Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2049624 times)

Bl3nder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2085 am: 01.11.2022 06:56 »
Hallo Leute,

ich habe vor ein paar Wochen den Widerspruch von Seite 33 verschickt ich habe nun als Antwort bekommen "meine Eingabe war nicht näher begründet " habt Ihr noch zusätzlich etwas zu dem Widerspruch formuliert ?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2086 am: 01.11.2022 07:58 »
RamdomValues Widerspruchsschreiben, das er auf der Seite 33 eingestellt hat, umfasst offensichtlich präzise alle Kriterien für einen statthaften Rechtsbehelf im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts und geht zugleich über die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten notwendigen Mindestbedingungen deutlich hinaus, was entsprechend nicht falsch sein kann. Das Widerspruchsschreiben ist nicht nur näher begründet, es ist mehr als umfangreich und darin sachlich präzise im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Vorstellungen begründet, soll heißen, jener Umfang der Begründung wäre offensichtlich nicht nötig gewesen, um die an einen statthaften Rechtsbehelf zu stellenden Mindestanforderungen zu formulieren, um also das "nach dem im Einzelfall erkennbar verfolgte und geltend gemachte Rechtsschutzziel zu ermitteln" (BVerwG, Urteil v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 - LS. 2; https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0) und darin "dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers" hinreichend Anhalt zu geben (ebd., LS. 3).

Von wem hast Du diese Antwort bekommen? Zitiere nach Möglichkeit das gesamte Schreiben, damit klar wird, was genau das Begehr des Absenders ist, der das Schreiben an Dich gerichtet hat.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2087 am: 01.11.2022 11:32 »
Ich habe heute im BMI angefragt und folgende Antwort erhalten:

"Das BMI hat einen Referentenentwurf mit den erforderlichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorentscheidungen erarbeitet, der noch im Oktober den Ressorts zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Kabinettbefassung noch in diesem Jahr wird anvisiert, hängt aber vom Verlauf der Ressortabstimmung ab.
Mit der Einleitung der Ressortabstimmung wird auch eine Veröffentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Eine Zahlbarmachung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr erfolgen, wobei Nachzahlungen für die Jahre 2021 und 2022 erfolgen sollen."

Verstehe ich das richtig, dass der Entwurf somit diese Woche veröffentlicht wird?

Darf man fragen auf welchem Kommunikationsweg diese Auskunft erfolgte? War das über den Punkt Bürgerkommunikation des BMI?

ZVzB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2088 am: 01.11.2022 12:13 »
Ich habe heute im BMI angefragt und folgende Antwort erhalten:

"Das BMI hat einen Referentenentwurf mit den erforderlichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorentscheidungen erarbeitet, der noch im Oktober den Ressorts zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Kabinettbefassung noch in diesem Jahr wird anvisiert, hängt aber vom Verlauf der Ressortabstimmung ab.
Mit der Einleitung der Ressortabstimmung wird auch eine Veröffentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Eine Zahlbarmachung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr erfolgen, wobei Nachzahlungen für die Jahre 2021 und 2022 erfolgen sollen."

Verstehe ich das richtig, dass der Entwurf somit diese Woche veröffentlicht wird?

Darf man fragen auf welchem Kommunikationsweg diese Auskunft erfolgte? War das über den Punkt Bürgerkommunikation des BMI?

Ja richtig, über Bürgerkommunikation und das Kontaktformular auf der Homepage des BMI.

Bl3nder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2089 am: 01.11.2022 12:15 »
@SwenTanortsch

"Sehr geehrter Herr XXXX,

Ihre oben genannte Eingabe ist am 19.10.2022 bei mir eingegangen. Die Bearbeitung wird einige Zeit in Anspruch nehmen, bitte sehen Sie daher von Rückfragen ab. Bitte beachten Sie - soweit zutreffend nachstehende Hinweise.


Hinweise:
- Der Widerspruch bedarf der Schriftform .Diese ist nur gewahrt,wenn die Eingabe unterschrieben ist.Ihre Eingabe erfüllt diese Vorgaben nicht.Reichen Sie ihre Eingabe daher nochmal unterschrieben nach ( auch per Telefax oder eingescannt).

-> Also ehrlich gesagt verstehe ich das nicht ganz Ich habe in den Widerspruch ein Briefkopf mit meinem Namen etc eingebaut und am Ende unterschrieben ( definitiv) ich habe hier nur nicht nochmal extra meinen Namen hingeschrieben und einfach unterschrieben naja das kann ich ja dann ändern.

- Ihre Eingabe war nicht näher begründet. Bitte reichen Sie die Begründung nach.

-> Ich habe den Widerspruch 1:1 übernommen deswegen ist meine Frage zustande gekommen.

- Sie haben den Widerspruch im Auftrag eingelegt. Bitte reichen Sie die hierfür erforderliche Vollmacht nach.
-> Also unterschrieben habe ich mit "Mit freundlichen Grüßen " und nicht im Auftrag naja dann werde ich nachher die Stelle in dem Widerspruch suchen wo das steht und löschen."

Das war die Antwort auf mein Widerspruch





"





Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2090 am: 01.11.2022 12:28 »
Ich habe heute im BMI angefragt und folgende Antwort erhalten:

"Das BMI hat einen Referentenentwurf mit den erforderlichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorentscheidungen erarbeitet, der noch im Oktober den Ressorts zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Kabinettbefassung noch in diesem Jahr wird anvisiert, hängt aber vom Verlauf der Ressortabstimmung ab.
Mit der Einleitung der Ressortabstimmung wird auch eine Veröffentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Eine Zahlbarmachung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr erfolgen, wobei Nachzahlungen für die Jahre 2021 und 2022 erfolgen sollen."

Verstehe ich das richtig, dass der Entwurf somit diese Woche veröffentlicht wird?

Darf man fragen auf welchem Kommunikationsweg diese Auskunft erfolgte? War das über den Punkt Bürgerkommunikation des BMI?

Ja richtig, über Bürgerkommunikation und das Kontaktformular auf der Homepage des BMI.

Hoffen wir mal das der BalBund bald wieder von den Palmen zurück ist. Dann gibts auch mal wieder brauchbare Infos :) Ob er mit der Nancy unterwegs ist? :D In Katar gibt es auch Palmen.

Matze1986

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2091 am: 01.11.2022 12:41 »
Bitte beachten Sie - soweit zutreffend nachstehende Hinweise.

Wenn die Hinweise nicht zutreffen, besteht auch kein weiterer Handlungsbedarf.
Das wird ein Musterantwortschreiben sein.

SwenTanortsch

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« Antwort #2092 am: 01.11.2022 13:01 »
@ Bl3nder

Sofern in dem Schreiben eine Telefonnummer angegeben ist, würde ich dort zunächst einmal anrufen und um Aufklärung über den Sachverhalt bitten. Vielleicht hat Matze ja recht und die Ausführungen in dem Schreiben betreffen Dich nicht. Andererseits wäre ein solches Musterschreiben doch eher eigenartig, da es in jenen nicht üblich ist, mit direkter Anrede ("Sie", "Ihre") auf Fehler hinzuweisen.

Insofern würde ich - auch wenn das explizit nicht erwünscht ist - dort anrufen und nachfragen, ob es sich um ein Musterschreiben handelt, das an alle Widerspruchsführer gesendet wird oder ob es kein standardisiertes Schreiben ist. Da der Sachbearbeiter für die Antwort nur wenige Sekunden benötigt - jedenfalls, sofern es ein Musterschreiben ist -, sollte die Rückfrage dort nicht zu größeren Arbeitsbelastungen führen, sollte man annehmen.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2093 am: 01.11.2022 13:41 »
Das sieht auch für mich nach einem Muster aus. Allerdings – abgesehen vom Sprachgebrauch ... Eingabe?! – nach einem schlechten:
- Ein Widerspruch muss nicht schriftlich erhoben werden, s. § 70 I 1 VwGO. Es geht auch elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde. Zudem bedeutet "schriftlich" nicht "schriftlich" iSv. § 126 BGB. Es genügt, wenn sich aus dem Widerspruch ergibt, dass er vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen an die Behörde gekommen ist.
- Ein Widerspruch muss nicht begründet werden, vgl. im Gegensatz dazu § 82 I 2 VwGO. Dass eine Begründung vorteilhaft ist, ist ein anderer Punkt. Genauso kann eine Begründung dazu dienen, das Begehr deutlich zu machen.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2094 am: 01.11.2022 13:58 »
Der nächste Widerspruch wird auf jeden Fall zur Niederschrift eingelegt. Einfach aus Prinzip! ;D

Bruce

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2095 am: 01.11.2022 15:14 »
@SwenTanortsch

"Sehr geehrter Herr XXXX,

Ihre oben genannte Eingabe ist am 19.10.2022 bei mir eingegangen. Die Bearbeitung wird einige Zeit in Anspruch nehmen, bitte sehen Sie daher von Rückfragen ab. Bitte beachten Sie - soweit zutreffend nachstehende Hinweise.


Hinweise:
- Der Widerspruch bedarf der Schriftform .Diese ist nur gewahrt,wenn die Eingabe unterschrieben ist.Ihre Eingabe erfüllt diese Vorgaben nicht.Reichen Sie ihre Eingabe daher nochmal unterschrieben nach ( auch per Telefax oder eingescannt).

-> Also ehrlich gesagt verstehe ich das nicht ganz Ich habe in den Widerspruch ein Briefkopf mit meinem Namen etc eingebaut und am Ende unterschrieben ( definitiv) ich habe hier nur nicht nochmal extra meinen Namen hingeschrieben und einfach unterschrieben naja das kann ich ja dann ändern.

- Ihre Eingabe war nicht näher begründet. Bitte reichen Sie die Begründung nach.

-> Ich habe den Widerspruch 1:1 übernommen deswegen ist meine Frage zustande gekommen.

- Sie haben den Widerspruch im Auftrag eingelegt. Bitte reichen Sie die hierfür erforderliche Vollmacht nach.
-> Also unterschrieben habe ich mit "Mit freundlichen Grüßen " und nicht im Auftrag naja dann werde ich nachher die Stelle in dem Widerspruch suchen wo das steht und löschen."

Das war die Antwort auf mein Widerspruch





"

Bei mir waren es wörtlich die gleiche Antwort. Allerdings waren allen 4 Möglichkeiten Auswahlkästen vorausgesetzt und keines davon war ausgewählt.

Somit habe ich es als Empfangsbestätigung zu den Akten gelegt...

Pukki

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« Antwort #2096 am: 01.11.2022 15:29 »
Kann es vielleicht sein, dass Bl3nder möglicherweise vorhandene Kästchen zum Ankreuzen in dem Schrieb als Aufzählungszeichen fehlinterpretiert hat?

lotsch

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« Antwort #2097 am: 01.11.2022 15:54 »
Ein Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich.
Wahrscheinlich hat es daran gemangelt.

Bl3nder

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« Antwort #2098 am: 02.11.2022 07:08 »
@ Pukki das kann gut möglich sein (bei mir wäre dann auch nichts angekreuzt), jedoch habe ich auch noch nie so einen komischen Aufbau bei einem Widerspruch gesehen aber nichts desto trotz habe ich mal versucht mich mit dem Bearbeiter in Kontakt zusetzen.

Ich danke euch trotzdem und melde mich sobald ich was höre.

xyz123

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« Antwort #2099 am: 02.11.2022 08:52 »
Ich habe heute im BMI angefragt und folgende Antwort erhalten:

"Das BMI hat einen Referentenentwurf mit den erforderlichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorentscheidungen erarbeitet, der noch im Oktober den Ressorts zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Kabinettbefassung noch in diesem Jahr wird anvisiert, hängt aber vom Verlauf der Ressortabstimmung ab.
Mit der Einleitung der Ressortabstimmung wird auch eine Veröffentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Eine Zahlbarmachung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr erfolgen, wobei Nachzahlungen für die Jahre 2021 und 2022 erfolgen sollen."

Verstehe ich das richtig, dass der Entwurf somit diese Woche veröffentlicht wird?

Es war augenscheinlich Oktober 2023 oder 2024 gemeint.