Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4216183 times)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2280 am: 22.11.2022 10:07 »
@Floki

" ... Das gilt aber auch nur für Beamte mit mehr als drei Kindern und für einen begrenzten Zeitraum.
Wieso also auf die höhere Pension und grundsätzlich höhere Besoldung verzichten? ,,,"

Genau. Wenn eines Tages die Kinderzuschläge wegfallen, gibt es einen gewaltigen "Negativ-Wumms"

Und durch die mangelnden tabellenwirksammen Erhöhungen wird die Pension immer weniger. Zinseszinseffekt.

Scheint aber einige Beamten überhaupt nicht zu interessieren? (oder sie verstehen es nicht?)

Die Politik interessiert das aber wohl. Sparen, sparen, sparen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2281 am: 22.11.2022 10:35 »
Das von mir Geschriebene gilt auch bei weniger als 3 Kindern (konkret bei 2 Kindern). Das zu Erkennen setzt natürlich die Bedienung des entsprechenden Rechners voraus.

Der Wumms in 30 Jahren ist mir ehrlich gesagt egal (und niemand ist gezwungen bei einem Dienstherrn zu bleiben, auch zukünftige Wechsel sind denkbar) . Die Probleme bestehen heute. Und das nicht erst seit gestern. Ich frage mal andersrum: Welche Möglichkeiten hat man als Beamter denn sonst als dem Dienstherrn die rote Karte zu zeigen? Man könnte dem öD komplett den Rücken kehren, da ziehe ich es dann aber doch vor einen Dienstherrn zu wählen, der willens ist überhaupt was an der Problematik zu ändern, und das kann ich beim Bund beim besten Willen seit 2 Jahren nicht erkennen.


Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2282 am: 22.11.2022 10:42 »
Und die Lösung soll jetzt sein, dass die eigene verfassungswidrige Besoldung mit einer anderen verfassungswidrigen Lösung behoben wird?

Des Weiteren werden die zig Jahre vor den erhöhten Kinderzuschlägen sowie die zig Jahre nach den erhöhten Kinderzuschlägen sowie Pension ausgeblendet? Okey, gerne. Soll jeder machen, wie er meint.

Selbst wenn der Bund nicht nachzieht und die Länder keine weiteren Anpassungen vornehmen, steht man finanziell wesentlich schlechter da. Wenn aber die Anpassungen kommen, und sie werden kommen (und auch nicht erst in 30 Jahren), dann war der Wechsel zum Land einer dümmsten Kurzschlussreaktionen überhaupt. Das zu Erkennen setzt natürlich die Bedienung des entsprechenden Rechners voraus.

Es würde sich empfehlen, nicht immer auf die vermeintlich grünere Wiese des Nachbarn zu schauen.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2283 am: 22.11.2022 10:47 »
Da sich unser Dienstherr noch "etwas" Zeit gönnt, wäre ich dankbar, wenn mir jemand erklären könnte, ob ich mit einem Widerspruch in diesem Jahr die Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend machen könnte? Oder warum sollte man jährlich (wie bereits so oft erwähnt) einen Widerspruch schreiben?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2284 am: 22.11.2022 11:22 »
Da sich unser Dienstherr noch "etwas" Zeit gönnt, wäre ich dankbar, wenn mir jemand erklären könnte, ob ich mit einem Widerspruch in diesem Jahr die Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend machen könnte? Oder warum sollte man jährlich (wie bereits so oft erwähnt) einen Widerspruch schreiben?

Du kannst Rückwirkend nichts geltend machen. Nur für das Jahr 2022.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2285 am: 22.11.2022 11:31 »
Letztendlich steht der Bund bei der Bundesbesoldung vor einen "Scherbenhaufen".
Das Bürgergeld wird ja zum 01.01.2023 in Kraft treten, damit ist entgültig die Besoldung verfassungswidrig mit großem Abstand, die Familienbestandteile sowieso schon vorher.
Baden-Würtemberg hat meiner Ansicht das beste Konzept vorlegt, man verschiebt sogar die Erfahrungsstufen nach hinten. so dass alle Beamte automatisch ab  01.01.2023 mehr bekommen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2286 am: 22.11.2022 11:51 »
@Floki

" ... Das gilt aber auch nur für Beamte mit mehr als drei Kindern und für einen begrenzten Zeitraum.
Wieso also auf die höhere Pension und grundsätzlich höhere Besoldung verzichten? ,,,"

Genau. Wenn eines Tages die Kinderzuschläge wegfallen, gibt es einen gewaltigen "Negativ-Wumms"

Und durch die mangelnden tabellenwirksammen Erhöhungen wird die Pension immer weniger. Zinseszinseffekt.

Scheint aber einige Beamten überhaupt nicht zu interessieren? (oder sie verstehen es nicht?)

Die Politik interessiert das aber wohl. Sparen, sparen, sparen.

Wenn ich mir den Tabellenbereich gD in BW anschaue, ist die Differenz nicht mehr alzu hoch. Durch die Strukturzulage ist die A10 sogar besser bezahlt als beim Bund. Plus der Einsteig in A10 bzw. A11 (techn. Dienst). Das macht schon etwas aus.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2287 am: 22.11.2022 12:09 »
Da sich unser Dienstherr noch "etwas" Zeit gönnt, wäre ich dankbar, wenn mir jemand erklären könnte, ob ich mit einem Widerspruch in diesem Jahr die Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend machen könnte? Oder warum sollte man jährlich (wie bereits so oft erwähnt) einen Widerspruch schreiben?

Du kannst Rückwirkend nichts geltend machen. Nur für das Jahr 2022.

Okay und wieso gilt die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB nicht?  Das Thema wird unter uns Kollegen heiß diskutiert.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2288 am: 22.11.2022 12:11 »
Da sich unser Dienstherr noch "etwas" Zeit gönnt, wäre ich dankbar, wenn mir jemand erklären könnte, ob ich mit einem Widerspruch in diesem Jahr die Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend machen könnte? Oder warum sollte man jährlich (wie bereits so oft erwähnt) einen Widerspruch schreiben?

Du kannst Rückwirkend nichts geltend machen. Nur für das Jahr 2022.

Nein, das ganze wurde hier schon mehrfach diskutiert. Einfach mal die Suche oben recht bemühen.
Okay und wieso gilt die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB nicht?  Das Thema wird unter uns Kollegen heiß diskutiert.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2289 am: 22.11.2022 12:31 »
Das die Kinderzuschläge irgendwann wegfallen, aber wer viele Kinder hat, benötigt das Geld. Und bei BW gegenüber dem Bund sind das 800 € pro Monat mehr, dass sind im Jahr 10.000 € brutto mehr.

Und wenn die Kinder raus sind, fällt auch ein enormer Ausgabeposten weg!

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2290 am: 22.11.2022 13:27 »
Den Wegfall der Zuschläge für Kinder sehe ich selbst bei einer wirklichen Kindergrundsicherung nicht. Auch da wäre ein gewisses Abstandsgebot zu beachten.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2291 am: 22.11.2022 13:32 »
Den Wegfall der Zuschläge für Kinder sehe ich selbst bei einer wirklichen Kindergrundsicherung nicht. Auch da wäre ein gewisses Abstandsgebot zu beachten.

damit ist gemeint, dass die wegfallen wenn die kinder aus dem Haus sind nehme ich an. SIe sind nicht Pensionswirksam. was ja auch irgendwie logisch ist, da sie ja für den Unterhalt des Kindes gedacht sind, welches irgendwann für sich slebst sorgen kann.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2292 am: 22.11.2022 13:52 »
Da sich unser Dienstherr noch "etwas" Zeit gönnt, wäre ich dankbar, wenn mir jemand erklären könnte, ob ich mit einem Widerspruch in diesem Jahr die Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend machen könnte? Oder warum sollte man jährlich (wie bereits so oft erwähnt) einen Widerspruch schreiben?

Du kannst Rückwirkend nichts geltend machen. Nur für das Jahr 2022.

Okay und wieso gilt die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB nicht?  Das Thema wird unter uns Kollegen heiß diskutiert.
Da braucht ihr nicht heiß zu diskutieren. Das ist ausgeurteilt. Das Stichwort ist "haushaltsnahe Geltendmachung". Es wird daraus hergeleitet, dass die Besoldung einen aktuellen Bedarf decken soll. Und wenn das Jahr rum ist, hast du für das Jahr keinen aktuellen Bedarf mehr. Zudem schlägt das Haushaltsrecht durch. Der Dienstherr muss die Möglichkeit haben, ggf. Rücklagen bilden zu können. Das kann er nicht, wenn er nicht während dem Haushaltsjahr von der Geltendmachung deiner Ansprüche erfährt.

Sputnik1978

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« Antwort #2293 am: 22.11.2022 15:11 »
Habe heute mal nachgerechnet. Mein aktueller Familienzuschlag in NRW ab 12/22 636,06 € brutto monatlich höher. Den Unterschied zum Bund finde ich schon krass.

kleinerluis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2294 am: 22.11.2022 15:56 »
Um noch einmal den Klugscheisser raushängen zu lassen, die Kinderzuschläge fallen weg, wenn der Anspruch auf das Kindergeld wegfällt und nicht wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.

Wer für zurückliegende Jahre keinen Widerspruch gegen die verfassungswidrige Besoldung eingelegt hat und dies aber für 2022 noch tut, hat vielleicht nach dem BMI Erlaß eine Chance auf die zurückliegenden Jahre. Sicher bin ich mir aber nicht.