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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Stempelritter:
--- Zitat von: Rentenonkel am 11.11.2025 08:45 ---Während die Tatsache, Kinder in die Welt zu setzen, Privatsache ist, ist es gesamtgesellschaftlich nicht egal, wie viele Kinder es gibt. Um ein Funktionieren der Gesellschaft dauerhaft zu stabilisieren, und so auch die freiheitlich demokratische Grundordnung zu gewährleisten, bedarf es eigentlich einer Geburtenrate von 2,1. Tatsächlich liegt sie aktuell bei 1,3x mit abnehmender Tendenz. Nach zwei Generationen hat sich dann die bundesdeutsche Bevölkerung in etwa halbiert. Zuwanderung kann das abschwächen, schafft allerdings neue Herausforderungen.
(...)
Daher fordert der Verband kinderreicher Familien unter anderem mehr steuerliche Entlastungen der Kinder. Erhöhung des Kindergeldes für das dritte Kind um 100€ und eine spürbare Erhöhung der Kinderfreibeträge/Kindergeld zusätzlich zum Ehegattensplitting.
--- End quote ---
Ich fordere zusätzlich einen Rechtsanspruch auf 2,1 gesunde Kinder/Bürger.
matthew1312:
--- Zitat von: Tchekko123 am 11.11.2025 09:28 ---
--- Zitat von: andreb am 10.11.2025 19:44 ---Beim Kindergeld sollte man jedoch bedenken, dass man nicht gezwungen kann werden kann, dieses zu beantragen.
Wie will man dann den Kinderfreibetrag in die Netto Berechnung einbeziehen ?
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Es ist korrekt, dass niemand gezwungen werden kann, das Kindergeld zu beantragen. Jedoch greift nach der Systematik des EStG der Kinderfreibetrag nur, wenn dieser steuerlich günstiger ist, als das Kindergeld. Dies ist nur der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen entsprechend hoch (und damit weit entfernt von den 115% der Grundsicherung) ist.
Soweit ein Steuerpflichtiger das Kindergeld nicht beantragt und der Kinderfreibetrag nicht günstiger ist, geht er (vereinfacht gesagt) komplett leer aus, da der Anspruch auf Kindergeld ausreicht. Vgl Par. 31 EStG. Auf die Ausschlussfrist des Par. 66 Abs 3 EStG gehe ich zur Vereinfachung nicht ein.
--- End quote ---
§ 66 Abs. 3 EStG ist weggefallen.
Achtung: Die Beantragung von Kindergeld.ist zwingend notwendig, um überhaupt in den Genuss des Kinderfreibetrages zu kommen. Ein böser Fallstrick!
Nautiker1970:
Neues aus Hamburg:
https://www.gew-hamburg.de/themen/tarif-besoldung/2025-11/petition-besoldung-und-versorgung-in-hamburg-fair-und-verlaesslich
Soweit ist es nun schon gekommen, Besoldung und Versorgung als Gegenstand von Petitionen...
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.11.2025 23:54 ---Die abschließende These ist eine recht freie Interpretation, die an Rechtsprechung zu erhärten wäre. Denn ansonsten bleibt sie ein reines Postulat, das als solches generell und also auch in diesem Falle zumeist nicht weiterführt.
--- End quote ---
Du hast natürlich völlig Recht. Ich kann und möchte keinesfalls der anstehenden BVerfG-Entscheidung vorgreifen. Umso gespannter bin ich auf den Inhalt. Denn nach meinem Verständnis hat sich in den letzten Jahren bezüglich der Zuschläge für die ersten beiden Kinder eine gewisse "Regulierungslücke" aufgetan (für die ausschließlich die Besoldungsgesetzgeber verantwortlich zeichnen!):
- Zum Zeitpunkt der letzten BVerfG-Entscheidung (im Mai 2020) waren die Zuschläge für die ersten beiden Kinder in allen 17 Besoldungskreisen "moderat" und eindeutig als Nebenkomponenten der Besoldung ausgestaltet, so dass sie nach meinem Verständnis in Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums standen.
- Erst im Anschluss bzw. als Reaktion auf die genannte Entscheidung haben diverse Bundesländer damit begonnen, absurde Zuschlagsorgien zu feiern, die nach meiner persönlichen Einschätzung das Leistungsprinzip und die Ämterwertigkeit verhöhnen und somit Art. 33 GG widersprechen.
- Entsprechend wäre es schön, wenn das BVerfG im anstehenden Pilot-Beschluss diesbezüglich Stellung beziehen würde, um die klaffende Regulierungslücke wieder zu schließen.
Harren wir also in freudiger Erwartung der bunten Päckchen, die uns der Weihnachtsmann Herr Maidowski hoffentlich unter den Tannenbaum legen wird!
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 10.11.2025 23:02 ---Ich bekomme das nur abgebildet, wenn ich erhebliche Familienzuschläge implementiere, oder aus dem "ein wenig Verzicht" "einen deutlichen Verzicht" machen muss.
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Dabei ist zu beachten, dass das Steuerrecht einen gewissen Ausgleich schafft (der vermutlich noch ausgeprägter gestaltet werden sollte, da stimme ich Rentenonkel ausdrücklich zu):
1.) Ein lediger und kinderloser A3/1 bekommt inklusive Abschlag aktuell ein Bruttogrundgehalt von 2.788,20 €. Laut hiesigem Rechner entspricht dies einer Nettobesoldung von 2.422,70 € (abzüglich PKV).
2.) Ein verheirateter und alleinverdienender A3/1 mit zwei Kindern bekommt ein Bruttogehalt von 3.298,37 €. Laut Rechner entspricht dies inklusive 510 € Kindergeld einer Nettobesoldung von 3.630,71 € (abzüglich PKV).
Der 4K-Beamte bekommt also zurzeit netto gut 1.200 Euro mehr als der 1K-Beamte (ohne Berücksichtigung der individuellen PKV).
Würde man jetzt beispielsweise das Grundgehalt und die Familienzuschläge jeweils um 20% anheben, sähe es wie folgt aus:
1.) Der 1K-Beamte bekäme dann 3.345,84 € brutto bzw. 2.814,76 € netto (abzüglich PKV).
2.) Der 4K-Beamte bekäme dann 3.958,04 € brutto bzw. 4.127,21 € netto (inklusive Kindergeld, abzüglich PKV).
Das Nettogehalt des 1K-Beamten würde also um 392,06 Euro steigen, während es beim 4K-Beamten ein Plus von 496,50 Euro wäre..
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