Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4017353 times)

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2100 am: 02.11.2022 09:00 »
Ich habe heute im BMI angefragt und folgende Antwort erhalten:

"Das BMI hat einen Referentenentwurf mit den erforderlichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorentscheidungen erarbeitet, der noch im Oktober den Ressorts zur Verfügung gestellt werden soll. Eine Kabinettbefassung noch in diesem Jahr wird anvisiert, hängt aber vom Verlauf der Ressortabstimmung ab.
Mit der Einleitung der Ressortabstimmung wird auch eine Veröffentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Eine Zahlbarmachung kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr erfolgen, wobei Nachzahlungen für die Jahre 2021 und 2022 erfolgen sollen."

Verstehe ich das richtig, dass der Entwurf somit diese Woche veröffentlicht wird?

Es war augenscheinlich Oktober 2023 oder 2024 gemeint.

Es ist halt alles andere wichtiger. Selbst Konzequensen draus ziehen... Muss man dem Dienstherren die gleiche Priorität einräumen

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2101 am: 02.11.2022 11:05 »
Ich hatte eigentlich auch damit gerechnet, dass der Referentenentwurf noch letzte Woche veröffentlicht wird.

Vielleicht haben wir diese Woche noch Glück und wir dürfen uns über 70% Beihilfe und ab einem Kind für Frau und Kind 90 %, sowie einem REZ von 500 € + (Südbayern) sowie 8 % Erhöhung freuen.

Würde als BW Beamter noch vorschlagen Bündeldienstposten von A9 - A 13 einzuführen (derzeit A9 - A11) ;).

Man darf ja träumen xd.


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2102 am: 02.11.2022 11:13 »

Vielleicht haben wir diese Woche noch Glück und wir dürfen uns über 70% Beihilfe und ab einem Kind für Frau und Kind 90 %, sowie einem REZ von 500 € + (Südbayern) sowie 8 % Erhöhung freuen.

Man darf ja träumen xd.

Das wäre für mich auch in Ordnung. Fürs erste :D

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2103 am: 02.11.2022 13:19 »

Vielleicht haben wir diese Woche noch Glück und wir dürfen uns über 70% Beihilfe und ab einem Kind für Frau und Kind 90 %, sowie einem REZ von 500 € + (Südbayern) sowie 8 % Erhöhung freuen.

Man darf ja träumen xd.

Das wäre für mich auch in Ordnung. Fürs erste :D

Kurze Zwischenfrage zu den 90 % Beihilfe für den Ehepartner.
Bekommt man eigentlich auch im Alter ab 40 noch eine private Krankenversicherung für die 10 %? Und auch so, dass es sich tatsächlich lohnt (bei normalen Vollzeit-Durchschnittsgehalt) ?
Oder sind die 90 % wieder ein Mogelpaket, um sich gewisse Parameter schön zu rechnen?

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2104 am: 02.11.2022 15:20 »
Erhöhte Beihilfe im Krankheitsfall

Werte Kollegen, träumt nicht so viel von der höheren Beihilfe.

Ich als Pensionär "genieße" sie. Und stelle fest (ja, nach Krankheitsfall) "der Betrag xyz ist nicht beihilfefähig", immer öfters.

Zu 50/50% Zeiten zahlte die PKV wenigstens 50% von den "nicht beihilfefähigen Beträgen". Wenn das mal 90/10% werden sollte. OK, muss jeder für sich ausrechnen.

Und die GKV, und damit auch die beihilfe, wird wohl bald etwas abschwächen.

Und weiter, lest mal in der Wirtschaftspresse, wie der Bundeshaushalt belastet wird.

Da ist bald Null am Stau. Für Beamte nicht so prickelnd.

Also, wenn der Dienstherr etwas anbietet, dann tut er das, um zu sparen.



Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2105 am: 02.11.2022 15:22 »
Ich als Pensionär "genieße" sie. Und stelle fest (ja, nach Krankheitsfall) "der Betrag xyz ist nicht beihilfefähig", immer öfters.

Das liegt aber auch gerne am Arzt, der unzulässige Rechnungen erstellt. Das kann aber schnell wieder korrigiert werden.

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2106 am: 02.11.2022 15:46 »
Erhöhte Beihilfe im Krankheitsfall

Werte Kollegen, träumt nicht so viel von der höheren Beihilfe.

Ich als Pensionär "genieße" sie. Und stelle fest (ja, nach Krankheitsfall) "der Betrag xyz ist nicht beihilfefähig", immer öfters.

Zu 50/50% Zeiten zahlte die PKV wenigstens 50% von den "nicht beihilfefähigen Beträgen". Wenn das mal 90/10% werden sollte. OK, muss jeder für sich ausrechnen.

Und die GKV, und damit auch die beihilfe, wird wohl bald etwas abschwächen.

Und weiter, lest mal in der Wirtschaftspresse, wie der Bundeshaushalt belastet wird.

Da ist bald Null am Stau. Für Beamte nicht so prickelnd.

Also, wenn der Dienstherr etwas anbietet, dann tut er das, um zu sparen.

Also für mich als gerade einmal 29 jährigen wäre eine Erhöhung der Beihilfesätze ein Traum. Derzeit habe ich 50% Beihilfe meine Ehefrau 70% (Hausfrau) sowie mein Kind mit 2 Jahren (80%).

Sollte die Erhöhung auf 70% Beihilfe für mich, sowie 90 % für meine Ehefrau und Kind kommen würde ich monatlich um die 300 € + (aus dem netto) !! an Beiträgen sparen. Effektiv also eine "Erhöhung der Bezüge" um ca. 13? %. Mehr als jede Tariferhöhung.

Im Alter ist es natürlich u.U kacke ;).

Aber als Pensionär, älterer Kollege evtl. nicht so to..

Wie auch immer. Hoffe die Erhöhung der Beihilfesätze kommt! UND ZWAR AB DEM 1. KIND!!! Nicht wie in Sachsen ab dem 2. Ansonsten bin ich raus.

BalBund

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« Antwort #2107 am: 02.11.2022 16:13 »
Ich bin zwar immer noch bei den Palmen, aber die neueste Version des hiesigen Organigramms spricht eigentlich für sich: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/organigramm-bmi.pdf?__blob=publicationFile&v=63

Sorry, keine Besserung in Sicht.

Ozymandias

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« Antwort #2108 am: 02.11.2022 16:23 »
Ich bin zwar immer noch bei den Palmen, aber die neueste Version des hiesigen Organigramms spricht eigentlich für sich: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/organigramm-bmi.pdf?__blob=publicationFile&v=63

Sorry, keine Besserung in Sicht.

Ob mit oder ohne Staatssekretär es kommt sowieso nichts vernünftiges raus.
Aber ist schon sehr peinlich, wollte Nancy sich nicht sowieso zur Hessenwahl verabschieden? Da hat sowas erst recht keine Priorität.

Bastel

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« Antwort #2109 am: 02.11.2022 17:32 »
Ich bin zwar immer noch bei den Palmen, aber die neueste Version des hiesigen Organigramms spricht eigentlich für sich: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/organigramm-bmi.pdf?__blob=publicationFile&v=63

Sorry, keine Besserung in Sicht.

Ob mit oder ohne Staatssekretär es kommt sowieso nichts vernünftiges raus.
Aber ist schon sehr peinlich, wollte Nancy sich nicht sowieso zur Hessenwahl verabschieden? Da hat sowas erst recht keine Priorität.

Glaubt irgendjemand dass die da eine Chance hat? ;D

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2110 am: 02.11.2022 17:33 »

Wie auch immer. Hoffe die Erhöhung der Beihilfesätze kommt! UND ZWAR AB DEM 1. KIND!!! Nicht wie in Sachsen ab dem 2. Ansonsten bin ich raus.

NE, AB DEM BEAMTEN SELBST.

Auch Kinderlose sind verfassungswidrig alimentiert. Nich dass das wieder vergessen wird... ::)

Eine Beihilfelösung ist zwar keine gute Lösung aber wenigstens eine konsistente, die allen netto zu Gute kommt und überschaubar teuer ist.

Allemal besser als wohnortabhängige Flickschustereien unter Ausblendung des Abstandsgebots.

Gruenhorn

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« Antwort #2111 am: 02.11.2022 17:55 »
Die Beihilfe Lösung hat auch den Charme, dass sie rückwirkend nichts kostet..

Aloha

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« Antwort #2112 am: 02.11.2022 19:32 »
Auch Kinderlose und Beamte in der GKV müssen verfassungsgemäß alimentiert werden! Lest doch mal was Battis zur Beihilfe im Sachsen Ordner schreibt.

Beamtenmichel

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« Antwort #2113 am: 02.11.2022 21:21 »

Wie auch immer. Hoffe die Erhöhung der Beihilfesätze kommt! UND ZWAR AB DEM 1. KIND!!! Nicht wie in Sachsen ab dem 2. Ansonsten bin ich raus.

NE, AB DEM BEAMTEN SELBST.

Auch Kinderlose sind verfassungswidrig alimentiert. Nich dass das wieder vergessen wird... ::)

Eine Beihilfelösung ist zwar keine gute Lösung aber wenigstens eine konsistente, die allen netto zu Gute kommt und überschaubar teuer ist.

Allemal besser als wohnortabhängige Flickschustereien unter Ausblendung des Abstandsgebots.

Von mir aus auch ohne Kinder, unverheiratet. Man gönnt ja jedem fleißigen Bundesbeamten mehr Geld :). 💰

Ich kann aber wie bereits erwähnt feststellen,dass die Beihilfelösung i.v.m mit einer Erhöhung FÜR ALLE AUSNAHMSLOS in Höhe von 8% das richtige wäre!!!

Dann können Sie sogar den REZ weg lassen! Beihilfe + 8% entlastet alle!!!!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2114 am: 03.11.2022 01:18 »
Die Planungen, der Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation insbesondere durch eine weitgehende Novellierung der Beihileferegelungen nachzukommen, sind verfassungsrechtlich mindestens stark umstritten und offensichtlich allenfalls eher begrenzt möglich. Neben den Anmerkungen Ulrich Battis' sind ebenfalls die aktuellen Anmerkungen des PKV-Verbands von Interesse, wenn diese auch erwartbar interessengeleitet sind, zugleich auch die beiden sich anschließenden Stellungnahmen, insbesondere Josef Franz Lindner ist ein ausgewiesener Besoldungsrechtsspezialist, der vielfach zum Thema veröffentlicht hat; seine bereits einige Jahre alte Stellungnahme ist prinzipiell weiterhin aktuell. Nicht zuletzt, was er ab der S. 4 zur "Substanzialität" in ihrem Zusammenhang mit der (gegenseitigen) Treuepflicht über die geschützten Kernstrukturen des Berufsbeamtentums sagt, ist auch aktuell offensichtlich von einiger Bedeutung; die Regelungen, wie sie derzeit geplant sind, dürften entsprechend kaum Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht beanspruchen können, denke ich: https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/a_Positionen/Stellungnahmen/PKV_Stellungnahme_Initiativen_pauschale_Beihilfe__Schleswig-Holstein__28.10.22.pdf