Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8502443 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20295 am: 03.11.2025 12:37 »
@Nautiker

Bei den 2.8 % handelt es sich um die Uebertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten.
Da hat Rentenopnkel auch nochmal mit dem Link zum BMI dargelegt.
Die Tatsache dass dies nun als Abschlag erfolgt liegt in derTatsache begruendet, das es noch kein neues Gesetz gibt und die Zahlung von daher im Vorgriff darauf als Abschlag einer noch folgenden gesetzlichen Reglung erfolgt.
Dies ist durchaus gaengige Praxis.
Von daher wuerde ich in den Begriff "Abschlag" im Zusammenhang mit den 2.8% nicht hinein interpretieren, das dies ein Abschlag auf eine wie auch immer geartete aA ist.

Wobei ich dir Recht gebe, es ist sehr geschickt vom DH alles wie eine Suppe zu vermengen und in einem Gesetz zu regeln. Das erschwert es jedem hier ohne groesseren Aufwand durchzublicken.
Angesichts des bisherigen "Schmierentheaters" unserer DH ein neuer in meinen Augen perfider Schachzug weiter Nebelkerzen zu zuenden und die Thematik weiterhin zu verkomplizieren und fuer viele undurchsichtig zu gestalten.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20296 am: 03.11.2025 12:39 »
@Nautiker

Bei den 2.8 % handelt es sich um die Uebertragung des Tarifabschlusses auf die Beamten.
Da hat Rentenopnkel auch nochmal mit dem Link zum BMI dargelegt.
Die Tatsache dass dies nun als Abschlag erfolgt liegt in derTatsache begruendet, das es noch kein neues Gesetz gibt und die Zahlung von daher im Vorgriff darauf als Abschlag einer noch folgenden gesetzlichen Reglung erfolgt.
Dies ist durchaus gaengige Praxis.
Von daher wuerde ich in den Begriff "Abschlag" im Zusammenhang mit den 2.8% nicht hinein interpretieren, das dies ein Abschlag auf eine wie auch immer geartete aA ist.

Ich denke, das kann man so oder so sehen bzw. aus meiner Perspektive besser formuliert befürchten. Lassen wir uns einfach überraschen.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20297 am: 03.11.2025 12:42 »
Uns bleibt eh nichts anderes uebrig.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20298 am: 03.11.2025 12:44 »
Wird Zeit das der Entwurf kommt… das ist ja unerträglich hier gerade

JoHu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20299 am: 03.11.2025 12:49 »
Wird Zeit das der Entwurf kommt… das ist ja unerträglich hier gerade


Ich will auch das Zeug was Scheinbar hier manche nehmen.... :-) Weil das gibt es beim Truppenarzt in der freien Heilfürsorge leider nicht.... :-)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20300 am: 03.11.2025 12:57 »
Ich hoffe noch, dass sich das schrauben am Beihilfesatz noch als Ente herausstellen wird.

Zum einen wäre das für die Versicherer eine Katastrophe und würde das eh schon fragile System der PKV weiter in Schieflage bringen, wenn auf einmal ein großer Teil der Beamten - und Beamte haben statistisch mehr Kinder als die Durchschnittsbevölkerung - auf einmal nur noch 10% Beiträge zahlen müssen.

Zum anderen empfinde ich den Zustand mit 80% für die Kinder schon als ungünstig. Die Beihilfe hat regelmäßig längere Bearbeitungszeit als die PKV, man geht also ständig in Vorleistung. Darüber hinaus wird die Kostenübernahme nach Verordnungen geregelt, die regelmäßig dem medizinischen Fortschritt und dem Erstattungskatalog selbst der GKV hinterher hinken.


Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20301 am: 03.11.2025 13:56 »
Ich hoffe noch, dass sich das schrauben am Beihilfesatz noch als Ente herausstellen wird.

Zum einen wäre das für die Versicherer eine Katastrophe und würde das eh schon fragile System der PKV weiter in Schieflage bringen, wenn auf einmal ein großer Teil der Beamten - und Beamte haben statistisch mehr Kinder als die Durchschnittsbevölkerung - auf einmal nur noch 10% Beiträge zahlen müssen.

Zum anderen empfinde ich den Zustand mit 80% für die Kinder schon als ungünstig. Die Beihilfe hat regelmäßig längere Bearbeitungszeit als die PKV, man geht also ständig in Vorleistung. Darüber hinaus wird die Kostenübernahme nach Verordnungen geregelt, die regelmäßig dem medizinischen Fortschritt und dem Erstattungskatalog selbst der GKV hinterher hinken.

Bzgl. des Schraubens am Beihilfesatz hoffe/vertraue ich ausnahmsweise mal auf die Versicherungslobby...
Wenn die Beihilfe auf 80 oder 90 Prozent für alle ginge, wäre das Resultat doch Folgendes: Der Leistungskatalog der Beihilfe wird weiter abgeschmolzen (was aus Spargründen so oder so vermutlich nur eine Frage der Zeit ist.) und die PKV würde unter dem Strich trotzdem kaum billiger (eher im Gegenteil), weil man den Ergänzungstarif spiegelbildlich wohl oder üblich aufpumpen müsste, wenn man keine Leistungseinbußen hinnehmen möchte.

Zum Thema Bearbeitungsdauer kann ich nur sagen, dass es im Geschäftsbereich des BMV in Sachen Bearbeitungsdauer seit einigen Monaten blendend läuft. Der als Konsequenz aus dem immer größer werdenden Chaos beauftragte externe Dienstleister "Postbeamtenkrankenkasse" macht das wirklich ganz hervorragend. Über eine sehr schöne App kann man in wenigen Sekunden den Antrag generieren, kann dann im Folgenden dort jederzeit den Bearbeitungsstand abfragen und bekommt regelmäßig in weniger als einer Woche seinen Bescheid und sein Geld aufs Konto, auch bei größeren "Projekten" (wie bspw. bei mir in Form einer Zahnarztrechnung und eines Erstattungsbetrages von mehr als 2000 Euro.)
« Last Edit: 03.11.2025 14:14 von Nautiker1970 »

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20302 am: 03.11.2025 14:13 »
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/D3/Stellungnahme_Verband_der_Privaten_Krankenversicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die PKV war schon im Entwurf aus 2023 kein Fan der Erhöhung des Beihilfesatzes. War im Kabinettsentwurf auch kein Thema mehr.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20303 am: 03.11.2025 14:15 »
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/D3/Stellungnahme_Verband_der_Privaten_Krankenversicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die PKV war schon im Entwurf aus 2023 kein Fan der Erhöhung des Beihilfesatzes. War im Kabinettsentwurf auch kein Thema mehr.

Ich persönlich hoffe, dass das so bleibt!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20304 am: 03.11.2025 14:23 »
Ich hoffe das Gegenteil. Die PKV kann von mir aus bleiben wo der Pfeffer wächst. Die Beihilfe rechnet bei mir inzwischen in der Regel von 2 Wochen ab, das schafft meine PKV nicht. Und je weniger ich einem Versicherungsunternehmen in den Rachen werfen muss, umso besser. Darüber hinaus soll mit der neuen BbhV eine Genehmigungsfiktion kommen, damit erübrigen sich auch überlange Antragsbearbeitungszeiten.

Rheini

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« Antwort #20305 am: 03.11.2025 14:31 »

Ok, wir können ja mal ein Beispiel mit fiktiven Zahlen nehmen.
Soldat und Beamter jeweils gleiche Stufe nur das der Beamte 200€ PKV bezahlen muss.


Soldat 3000€ brutto = 2000€ netto
Beamter 3000€ Brutto =  2000€ netto - 200€ PKV = 1800€ netto.
Hier stimmt es natürlich das der Beamte weniger Netto hat als der Soldat das ist ja ein Fakt.
Mir fehlt jetzt irgendwie die Vorstellungskraft wie man jetzt den Beamten auch auf 2000€ netto bringen möchte wenn BEIDE in der gleichen Bundesbesoldungstabelle sind und somit die Grundbesoldung gleich bleiben muss oder dem Beamten kein Zuschlag von 200€ gewährt werden würde.

Ich verstehe jetzt zwar besser worauf du hinaus willst und es klingt auch durchaus logisch das muss ich schon zugeben.

Jetzt kommen wir der Sache näher.

Der Besoldungsgesetzgeber kann daher entweder für alle Beamten oder seine Angehörigen den Beihilfesatz auf bis zu 100 % anheben oder er kann einen Zuschlag für diejenigen ins Leben rufen, die keine Heilfürsorge haben. Dabei kann er die Besoldung zwingend nur brutto erhöhen und so könnte er, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, einen Zuschlag von um Brutto etwa 250 EUR einführen, damit dem Beamten etwa 200 EUR netto mehr bleibt.

Fände ich schwierig da ja für die aA aufs Netto geschaut wird und in deinem Fall (Zahlung eines Bruttobetrages für alle) diejenigen mit einer höheren Steuerbelastung weniger erhalten (Im Zweifel die höheren Besoldungsgruppen was im Netto eine weitere Stauchung ergibt).

Nautiker1970

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« Antwort #20306 am: 03.11.2025 14:34 »
Ich hoffe das Gegenteil. Die PKV kann von mir aus bleiben wo der Pfeffer wächst. Die Beihilfe rechnet bei mir inzwischen in der Regel von 2 Wochen ab, das schafft meine PKV nicht. Und je weniger ich einem Versicherungsunternehmen in den Rachen werfen muss, umso besser. Darüber hinaus soll mit der neuen BbhV eine Genehmigungsfiktion kommen, damit erübrigen sich auch überlange Antragsbearbeitungszeiten.

Wie gesagt, ob diese Lösung langfristig für die Beamten tatsächlich kostengünstiger wird/wäre (wenn man den Leistungsumfang aus der bisherigen Kombination aus Beihilfe und PKV persönlich und für seine Angehörigen beibehalten will!), wage ich zu bezweifeln.

JimmyCola

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« Antwort #20307 am: 03.11.2025 14:35 »
https://grafkerssenbrock.com/beamtenbesoldung-schleswig-holstein-das-abstandsgebot-vor-gericht

@Swen: In dem Artikel heißt es, dass die ruhenden Verfahren weitergeführt werden, weil es beim BVerG nicht weitergeht. Aber ist es nicht eher so, dass es weitergeht, weil die Entscheidung vorliegt?

GeBeamter

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« Antwort #20308 am: 03.11.2025 14:43 »
Ich hoffe das Gegenteil. Die PKV kann von mir aus bleiben wo der Pfeffer wächst. Die Beihilfe rechnet bei mir inzwischen in der Regel von 2 Wochen ab, das schafft meine PKV nicht. Und je weniger ich einem Versicherungsunternehmen in den Rachen werfen muss, umso besser. Darüber hinaus soll mit der neuen BbhV eine Genehmigungsfiktion kommen, damit erübrigen sich auch überlange Antragsbearbeitungszeiten.

Genehmigungsfunktion wird aber, da was sich ja um Begehren eines VA handelt, bei drei Monaten liegen. Ich kenne keine Arztrechnung mit Zahlungsziel zwölf Wochen. Mal abgesehen davon, ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters doch nur vorübergehend. Sei es weil der Vertrag befristet ist oder man auch freiwillig oder unfreiwillig abgeordnet werden kann.

BVerfGBeliever

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« Antwort #20309 am: 03.11.2025 14:50 »
[...] Dabei kann er die Besoldung zwingend nur brutto erhöhen und so könnte er, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, einen Zuschlag von um Brutto etwa 250 EUR einführen, damit dem Beamten etwa 200 EUR netto mehr bleibt.

Fände ich schwierig da ja für die aA aufs Netto geschaut wird und in deinem Fall (Zahlung eines Bruttobetrages für alle) diejenigen mit einer höheren Steuerbelastung weniger erhalten (Im Zweifel die höheren Besoldungsgruppen was im Netto eine weitere Stauchung ergibt).

Yep, bei mir würden aus 250 EUR brutto aufgrund des Solidaritätszuschlags keine 200, sondern nur 132,50 EUR netto werden..