Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1953912 times)

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #270 am: 12.03.2021 08:15 »
Gibt es eigentlich weitere öffentliche Stellungnahmen der  "Interessensverbände",  außer jener des Richterbunds??
@ Treudiener - Weißt Du was? Du hast da ja ggf. connections (Hinw. auf Seite 5 dieses Threads)

Treudiener

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #271 am: 12.03.2021 10:28 »
Hier sind die Stellungnahmen des vbob sowie des dbb:

https://we.tl/t-p87LCoP33I

m3mn0ch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #272 am: 12.03.2021 10:33 »
Danke für die Stellungnahmen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #273 am: 12.03.2021 10:48 »
... diese haben sich aufgrund der angedeuteten Entwicklung wohl erübrigt.

Unterbezahlt

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #274 am: 12.03.2021 14:47 »

Die Umsetzung der Tariferhöhung muss sein, und zwar pünktlich. Warum diese Umsetzung mit einer anderen, fundamentaleren Änderung verbunden sein *muss*, erschließt sich mir nicht. Diese kann auch in einem separaten Gesetz erfolgen.

Und das sollte sie auch, denn diese Änderung war mit heisser Nadel gestrickt.


Dass die Umsetzung der Tariferhöhung wie versprochen sein muss, habe ich ja auch gar nicht in Abrede stellen wollen.

Jedoch muss bei jedem Besoldungsanpassungsgesetz gem. der Direktiven des BVerfG prozeduarlisiert werden. Macht man isoliert ein Anpassungsgesetz der Besoldung gem. Tariferhöhung und lässt entsprechendes außen vor, ist das Gesetz das Papier nicht wert. Das ist vermutlich auch dem BMI klar, deswegen ja auch die entsprechende Formulierung in der VBB-Meldung. Die Angriffsfläche wäre enorm.

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #275 am: 12.03.2021 14:58 »

Dass die Umsetzung der Tariferhöhung wie versprochen sein muss, habe ich ja auch gar nicht in Abrede stellen wollen.

Jedoch muss bei jedem Besoldungsanpassungsgesetz gem. der Direktiven des BVerfG prozeduarlisiert werden. Macht man isoliert ein Anpassungsgesetz der Besoldung gem. Tariferhöhung und lässt entsprechendes außen vor, ist das Gesetz das Papier nicht wert. Das ist vermutlich auch dem BMI klar, deswegen ja auch die entsprechende Formulierung in der VBB-Meldung. Die Angriffsfläche wäre enorm.

Es wäre zudem lächerlich, nunmehr zu prozeduralisieren, dass das Abstandsgebot zur Grundsicherung eingehalten wird, obwohl man bereits einen Entwurf an die Gewerkschaften veröffentlicht hat, der etwas anderes sagt. Für so unklug kann der Bund ja wirklich niemanden halten. Der Geist ist nunmehr aus der Flasche. Es gibt Kollegen, denen würde der REZ mehrere tausend EUR im Jahr bringen. Wer zu denen gehört dem sei geraten, mit dem Entwurf vors VG zu ziehen und sich das Geld notfalls von dort zu holen ...

Eukalyptus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #276 am: 12.03.2021 15:23 »

Jedoch muss bei jedem Besoldungsanpassungsgesetz gem. der Direktiven des BVerfG prozeduarlisiert werden. Macht man isoliert ein Anpassungsgesetz der Besoldung gem. Tariferhöhung und lässt entsprechendes außen vor, ist das Gesetz das Papier nicht wert.
...

Das Bundesverfassungsgericht ist in letzter Konsequenz ein politisches Gericht.

Etwas weniger pointiert formuliert, wird sich aus meiner Sicht das BVerfG einer politisch praktikablen und im Konsens erzielten gesetzlichen Lösung die etwas später kommt (als das notwendige Gesetz zur analogen Umsetzung der Tariferhöhung für Beamte), nicht verschließen. Wenn ich mir die zahlreichen Entscheidungen ansehe in denem dem Gesetzgeber Fristen und Nachfristen gegeben wurden, habe ich daran keinen Zweifel dass auch in diesem Fall seitens des BVerfG keine Welle gemacht wird, solange die Umsetzung seiner Vorgaben im nächsten anstehenden Gesetzgebungsverfahren erfolgt.

Ob dieses neue Gesetz dann mit einigen Monaten mehr Zeit (angesichts der bevorstehenden Wahl gern auch 1 Jahr mehr Zeit) den formulierten Anforderungen genügt, ist eine ganz andere Sache.

Unterbezahlt

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #277 am: 12.03.2021 16:01 »

Dass die Umsetzung der Tariferhöhung wie versprochen sein muss, habe ich ja auch gar nicht in Abrede stellen wollen.

Jedoch muss bei jedem Besoldungsanpassungsgesetz gem. der Direktiven des BVerfG prozeduarlisiert werden. Macht man isoliert ein Anpassungsgesetz der Besoldung gem. Tariferhöhung und lässt entsprechendes außen vor, ist das Gesetz das Papier nicht wert. Das ist vermutlich auch dem BMI klar, deswegen ja auch die entsprechende Formulierung in der VBB-Meldung. Die Angriffsfläche wäre enorm.

Es wäre zudem lächerlich, nunmehr zu prozeduralisieren, dass das Abstandsgebot zur Grundsicherung eingehalten wird, obwohl man bereits einen Entwurf an die Gewerkschaften veröffentlicht hat, der etwas anderes sagt. Für so unklug kann der Bund ja wirklich niemanden halten. Der Geist ist nunmehr aus der Flasche. Es gibt Kollegen, denen würde der REZ mehrere tausend EUR im Jahr bringen. Wer zu denen gehört dem sei geraten, mit dem Entwurf vors VG zu ziehen und sich das Geld notfalls von dort zu holen ...


Genau. Angriffsfläche total. Aber sie MÜSSEN prozeduralisieren. Ansonsten riskieren sie nicht nur den Bruch mit der Entscheidung aus 2020; BvL 4/18 sondern auch mit den Beschlüssen aus 2015.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #278 am: 12.03.2021 16:09 »
@ Fahnder

Es ist genauso, wie Du schreibst: Der Geist ist nun aus der Flasche. Sofern der VBB nicht irgendetwas gänzlich falsch verstanden haben wird, wird sich der Bund so oder so einen Bärendienst erwiesen haben: Denn er hat ja nun dadurch, dass die Verbände ihre Mitglieder informiert haben, das Thema bundesweit bekannt gemacht. Wie nun das Zurückrudern erklärt werden soll(te), dürfte interessant werden. Und zugleich ist's, wie Unterbezahlt schreibt: Die Besoldungsanpassung muss prozeduralisiert werden. Wie man all das erklären möchte - sofern man es erklären möchte -, wird/würde interessant werden - so wie auch die Reaktion der Gewerkschaften und Verbände, die ja nicht nur Stellung zum Entwurf genommen, sondern eben auch ihre Mitglieder entsprechend informiert haben und nun also ihren Mitgliedern erklären müss(t)en, was nun ihrer Meinung nach eigentlich Sache sei.

Für die Kolleginnen und Kollegen mit Kindern tut mir das Ganze wirklich leid; denn wenigstens ihr Bedarf wäre durch den aktuellen Entwurf zumindest in Teilen anerkannt worden (wenn auch wie gezeigt auf verfassungswidriger Grundlage sowie mit weiterhin unangemessen zu geringen Beträgen).

Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit stellt man sich im Moment in den Sphären des Bunds die nicht gänzlich einfach zu beantwortende Frage (diese Frage stellt sich mir zumindest seit geraumer Zeit), was zukünftig eigentlich passierte, wenn das BVerfG wie auch für Berlin die Grundgehaltssätze des Entwurfs, sofern er Gesetzeskraft erlangte, für verfassungswidrig erklärte. Denn auch in sämtlichen Bundesministerien sollte jedem klar sein, dass das zukünftig geschehen würde. Die Frage bliebe dann, wie mit Nachzahlungen für Beamte mit Kindern verfahren werden sollte. Denn jeder Beamte hat nicht nur ein Anrecht auf eine amtsangemessene Alimentation, sondern auch auf eine den allgemeinen Gleichheitssatz erfüllende Besoldung. In dem Moment, wo die Grundgehaltssätze für verfassungswidrig erklärt werden, sind sie verfassungswidrig und müssen entsprechend für alle Beamte repariert werden. Vielleicht wäre dieses Problem juristisch einfach zu lösen - vielleicht aber auch nicht... Denn Beamten mit Kindern wäre dann offensichtlich ein zu hoher Familienzuschlag gewährt worden, was aber nicht in deren Verschulden läge. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte dieser zu viel gewährte Betrag im Sinne von § 12 (2) BBesG i. V. m. § 818 (3) BGB nicht rückforderbar sein, wovon allerdings das Recht auf eine gleichheitsgerechte Grundbesoldung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht tangiert wäre. Sofern dem so wäre, dürfte das das Ende sämtlicher weiterer Versuche sein, über unangemessen zu hohe Familienzuschläge das Problem, wie mit der aktuellen Entscheidung des BVerfG verfahren werden soll, zu lösen. Sofern dem so wäre, wäre das eine inhaltlich gute Nachricht, weil es uns einer verfassungskonformen Regelung näher brächte.

Unterbezahlt

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #279 am: 12.03.2021 16:25 »
@SwenT:
Das ist ein sehr interessanter Gedanke den du da in die Debatte bringst. Punkt für die Beamten und für eine zeitnahe sowie rechtmäßige Umsetzung. Es wird sonst teurer. Und genau das quält den Dienstherrn üblicherweise.

Gemessen an der Qualität des inzwischen kassierten Gesetzentwurfes möchte ich allerdings bezweifeln, dass man sich diese Frage inkl. der finanziellen Nachwehen bereits gestellt hat. Wenn "Ressorts" die Umsetzung eines BVerfG-Beschlusses infrage stellen, steht das eher für Ignoranz und einer Kontinuität der Besoldung nach Gutsherrenart. Es zeigt zudem ein deftiges Demokratie- und Rechtsstaatsdefizit.

Als Beamter würde man sich übrigens für derartige Formulierungen gleich mal einen Diszi mit Prüfung der Verfassungstreue einfahren...
Tollhaus!
« Last Edit: 12.03.2021 16:38 von Unterbezahlt »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #280 am: 12.03.2021 16:30 »
@SwenT:
Das ist ein sehr interessanter Gedanke den du da in die Debatte bringst. Punkt für die Beamten und für eine zeitnahe sowie rechtmäßige Umsetzung. Es wird sonst teurer. Und genau das quält den Dienstherrn üblicherweise.

Gemessen an der Qualität des inzwischen kassierten Gesetzentwurfes möchte ich allerdings bezweifeln, dass man sich diese Frage inkl. der finanziellen Nachwehen bereits gestellt hat. Wenn "Ressorts" die Umsetzung eines BVerfG-Beschlusses in Frage stellen, steht das eher für Ignoranz und einer Kontinuität der Besoldung nach Gutsherrenart und zeigt zudem ein deftiges Demokratie- und Rechtsstaatsdefizit.

Als Beamter würde man sich übrigens für derartige Formulierungen gleich mal einen Diszi mit Prüfung der Verfassungstreue einfahren...
Tollhaus!

Einerseits gebe ich Dir Recht - andererseits ist es weniger unelegant, öffentlich zu sagen, man sei sich wie schon immer sicher, überall und jederzeit sämtliche Vorgaben des BVerfG zu erfüllen, als mitzuteilen: Wir haben leider nicht alle Konsequenzen, die für uns aus unerem Handeln entspringen, überblickt, weshalb wir nun leider doch noch einmal ein wenig zurückrudern müssen...

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #281 am: 12.03.2021 16:46 »
Ich glaube langsam, dass betreffend aller Länder und des Bundes eine gewisse Ahnungslosigkeit und Panik herrscht.

Der Bund wollte nunmehr eigentlich mit breiter Brust voran gehen, jedoch muss ihn tatsächlich aus irgendeinem Grund noch ein Störgefühl erreicht haben, ggf. haben die Stellungnahmen der Gewerkschaften ja auch tatsächlich etwas bewirkt oder die betreffenden Beamten des Ministeriums lesen heimlich die Ausführungen und die Verweise dieses Forums. Jetzt war es das natürlich mit der breiten Brust, da man sich öffentlich ziemlich blamiert im Moment.

Aber der Punkt von Swen ist wirklich interessant. Es besteht tatsächlich die Gefahr, dass man sich mit halbgaren Lösungen in Fahrwasser manövriert, aus dem man sich nur noch ganz schwer ohne noch größerer Verluste als ohnehin schon wieder herauslenken kann. Zumal einem sicherlich bewusst ist, dass man mit einigen Regelungen des Entwurfs große Angriffsflächen gegenüber Singles, Einkindfamilien, Unverheirateten und Pensionären bietet und diese zu 100 % von Gerichten überprüft werden dürften...

Tom48

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« Antwort #282 am: 13.03.2021 13:00 »
Ich, Familienvater von zwei (bald drei Kindern), verfolge diese Diskussion aus sicherlich verständlichen Gründen mit großem Interesse, habe jedoch mangels eingehender juristischer Fachkenntnisse Schwierigkeiten die Meldung vom 10.03.2021 (VBB; keine Einigung in der Staatssekretärsrunde zum hier thematisierten Referentenentwurf) korrekt einzuordnen. Bedeutet dies, dass in einer erneuten, zukünftigen Zusammenkunft eine Einigung angestrebt wird oder wird der Referentenentwurf in diesen Teilen komplett ad acta gelegt? Mir ist sicherlich bewusst, dass ein Blick in die Glaskugel nicht angemessen ist, mir geht es lediglich um das weitere, juristisch festgelegte Verfahren, was nun folgen kann bzw. muss.

Bundesdienstler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #283 am: 13.03.2021 13:10 »
Das der Entwurf des Anpassungsgesetzes gestoppt wurde, dürfte in erster Linie politisch motiviert sein: Da sitzen dann die Staatssekretäre zusammen und der BMI-StS berichtet zum Entwurf, dass dieser den Beamtenfamilien z.T. ein deutliches Gehaltsplus zubilligen würde. Dann sagen die anderen Staatssekretäre, das könne in der momentanen Situation aber der Öffentlichkeit nicht vermittelt werden. So nach dem Motto: Viele müssen derzeit Gehaltseinbußen hinnehmen und die Beamtenfamilien, die eh von Einschränkungen wegen der Pandemie in keiner Weise betroffen sind, bekommen noch einen großen Schluck aus der Pulle dazu. Das können wir der Öffentlichkeit nicht verkaufen, schon garnicht vor den Wahlen. Und schon wird der Entwurf auf Eis gelegt (auch wenn es letztlich nur um die Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG gehen sollte). Das ist Politik. Könnte mir gut vorstellen, dass das so gelaufen ist - war natürlich nicht dabei, ist nur so eine Ahnung  ;)

uw147

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« Antwort #284 am: 13.03.2021 13:11 »
Reine Spekulation auf meiner Seite: Mit der Besoldungsanpassung des Tarifergebnisses ist m.E. schon zu rechnen, da das politisch einfach zu verkaufen ist. Ob eine isolierte Übertragung ohne Berücksichtigung der Beschlüsse des BVerfG statthaft ist, sei mal dahingestellt - schließlich bleibt der verfassungswidrige Zustand dadurch weiter bestehen.

Die grundsätzliche Neuordnung der Besoldungsstruktur dürfte der große (politische) Zankapfel sein. Ich rechne nicht damit, dass der vorgelegte Entwurf mit den Änderungen bei den Familienzuschlägen und dem REZ in der Form weiter verfolgt und zeitnah umgesetzt wird. Bei dieser Anpassung müsste ja deutlich stichhaltiger begründet werden, wie die Beschlüsse des BVerfG umgesetzt werden sollen. Das ist bisher ja noch niemandem gelungen.