Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1952971 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2520 am: 29.11.2022 19:58 »
Das Beamten-Basihing geht weiter auf Welt.de. Im TV-Mitschnitt „Natürlich brauchen wir im Lehrbetrieb keine Beamten“ zu sehen.  ::)

Weberknecht81

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2521 am: 29.11.2022 21:16 »
Das Beamten-Basihing geht weiter auf Welt.de. Im TV-Mitschnitt „Natürlich brauchen wir im Lehrbetrieb keine Beamten“ zu sehen.  ::)

Das hat nichts mit Beamtenbashing zu tun. Es soll durchaus Beamte geben, die diese Auffassung teilen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2522 am: 29.11.2022 21:20 »
Das Beamten-Basihing geht weiter auf Welt.de. Im TV-Mitschnitt „Natürlich brauchen wir im Lehrbetrieb keine Beamten“ zu sehen.  ::)

Das hat nichts mit Beamtenbashing zu tun. Es soll durchaus Beamte geben, die diese Auffassung teilen.

Das sind dann die ersten, die heulen wenn ihre Plagen aufgrund von Streiks nix lernen.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2523 am: 29.11.2022 21:34 »
Jedenfalls kriegen wir hier auch noch locker die 200 Seiten voll, denn der Bund ist mit Abstand der untätigste Besoldungsgesetzgeber.

Bitte was war das für ein Auftritt vom Kanzler? Lustig, wie häufig er jetzt abschätzig über Leidtragende grinst, während er doch die eigene Kanzlerschaft einem falschen Lacher von Armin Luschet zu verdanken hat. Ich hab nur drauf gewartet, dass er fragt, was das ins Manuskript Gekritzelte heißt.

Die einzige Hoffnung für uns Bundesbeamte bleibt aus meiner Sicht die Vollstreckungsanordnung. Auch Widersprüche erzeugen nur bedingt Druck, wenn man am Ende einfach alle in die Klage zwingt und sich so 95% aller offenen Ansprüche entledigt. Wahrscheinlich wird letztlich jeder klagen müssen, weil ein, wie auch immer geartetes Anpassungsgesetz keine Nachzahlung vorsehen wird.
« Last Edit: 29.11.2022 21:44 von emdy »

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2524 am: 29.11.2022 21:39 »
Für eine Vollstreckungsanordnung müsste aber erst erneut der gesamte Rechtsweg durchlaufen werden, dauert wieder 3-5 Jahre.

Widerspruch ist die einzige Möglichkeit für Druck und das andere Mittel ist massenhafter Austritt aus den Selbstbedienungsgewerkschaften. TBB in Thüringen ist dabei noch zu loben, alle anderen bieten selten gute Widersprüche an und meistens keine Musterklage.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2525 am: 29.11.2022 21:58 »
Auch eine Vollstreckungsanordnung in einem anderen Rechtskreis kann vielleicht ein Einlenken bewirken, weil es dann für den betroffenen Dienstherrn sehr schnell sehr teuer wird. Mir scheint einfach, dass man im BMI über die Vorgabe, dass es nichts kosten darf, das Denken eingestellt hat und das Thema als akademisch abtut. Als Minimaltätigkeitsnachweis soll dann eine lebsche Erhöhung der Familienzuschläge dienen...

Aber keine Sorge, ich generiere Widersprüche ohne Ende.  ;D

Weberknecht81

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2526 am: 30.11.2022 03:45 »
Das Beamten-Basihing geht weiter auf Welt.de. Im TV-Mitschnitt „Natürlich brauchen wir im Lehrbetrieb keine Beamten“ zu sehen.  ::)

Das hat nichts mit Beamtenbashing zu tun. Es soll durchaus Beamte geben, die diese Auffassung teilen.

Das sind dann die ersten, die heulen wenn ihre Plagen aufgrund von Streiks nix lernen.
Den Zustand gab es trotz Eingangsamt A13 schon bei Corona und an 'pädagogischen' Tagen an verlängerten Wochenenden.

cwinal

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2527 am: 30.11.2022 08:30 »
Gibt es denn irgendwo einen Muster-Widerspruch für Bundesbeamte? Ich hab bisher nur was für Landesbeamte einzelner Bundesländer gefunden.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2528 am: 30.11.2022 08:59 »
Ja, z Bsp auf S. 33 dieses Themas.

BundesChainsaw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2529 am: 30.11.2022 09:03 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch in meiner (Geschäftsbereichsbehörde des BMI) Behörde ist das Thema hier fast vollständig unbekannt und wird tlw. sogar eher belächelt. Da immer wieder die Frage nach einem Musterwiderspruch aufkommt, möchte ich hier "meinen" Widerspruch zur Verfügung stellen.

Als Jurist, der das Juristenauswahlverfahren des BMI überstanden hat, würde ich mir zwar nicht trauen, aber ich habe mir doch Mühe gegeben ;-) Das Schreiben basiert auf der großartigen Vorlage des DRB NRW (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022). Ich habe hier einige (wenige) bundesspezifische Anpassungen vorgenommen. Das Argument bzgl. dürftiger Bewerberlage habe ich entfernt. Hier liegen mir einfach keine belastbaren Zahlen für den Bund vor.

Hier aber mal der Widerspruch. Er ist an das BVA zu richten. Es genügt mE ein "Einwurf Einschreiben". Klar, der Inhalt des Widerspruchs kann damit im Zweifel nicht nachgewiesen werden, aber hier direkt mit PZU oder Gerichtsvollzieher zu arbeiten, dürfte nicht notwendig sein.

"Absender






An das

Bundesverwaltungsamt



                                 30.11.2022

Personalnummer: XXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich vorsorglich
   
Widerspruch
ein und beantrage,

mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,

   das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein-gehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10,4 % im Oktober 2022) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Die-se Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.


Mit freundlichen Grüßen

"

Würde mich freuen, wenn es hilft :-)

Viele Grüße!

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2530 am: 30.11.2022 09:17 »
Lieber BundesChainsaw,

Danke für Deine Modifizierung des Widerspruchschreibens.

KollegInnen mit Kindern könnten noch in Erwägung ziehen, die jüngsten Modifizierungen beim Familienzuschlag in den Bundesländern zu erwähnen (Bayern zieht ja nun auch nach https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-beamte-besoldung-geld-kabinett-1.5706075).

Ich werde noch eine Vergleichsberechnung mit NRW machen (Details findet man hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/besoldungstabellen-fuer-beamtinnen-und-beamte). Dabei wird man feststellen, dass ich ab 1.12.22 etliche hundert Euro im Monat weniger verdiene, als ein Landesbeamter.

Viele Grüße

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2531 am: 30.11.2022 09:44 »
Danke für das Muster. Der Widerspruch ist immer an die Behörde zu richten, welche die Bezüge auch auszahlt oder? Das wäre nämlich in meinem Fall die Bundesnetzagentur.

BundesChainsaw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2532 am: 30.11.2022 09:54 »
Danke für das Muster. Der Widerspruch ist immer an die Behörde zu richten, welche die Bezüge auch auszahlt oder? Das wäre nämlich in meinem Fall die Bundesnetzagentur.

Genau! Die BNetzA scheint - was ich auch nicht wusste - die Besoldung über die "Bundesnetzagentur – Shared Service Center (SSC)" abzuwickeln. Das sollte dann deine zuständige Stelle zu sein. Im Zweifel sollte aber auch auf der Bezügemitteilung der zuständige Ansprechpartner hinterlegt sein.

Viele Grüße!

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2533 am: 30.11.2022 14:32 »
Papa oder Mama Staat haben größte Probleme, ihre WUMMSE und sonstige weiteren Hilfen (z.B. ÖPNV, Krankenhäuser, Schulen, Pflege, Energie, Rüstung etc.) zu finanzieren.

Da dürfte für die Bundesbeamten, wenn sie nicht gerade B sind (oder Staatssekretär :))  ), herzlich wenig übrigbleiben.

Ich HOFFE ja, das ich da falsch liege, aber ...  wie schon mal geschrieben, meinen Familienmitglieder (den gut qualifizierten) habe ich die "Beamtenkarriere" ausgeredet.

Viel musste ich aber jetzt nicht mehr ausreden, denn die Wirtschaft zahlt für Qualifizierte immer mehr, und immer mehr Benefits, von denen Beamte nur träumen können.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2534 am: 30.11.2022 14:34 »
Nachtrag Pendler1

Falls jemand motzt "warum ich dann noch Beamter bin", bin schon lange in Pension :)))