Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
mexed:
--- Zitat von: Rentenonkel am 03.11.2025 16:21 ---
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 16:09 ---
Ich erklaere es dir gerne nochmal, zumal dein zitiertes Urteil fuer Soldaten voellig irrelevant ist:
Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG. Der Unterschied ist nicht nur sprachlich, sondern auch systematisch relevant:
Die UTV ist eine dienstbezogene Fuersorgeleistung, keine allgemeine Krankenversorgung wie die freie Heilfuersorge bei Polizeivollzugsbeamten.
--- End quote ---
Ich erkläre es Dir auch gerne nochmal: Die Heilfürsorge ist der Oberbegriff. Dabei gibt es verschiedene Ausgestaltungen.
Heilfürsorge kann in Form einer Beihilfe gewährt werden, die typischerweise die Kosten nur anteilig abdeckt. Sie kann in Form einer freien Heilfürsorge gewährt werden, was 100 % Beihilfe entspricht. Sie kann auch in Form von truppenärztlicher Versorgung als Naturalleistung gewährt werden. Dabei ist eine 100 prozentige Kostenerstattung für zivile Behandlungen jedoch für den Fall eines Notfalles oder für eine Überweisung an einen zivilen Arzt ebenfalls vorgesehen.
Eines haben diejenigen, die freie Heilfürsorge und Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben, jedoch gemeinsam: Die Kosten, die sie von ihrer Besoldung für Ihre eigene Heilfürsorge selbst aufwenden müssen, beträgt genau 0,00 EUR. Das BVerfG betrachtet genau diesen Punkt ... und nichts anderes.
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 16:09 ---
Sie dient ausschließlich der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit, ist nicht frei waehlbar und endet mit der aktiven Dienstzeit.
Damit bleibt sie auch nicht alimentationsrelevant, sondern eine zweckgebundene Naturalleistung im Rahmen der Fuersorgepflicht.
--- End quote ---
Und? Wo ist das Problem?
Um meine Sichtweise vielleicht nochmal etwas anders darzustellen:
Die Grundsicherung erstattet Menschen, die privat krankenversichert sind, deren notwendige Beiträge.
Dadurch sind Menschen, die nicht privat krankenversichert sind, selbst dann nicht benachteiligt, wenn sie von der Grundsicherung die Beiträge für eine private KV, die sich nicht haben, auch dann nicht erstattet bekommen, wenn Versorgung der gesetzlichen KV schlechter sein sollte als die der privaten KV.
Bei Menschen, die aus welchen Gründen auch immer, kostenfrei familienversichert sind und Grundsicherung erhalten, ist die Erstattung ihrer notwendigen KV genau 0,00 EUR.
Warum sollte man diesen Menschen dann 250 EUR für Beiträge erstatten, die sie gar nicht haben?
Und denklogisch weitergedacht, welchen sachlichen Grund gibt es, Beamten einen Betrag für Ihre private KV pauschal zu erstatten, obwohl die einen solchen Beitrag derzeit gar nicht stemmen müssen, weil sie komplett kostenfrei versichert sind?
Das diese Sichtweise nicht jedem schmeckt, ist mir klar. Verfassungsrechtlich, und das dürfte die Sichtweise sein, um die es rein juristisch geht, gibt es in diese Richtung meiner Meinung nach keine Denkverbote.
Natürlich müsste ein Soldat ab dem Zeitpunkt, ab dem er auch wieder Aufwendungen für seine private KV hat, finanziell genauso gestellt werden, wie jeder andere Beamte. Allerdings sehe ich bis dahin schon einen deutlichen Unterschied in der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens gegenüber einem "normalen" Beamten im Vergleich zur Grundsicherung.
--- End quote ---
Ich sehe das ähnlich, möchte aber noch einen weiteren Punkt ergänzen:
Wenn man eine Berücksichtigung der Alimentation (Aa) im Zusammenhang mit der Krankenversorgung ernsthaft systematisch ausgestalten wollte, dann wäre das nur über Zulagenlösungen möglich und wie soll das funktionieren?
Das Problem dabei ist:
Eine pauschale Zulage würde immer zu Ungleichheiten führen. Es gibt Beamte, die aufgrund gesundheitlicher Risikozuschläge oder anderer Faktoren höhere PKV-Beiträge zahlen, als eine pauschale Zulage abdecken könnte. Diese wären dann trotz Aa real schlechter gestellt als Soldaten mit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und am Ende gar nicht mehr Amtsangemessen alimentiert. Selbst Beamte die weniger als die pauschale an PKV Beträgen bezahlen wären besser gestellt.
Umgekehrt wäre eine exakte Erstattung der individuellen PKV-Kosten zwar theoretisch möglich, aber bürokratisch kaum umsetzbar. Man müsste für jeden Betroffenen die tatsächlichen Beiträge laufend erfassen, prüfen und abrechnen. Ein Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zum Ziel stünde.
Gerade weil es diesen praktischen Widerspruch gibt, kann die Alimentationsanpassung nicht isoliert nur auf Beamte bezogen werden. Die strukturellen Unterschiede in der Art der Heilfürsorge machen eine vollständige Trennung schlicht unlogisch und systematisch unsauber.
Auch wenn du grundsätzlich recht hast
Floki:
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 16:09 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 03.11.2025 15:55 ---
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 15:14 ---
Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.
--- End quote ---
Ich wollte mal selber in den § 69 Abs. SG reinschauen, aber ähm...liegt es an mir?
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--- End quote ---
Alexander79:
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 16:09 ---Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.
--- End quote ---
Nach meiner Recherche gibt es keinen §69 Abs. 2 Soldatengesetz.
Floki:
Liegt also nicht an mir.
AKMS94:
Habe heute die Benachrichtigung der Hanse Merkur für meine PKV erhalten.. Anstieg um 35,00€. Mein Stufenaufstieg zum 01.01.26 von A8/4 auf A8/5 ist somit bereits um die Hälfte weggeschmolzen :D
Will nicht über 35,00€ meckern.. Aber seit Beginn meiner Dienstzeit die bisher höchste Erhöhung (ca. 10%) für mich in der PKV. Hoffe das wird berücksichtigt in den Urteilen zur aA und Besoldungsanpassungen :o
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