Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8605401 times)

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20580 am: 07.11.2025 20:28 »
Die Problematik der Verzögerungstaktik ist inzwischen so evident, dass ich glaube, dass sich hier eine Beschwerde vor dem EGMR lohnen würde. Vorteil ist hier, dass es nur eine Instanz gibt, die Beschwerde kostenlos und ohne Anwalt eingereicht werden kann (es dürften lediglich Übersetzungskosten anfallen). Wird die Beschwerde angenommen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Ein risikoarmes Verfahren, das im Falle eines Erfolges sowohl für eine vollstreckbaren Titel für den materiellen als auch für den erlittenen immateriellen Schaden (Vertrauensverlust) liefert. Vielleicht kann man ja für einige besonders geeignete Fallgruppen mit sehr langer Verfahrensdauer oder weiderholtem Ignorieren von klaren Vorgaben durch den Dienstherren hier im Forum via Schwarmintelligenz eine geeignete Beschwerde verfassen und als Testballon loslassen. Ich denke einige haben hier guten Zugang zu den Daten von Dr. Schwan, der ja schon die wesentliche Argumentation und Begründung enthalten sollte. Das Wechselspiel ziwschen BVerfG und DH ist inzwischen nur noch erbärmlich.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20581 am: 07.11.2025 20:42 »
Wenn das dann so kommt wie hier nun kolportiert wird, frage ich mich nur wie das der Gesetzgeber begründen will. Ein Beamter/Soldat A3 mit 1 Kind bekommt nichts für die zurückliegenden
Jahre trotz Widerspruch und ein Beamter Soldat A 3 mit 3 Kindern bekommt was ? Eine Zahlung auch für die letzten Jahre kann es ja nur geben, wenn die Besoldung verfassungswidrig war. Wieso sollte die Besoldung des A3 mit 1 Kind nicht verfassungswidrig gewesen sein und bei einem A3 mit 3 oder gar mehr Kindern ist dann verfassungswidrig gewesen und dieser erhält eine Nachzahlung. Ich hab verstanden das ab dem 3 Kind der Bedarf höher ist und diese auch berücksichtigt werden muss. Aber das hat zumindest sowie ich es bisher glaubte verstanden zu haben nicht direkt mit der aA zu tun. Ich frage mich wie will das ein Gesetzgeber begründen ? Entweder ist die Alimentation/Besoldung nicht amtsangemessenen und daher verfassungswidrig oder nicht. Vielleicht denke ich zu kompliziert oder habe ob des Themas mittlerweile einen Knoten im Hirn.
Ich kann mir vorstellen dass der DH und insbesondere der BMF so wenig wie möglich zahlen will und jeden Taschenspielertrick nutzen wird um dieses Ziel zu erreichen. Sollte es so kommen hiesse das alle Widersprüche werden negativ beschieden da ja das neue Gesetz eine aA gewährt ? Und man hofft seitens des DH darauf das nur wenige den langen Weg einer Klage anstreben. Vielleicht kann Swen was dazu sagen ? War der Meinung ich hätte es in groben Zügen verstanden worum es bei der Rechtsprechung des BVerfG ging bis dato. Wenn dies so kommt hat die Besoldung nur noch rudimentär was mit dem jeweiligen Amt zu tun. Würde mich für die Kollegen mit mehreren Kindern freuen aber das kann nicht das Ergebnis sein so zumindest meine Auffassung.

Skyfall

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20582 am: 07.11.2025 21:17 »
Deine Überlegungen sind absolut nachvollziehbar und du liegst mit deinem Grundverständnis im Kern richtig.
Das Thema ist allerdings juristisch komplizierter, als es auf den ersten Blick wirkt – und genau hier versucht der Gesetzgeber gerade, eine Balance zwischen verfassungsrechtlicher Pflicht und haushaltspolitischer Machbarkeit zu finden.
Zur Einordnung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zur Alimentation (zuletzt 2020 und 2023) zwei Dinge unterschieden:

1 .Die allgemeine amtsangemessene Alimentation – also das Grundgehalt, das den Abstand zur Grundsicherung gewährleisten muss.

2. Die besondere Familienkomponente – die sicherstellen soll, dass Beamte mit mehreren Kindern nicht unter das Existenzminimum fallen.

In den konkreten Verfahren, die Karlsruhe entschieden hat, ging es um Beamte mit drei und mehr Kindern. Nur in diesen Fällen wurde die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich festgestellt.
Das Gericht hat aber nicht pauschal erklärt, dass auch alle übrigen Besoldungsgruppen oder Ledige verfassungswidrig besoldet wurden – das müsste jeweils durch eigene Vergleichsberechnungen nachgewiesen werden.

Genau hier setzt das Finanzministerium an:

Es will offenbar nur dort rückwirkend zahlen, wo die Verfassungswidrigkeit klar und gerichtlich bestätigt ist (Mehrkinderfälle).
Für alle anderen Fälle wird das Grundgehalt künftig strukturell angehoben, um den Abstand zur Grundsicherung dauerhaft zu sichern.
Juristisch argumentiert man also mit einer „gezielten Heilung“ der eindeutig beanstandeten Fälle – nicht mit einer pauschalen Korrektur der gesamten Besoldungsstruktur.

Das kann man durchaus kritisch sehen, weil es den Gleichheitsgrundsatz berührt –
aber rein formal kann sich der Gesetzgeber darauf berufen, dass nur diese Fallgruppe Gegenstand der BVerfG-Urteile war.
Er erfüllt damit zunächst seine Mindestverpflichtung.
Ob das wirklich ausreicht, wird vermutlich erst eine neue Klagewelle zeigen.

Fazit:
Du hast völlig recht, dass diese Differenzierung inhaltlich schwer zu vermitteln ist.
Der Gesetzgeber bewegt sich hier auf juristisch schmalem Grat zwischen „wir müssen etwas tun“ und „wir dürfen den Haushalt nicht sprengen“.
Es ist deshalb gut möglich, dass das Thema in einigen Jahren erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landet – diesmal mit Fokus auf den Abstandsgebot-Teil, der ja auch kinderlose Beamte betrifft.

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20583 am: 07.11.2025 21:31 »
Hallo zusammen,

habe eine Frage, hat schon jemand Aufstockung beim Bürgergeld beamtragt?

Bin gerade am Rechnen, ob Aufstockung mehr bringt als Wohngeld.

Bitte um Info

Gruß
netzguru

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20584 am: 07.11.2025 21:53 »
Hallo zusammen,

habe eine Frage, hat schon jemand Aufstockung beim Bürgergeld beamtragt?

Bin gerade am Rechnen, ob Aufstockung mehr bringt als Wohngeld.

Bitte um Info

Gruß
netzguru

Nachtrag
Habe grade mit dem Bürgelrechner folgendes Berechnet
A8/7 mit Überleitung DNeuG DDU mit 75%
Frau und 2 Kinder
Brutto                 3304
Netto                  3175
Krankenkasse        537
Wohnkosten usw. 1250

Berechnung
Ihr Bedarf                            3123.00
Anzurechnendes Einkommen 2818.00
Anspruch von                         305.00

AKMS94

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20585 am: 07.11.2025 22:04 »
Es würden zwar die Kollegen bei den Jobcentern drunter leiden - aber wie schön wäre es wenn auf einmal zusätzliche weitere tausende Anträge auf Bürgergeld von uns Beamten bei den Jobcentern eintrudeln würden. Der Antrag kostet nichts.

Auch wenn der Antrag abgelehnt wird - einfach Widerspruch einlegen. Ich verabscheue die Bild Zeitung zwar - aber ich male mir gerade diese hetzerische Schlagzeile aus - "Tausende Anträge von Beamten auf Bürgergeld!" ;D