführt.

Wie die Realität zeigt, gibt es diese kleinsten Beamten A1-A3 nicht mehr, so dass dies als Berechnungsgrundlage ausfällt. Weiterhin ist das Alleinverdienermodell auch von vorgestern.
Der Gesetzgeber sollte da den Spielraum nutzen, der ihm eingeräumt wurde und sich von dem 4K+15%-Modell mal lösen.

Luftpumpe:
Hallo,

Die gesetzten 15% Mindestabstand zum Bürgergeldempfänger ist verstanden.
Aber hat sich mal einer mit den Prozenten zwischen den einzelnen Besoldungsgruppe beschäftigt?

Nach kurzer KI Recherche liegen die bei 10% zwischen den jeweilig angrenzenden Besoldungsgruppen. ..
Auszug:
"Rechtsgrundlage   Art. 33 Abs. 5 GG („hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“)
Abstandsgebot   verlangt erkennbare Unterschiede zwischen Besoldungsgruppen
10 %-Richtwert   stammt aus Verwaltungspraxis und Literatur, abgeleitet aus BVerfG-Kriterien
Keine starre Grenze sondern Orientierung; kleinere Abstände können, müssen aber nicht verfassungswidrig sein"


Also ein gewaltiger Fehlbetrag der insb. in den Ämtern ab A10 zustande kommt.

Bastel:

--- Zitat von: Organisator am 03.11.2025 08:04 ---Wie die Realität zeigt, gibt es diese kleinsten Beamten A1-A3 nicht mehr, so dass dies als Berechnungsgrundlage ausfällt. Weiterhin ist das Alleinverdienermodell auch von vorgestern.
Der Gesetzgeber sollte da den Spielraum nutzen, der ihm eingeräumt wurde und sich von dem 4K+15%-Modell mal lösen.

--- End quote ---

Und wie sähe die Alternative aus? Sollen dann zwei Beamte jeweils 40h/41h rackern, damit Sie 15% mehr als eine Hartzi Familie bekommen? Ohne eine Anpassung des Sozialstaats und mehr Netto vom Brutto wird das alles sehr schwierig.

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