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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Seppo84:
--- Zitat von: Sputnik1978 am 17.11.2025 11:45 ---Ich schlage vor, sich einfach bis Mittwoch zu gedulden und abzuwarten, ob und gegebenenfalls inwieweit das BVerfG seine Rechtsprechung fortführt oder ändert.
Aber auch das wird gegebenenfalls nicht weiterhelfen. Wenn die Regierung platzt und es wieder Neuwahlen gibt, wird das Thema ad acta gelegt. Dann können wir froh sein, wenn überhaupt die Besoldungsanpassung kommt.
--- End quote ---
An Dobrindts Ankündigung noch im November einen Gesetzesentwurf vorzulegen zu wollen glaube ich nicht mehr. Die werden immer einen Grund finden warum da nun doch nix kommt. Dabei ist der einzige Grund die Kohle. Seehofer und Faeser haben es nicht umsetzen wollen und Dobrindt wird maximal nen Entwurf verfassen lassen aus dem nix wird. Am Ende drischt das BMF wieder dazwischen, die Regierung scheitert und es wird auf irgendwas aus Karlsruhe gewartet. Dann wird wieder gewartet und irgendwann bekommen wir dann alle endlich nix 😂😂😂
Rentenonkel:
--- Zitat von: Bundesjogi am 17.11.2025 12:19 ---
Ich plädiere ja auch für warten bis Mittwoch (wobei ich wenig Hoffnung habe, dass wir danach sehr viel schlauer sind, wie immer werden einige Fragen beantwortet aber aus den Antworten bzw. der politischen Reaktion generieren sich dann wieder neue Fragen), ich finde es aber nur immer wieder drollig, dass aus dem Satz "ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit das selbe leisten" eine enge Eingrenzung für Zuschläge abgeleitet wird. Dazu nötig ist der (der Realität kaum noch entsprechende und willkürliche) Kunstgriff, eine Zweikind-Familie als Standard zu betrachten, was in sich aber schon dazu führt, dass der kinderlose Beamte sich eben derzeit mehr leisten kann als ein Beamter mit zwei Kindern weil der in der Besoldung enthaltene Anteil für die zwei Kinder nur im einen Fall für Kinder und im anderen Fall für den Beamten selbst verwendet wird. Das selbe gilt für Leben in (oder um) teuren Städten, da ist es ebenso, dass der Beamte in der teuren Stadt sich tatsächlich deutlich weniger leisten kann (wenn man das Leben in einer teuren Stadt nicht per se als "etwas leisten" betrachtet).
--- End quote ---
Der Besoldungsgesetzgeber muss den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren. Er ist dabei dazu berechtigt - da Beamte mit und ohne Familie sich hier als wesentlich Ungleiche darstellen -, die Besoldung von Beamten mit und ohne Kindern zu differenzieren, also Beamten ohne Kinder niedriger zu besolden, solange er das sachgerecht vollzieht, indem er Beamten mit Kindern bedarfsgerecht Kinderzuschläge gewährt, und dabei den Beamten ohne Kinder weiterhin amtsangemessen alimentiert.
Er ist dazu allerdings beamtenrechtlich nicht gezwungen, kann also durchaus auch durch die Grundbesoldung dafür Sorge tragen, dass alle Beamten unabhängig von ihrem Familienstand, ihrer Kinderzahl und ihres Wohnortes amtsangemessen alimentiert werden. Folge wäre, dass auch der Beamte ohne Kinder in Hintertupfingen so zu besolden wäre, als hätte er zwei Kinder und lebe in Berlin. Das wäre allerdings haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da dann der kleinste kinderlose Beamte in Hintertupfingen offensichtlich überalimentiert wäre. Was dem Beamtengesetzgeber also gestattet wäre, müsste dem Haushaltsgesetzgeber, der mit seinen Mitteln - die ihm alle Steuerzahler einbringen - sparsam umzugehen hat, verwehrt sein.
Sofern es ihm gelingt, leistungslose Komponenten sachgerecht zu begründen, darf er daher auch weiterhin welche zahlen. Diese können auch durchaus verhältnismäßig hoch sein, solange sich die Höhe sachlich und verfassungsrechtlich begründen lässt.
Dennoch haben die Besoldungsgesetzgeber der Länder in der Vergangenheit aus meiner Sicht den zweiten Schritt vor dem ersten gemacht, also die Grundalimentation so belassen, wie sie ist, und die Zuschläge so passend gedengelt, dass das Endergebnis zu passen scheint. Auf dem Bau würde man dazu sagen: Was nicht passt, wird passend gemacht.
Daher bin ich bei Deiner Sichtweise auf die Zuschläge absolut bei Dir, Bundesjogi.
Die einzige Eingrenzung, die ich mir vorstellen kann, ist die, dass das BVerfG klarstellt, dass der Gesetzgeber seine zu niedrige Grundalimentation für alle Beamte nicht durch leistungslose Zuschläge heilen kann. Darüber hinaus wird er auch weiterhin leistungslose Zuschläge zahlen können, sofern er diese sachlich begründen kann, und diese Möglichkeit kann und darf ihm das BVerfG nicht verwehren. Dabei wird ihm sicherlich auch weiterhin ein großer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Beispielhaft könnten solche Gründe sein: Zusätzliche Kosten für die Private KV für die Kinder oder höhere Mietkosten in Ballungsgebieten.
Jedenfalls wird das BVerfG sich hoffentlich dahingehend klarstellend äußern, dass die Gesetzgeber die Grundalimentation anheben müssen, weil diese zu niedrig ist.
Es wird auch nach Mittwoch spannend bleiben, wir schreiben uns aber schon jetzt mal warm. ;D
Rheini:
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.11.2025 12:46 ---
--- Zitat von: Bundesjogi am 17.11.2025 12:19 ---
Ich plädiere ja auch für warten bis Mittwoch (wobei ich wenig Hoffnung habe, dass wir danach sehr viel schlauer sind, wie immer werden einige Fragen beantwortet aber aus den Antworten bzw. der politischen Reaktion generieren sich dann wieder neue Fragen), ich finde es aber nur immer wieder drollig, dass aus dem Satz "ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit das selbe leisten" eine enge Eingrenzung für Zuschläge abgeleitet wird. Dazu nötig ist der (der Realität kaum noch entsprechende und willkürliche) Kunstgriff, eine Zweikind-Familie als Standard zu betrachten, was in sich aber schon dazu führt, dass der kinderlose Beamte sich eben derzeit mehr leisten kann als ein Beamter mit zwei Kindern weil der in der Besoldung enthaltene Anteil für die zwei Kinder nur im einen Fall für Kinder und im anderen Fall für den Beamten selbst verwendet wird. Das selbe gilt für Leben in (oder um) teuren Städten, da ist es ebenso, dass der Beamte in der teuren Stadt sich tatsächlich deutlich weniger leisten kann (wenn man das Leben in einer teuren Stadt nicht per se als "etwas leisten" betrachtet).
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Der Besoldungsgesetzgeber muss den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren. Er ist dabei dazu berechtigt - da Beamte mit und ohne Familie sich hier als wesentlich Ungleiche darstellen -, die Besoldung von Beamten mit und ohne Kindern zu differenzieren, also Beamten ohne Kinder niedriger zu besolden, solange er das sachgerecht vollzieht, indem er Beamten mit Kindern bedarfsgerecht Kinderzuschläge gewährt, und dabei den Beamten ohne Kinder weiterhin amtsangemessen alimentiert.
Er ist dazu allerdings beamtenrechtlich nicht gezwungen, kann also durchaus auch durch die Grundbesoldung dafür Sorge tragen, dass alle Beamten unabhängig von ihrem Familienstand, ihrer Kinderzahl und ihres Wohnortes amtsangemessen alimentiert werden. Folge wäre, dass auch der Beamte ohne Kinder in Hintertupfingen so zu besolden wäre, als hätte er zwei Kinder und lebe in Berlin. Das wäre allerdings haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da dann der kleinste kinderlose Beamte in Hintertupfingen offensichtlich überalimentiert wäre. Was dem Beamtengesetzgeber also gestattet wäre, müsste dem Haushaltsgesetzgeber, der mit seinen Mitteln - die ihm alle Steuerzahler einbringen - sparsam umzugehen hat, verwehrt sein.
Sofern es ihm gelingt, leistungslose Komponenten sachgerecht zu begründen, darf er daher auch weiterhin welche zahlen. Diese können auch durchaus verhältnismäßig hoch sein, solange sich die Höhe sachlich und verfassungsrechtlich begründen lässt.
Dennoch haben die Besoldungsgesetzgeber der Länder in der Vergangenheit aus meiner Sicht den zweiten Schritt vor dem ersten gemacht, also die Grundalimentation so belassen, wie sie ist, und die Zuschläge so passend gedengelt, dass das Endergebnis zu passen scheint. Auf dem Bau würde man dazu sagen: Was nicht passt, wird passend gemacht.
Daher bin ich bei Deiner Sichtweise auf die Zuschläge absolut bei Dir, Bundesjogi.
Die einzige Eingrenzung, die ich mir vorstellen kann, ist die, dass das BVerfG klarstellt, dass der Gesetzgeber seine zu niedrige Grundalimentation für alle Beamte nicht durch leistungslose Zuschläge heilen kann. Darüber hinaus wird er auch weiterhin leistungslose Zuschläge zahlen können, sofern er diese sachlich begründen kann, und diese Möglichkeit kann und darf ihm das BVerfG nicht verwehren. Dabei wird ihm sicherlich auch weiterhin ein großer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
Beispielhaft könnten solche Gründe sein: Zusätzliche Kosten für die Private KV für die Kinder oder höhere Mietkosten in Ballungsgebieten.
Jedenfalls wird das BVerfG sich hoffentlich dahingehend klarstellend äußern, dass die Gesetzgeber die Grundalimentation anheben müssen, weil diese zu niedrig ist.
Es wird auch nach Mittwoch spannend bleiben, wir schreiben uns aber schon jetzt mal warm. ;D
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Wenn es z. B. zu einem Zuschlag für Mietkosten in Ballungsgebieten kommen sollte bin ich gespannt, bis die ersten "Beamten WG" in München, Berlin, Köln usw. kommen. Der 2. Wohnsitz wird dann in Hintertupfingen sein.
SwenTanortsch:
Die Grundlagen eines sachgerechten Ortszuschlagswesens sind übrigens weitgehend ausgeurteilt, da der Zweite Senat hierzu alles, was notwendig ist, 2007 noch einmal klargestellt hat, vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rs20070306_2bvr055604.html?nn=68080
Hier finden sich noch einmal die wesentlichen Erwägungen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/bvg07-025.html
Und hier die vorauslaufenden Ausführungen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-102.html
Es ist eher nicht zu erwarten, dass der Senat neuerdings von seinen 2007 ausgeführten wesentlichen Erwägungen abrücken wird.
Es bleibt dahingegen weiterhin die Aufgabe eines Besoldungsgesetzgebers, sofern er die Besoldung regional differenzieren wollte, das sachgerecht zu begründen.
Alexander79:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.11.2025 13:11 ---Es bleibt dahingegen weiterhin die Aufgabe eines Besoldungsgesetzgebers, sofern er die Besoldung regional differenzieren wollte, das sachgerecht zu begründen.
--- End quote ---
Und hier dreh ich mich persönlich wieder im Kreis.
Zitat aus deinem Link.
"Das Alimentationsprinzip gehört zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, so dass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten. Es verletzt das Alimentationsprinzip daher nicht, wenn bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorgesehen werden, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lassen. Welche Alimentation angemessen ist, bedarf allerdings der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und ist von den jeweiligen Verhältnissen abhängig."
Daraus interpretiere ich für mich.
Diese Zuschlagorgie über den AEZ im alten Entwurf ist, sofern er sachlich begründet ist, durchaus möglich.
Auch wenn er unter Umstunden 1-2000€ im Monat ausmacht.
Denn wenn wenn ein Beamter in Hintertupfingen als Single für eine 3 Zimmer Wohnung 700€ zahlt und der Beamte in München mit 2 Kindern für eine 4 Zimmerwohnung 1800€, könnte ein von Ortszuschlag von 1.100€ grundsätzlich erstmal rechtens sein bzw nicht pauschal unzulässig, auch wenn er einen erheblichen Anteil der Grundbesoldung ausmachen würde.
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