Weil STAND HEUTE beide nach Bundesbesoldungstabelle besoldet werden.
Es ist also wieder ein vermuteter Blick in die Zukunft das sich dies ändert um die Grundbesoldung bei beiden unterschiedlich zu gestalten und schon muss ich es halt leider wieder als Käse bezeichnen weils einfach nur wieder irgendeine wilde Vermutung ist ähnlich der Vermutung das in wenige Wochen ein Pilotentschluss kommen muss oder ähnlich der Vermutung das die Grundbesoldung für alle um 10-30% steigen wird.
Ich mag einfach keine Vermtungen oder Raterei, ich arbeite auf Fakten basierende Zustände.
Dann solltest Du das Urteil, um das es hier geht, einfach mal lesen. Dort findest Du unter Randnummer 76 folgenden Text:
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.Basis für die Überlegungen ist daher das bereits bestehende Urteil des BVerfG. Darauf aufbauend wird das nächste Urteil kommen. Daher ist das, was wir hier machen, keine Raterei oder Käserei, sondern alle Überlegungen basieren auf der bisherigen Rechtsprechung.
Das bisherige Urteil ist ein Fakt. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Zustand der nicht aA zu ändern. Dabei gibt ihm das Urteil bereits Leitplanken, die er einhalten muss.
Wenn man die Randnummer 76 sorgfältig durchliest, kann man dem Urteil entnehmen, dass der Besoldungsgesetzgeber bei einem zukünftigen Besoldungsgesetz dem Umstand Rechnung tragen
darf, dass der Dienstherr bestimmten Beamten freie Heilfürsorge gewährt. Ob in Form einer truppenärztlichen Versorgung oder in Form einer zivilen Versorgung kann dabei dahingestellt bleiben. Nicht jeder Hund ist ein Dackel, aber jeder Dackel ist ein Hund. Somit ist die truppenärztliche Versorgung (hier: der Dackel) eine besondere Form der Heilfürsorge (hier: der Hund).
Und während es bei denjenigen, die eine solche erhalten, recht einfach ist, (es kann halt nichts zur Einkommensbereinigung angerechnet werden, somit ist der Auszahlungsbetrag das Netto), ist es bei anderen Beamten zu Recht etwas schwierig. Daher verlässt man sich auf die Werte der privaten KV, wie ich bereits etwas früher angemerkt habe. Dass es dabei zu Härtefällen kommen kann, liegt in der Natur der Sache einer Pauschalisierung.