Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3922055 times)

Max Bommel

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 125
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2055 am: 26.10.2022 14:44 »
Wird den der Entwurf heute noch veröffentlicht?

Ich gehe davon aus, dass die Familienzuschläge (ab 1. Kind) sowie ein REZ eingeführt wird. Meinungen?

Ich denke nicht, dass der Entwurf im Oktober (2022?) noch veröffentlicht wird, man sollte nicht vor Mitte November damit rechnen.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,529
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2056 am: 27.10.2022 06:46 »
...im öD sollten man, was Geld angeht, per se mit dem Schlimmsten rechnen... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Aloha

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2057 am: 27.10.2022 10:20 »
Wird den der Entwurf heute noch veröffentlicht?

Ich gehe davon aus, dass die Familienzuschläge (ab 1. Kind) sowie ein REZ eingeführt wird. Meinungen?
Ja das sehe ich auch so.

Beim REZ wird ein wesentlicher Punkt oft nicht beachtet, der gerade im NRW Forum verstärkt diskutiert wird: Koppelt man Zulagen fix an Wohngeldstufen, sinkt die Zulage, wenn die Mieten in einer Region langsamer steigen als in anderen.

Pendler1

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2058 am: 27.10.2022 10:40 »
Ich bin jetzt seit fast 50 Jahren Bundeseamter (jetzt natürlich im Ruhestand).

Und ich sage, diese ganze Zulagen(un)wesen ist für den Papierkorb.

Im Einzelfall mag es ja OK sein, aber was jetzt da gezaubert werden soll, ist Mist (meine Meinung).

Das einzig wahre sind tabellensteigernde (und ruhegehaltsfähige) Steigerungen, da wiß man was man hat, schwarz auf weiß.

Wie oft habe ich erlebt, dass eine neue Bundesregierung an Zulagen herumgestrichen hat.

Und auch die Geschichte mit 90% Beihilfe ist nicht koscher. Die Beihilfe zahlt meistens nur die  Leistungen, die auch die GKV zahlen. Und wenn die GKVen abschmelzen, was zu erwarten ist, zahlt die Beihilfe auch weniger.

Und die PKV zahlt nur noch 10% (früher bis zu 50%)

Also, nicht blenden lassen, der Dienstherr will nur eines: Sparen, Sparen, Sparen.

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2059 am: 27.10.2022 11:40 »
Ich bin jetzt seit fast 50 Jahren Bundeseamter (jetzt natürlich im Ruhestand).

Und ich sage, diese ganze Zulagen(un)wesen ist für den Papierkorb.

Im Einzelfall mag es ja OK sein, aber was jetzt da gezaubert werden soll, ist Mist (meine Meinung).

Das einzig wahre sind tabellensteigernde (und ruhegehaltsfähige) Steigerungen, da wiß man was man hat, schwarz auf weiß.

Wie oft habe ich erlebt, dass eine neue Bundesregierung an Zulagen herumgestrichen hat.

Und auch die Geschichte mit 90% Beihilfe ist nicht koscher. Die Beihilfe zahlt meistens nur die  Leistungen, die auch die GKV zahlen. Und wenn die GKVen abschmelzen, was zu erwarten ist, zahlt die Beihilfe auch weniger.

Und die PKV zahlt nur noch 10% (früher bis zu 50%)

Also, nicht blenden lassen, der Dienstherr will nur eines: Sparen, Sparen, Sparen.


Genauso ist es. Und weil die aktiven Beamten keine Handhabe haben gegenüber einem Dienstherrn der sparen, sparen, sparen tut, müssen wir faulenzen, faulenzen, faulenzen und krank melden.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,546
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2060 am: 27.10.2022 11:47 »
Gespart wird nur bei den Beamten ;)

Pensionär

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2061 am: 27.10.2022 13:09 »
Werde den Widerspruch für dieses Jahr fertigen.

Werden wohl mit billigen Floskeln abgespeist und das war es. Ist der Öffentlichkeit ja gut zu vermitteln.

Blablublu

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 266
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2062 am: 28.10.2022 16:08 »
Nichts mehr mit Oktober...

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 578
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2063 am: 28.10.2022 17:34 »
Nach intensiver Prüfung der Rechtsprechung, Lektüre des rechtswissenschaftlichen Diskurses wie auch zahllosen Expertenkonsultationen, kann ich nun gleich zwei Lösungen präsentieren, die eine verfassungskonforme Alimentation auf materieller Ebene ohne Anhebung der Tabellenwerte erzielen.

1. Auszahlung von 15 Monatsgehältern jährlich
2. Auszahlung der Bezüge auf heutigem Niveau alle 23 Tage

Ich werde mich umgehend an das BMI wenden, wo bekanntlich seit Jahren nach einer Lösung ohne Anhebung des Grundgehaltes gesucht wird.

InVinoVeritas

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 176
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2064 am: 28.10.2022 17:44 »
Ja, aber ich bitte darum. Die sollen natürlich dann die Möglichkeit haben die Tabellenwerte einzufrieren wenn die Auszahlungszeiträume entsprechend angepasst werden.

Wenn stur Tabellenwerte gehalten müssen.. soll es meinetwegen so sein.. Gute Idee  :D :D ;D



Dunkelbunter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 116
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2065 am: 28.10.2022 17:48 »
Nach intensiver Prüfung der Rechtsprechung, Lektüre des rechtswissenschaftlichen Diskurses wie auch zahllosen Expertenkonsultationen, kann ich nun gleich zwei Lösungen präsentieren, die eine verfassungskonforme Alimentation auf materieller Ebene ohne Anhebung der Tabellenwerte erzielen.

1. Auszahlung von 15 Monatsgehältern jährlich
2. Auszahlung der Bezüge auf heutigem Niveau alle 23 Tage

Ich werde mich umgehend an das BMI wenden, wo bekanntlich seit Jahren nach einer Lösung ohne Anhebung des Grundgehaltes gesucht wird.

Da fehlt was. Erhöhung des Kinderzuschlags fürs 3. Kind  ;)

Sputnik1978

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 166
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2066 am: 28.10.2022 18:49 »
Habe das Zulagenthema und die Rechtsprechung des BVerfG offen gestanden völlig verschlafen.
In den Bundesländern wird da ja teilweise erheblich nachgebessert.
Gibt es einen aktuellen Sachstand zu etwaigen Plänen für Bundesbeamte?

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 578
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2067 am: 28.10.2022 19:12 »
Gibt es einen aktuellen Sachstand zu etwaigen Plänen für Bundesbeamte?

Nein.  ;D

Es kommt nix und wenn doch dann isses auch nix. Zuschlagsorgien, Ämter streichen, Abstandsgebot ignorieren und unzureichend prozeduralisieren läuft auch beim Bund. Das hat der 2021 gescheiterte Entwurf gezeigt, der bald in wohl minimal abgewandelter Form noch einen Versuch bekommt zum Gesetz zu werden. Findet sich alles auf den letzten Seiten.
« Last Edit: 28.10.2022 19:21 von emdy »

Sputnik1978

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 166
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2068 am: 28.10.2022 19:20 »
Gibt es ein Muster für einen Widerspruch gegen die Besoldung 2022?

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 578
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2069 am: 28.10.2022 19:28 »
Gibt es ein Muster für einen Widerspruch gegen die Besoldung 2022?

Wie letztes Jahr. Es gibt keinen neuen Stand. Laut Rundschreiben BMI Referat D3 (Besoldungsrecht) an alle Obersten Bundesbehörden aus 2021 verzichtet der Bund auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung und die Einrede der Verjährung. Widersprüche seien demnach nicht mehr erforderlich. Formuliert ist das alles als Empfehlung. Noch dazu wurde das Schreiben von der letzten Bundesregierung verantwortet und ist den Beamten selbst nicht zugegangen.

Nach mehrheitlicher Meinung hier (auch meine Meinung) sollte man sich never ever darauf verlassen.

Leg Widerspruch ein, du bist damit nicht allein!