Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2057240 times)

Frankeee2022

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2700 am: 07.12.2022 13:23 »
Ein Widerspruch ist doch nicht nötig (Schreiben des BMI), nur zur Erinnerung:
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++3f9b1cde-5482-11ed-b5b0-001a4a160123#:~:text=Ein%20Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20f%C3%BCr,auch%20in%202022%20nicht%20einlegen.&text=stokkete/123rf.com-,Ein%20Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20f%C3%BCr%20eine,l%C3%A4sst%20weiter%20auf%20sich%20warten.

Doch ist er. Es wurde im Forum schon oft genug erläutert weshalb man trotzdem einen stellen sollte.

Sehe ich genauso. Das Rundschreiben stammt aus der Zeit der GroKo. Unter der Ampel kann sich alle ziemlich schnell ändern. Ich habe in meinem Widerspruch vorsorglich basierend auf das noch gültige Rundschreiben Widerspruch gegen die Besoldung für das Jahr 2021 eingelegt.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2701 am: 07.12.2022 13:29 »
Ein Widerspruch ist doch nicht nötig (Schreiben des BMI), nur zur Erinnerung:
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++3f9b1cde-5482-11ed-b5b0-001a4a160123#:~:text=Ein%20Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20f%C3%BCr,auch%20in%202022%20nicht%20einlegen.&text=stokkete/123rf.com-,Ein%20Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20f%C3%BCr%20eine,l%C3%A4sst%20weiter%20auf%20sich%20warten.
Sicher kann man auf die Empfehlung seitens des ehemaligen BMI vertrauen und keinen Widerspruch einlegen.
Genauso wie man darauf vertrauen darf, dass seitens unserer Dienstherrn ein höchstrichterliches Urteil hinsichtlich der verfassungswidrigkeit der Besoldung Beachtung findet und umgesetzt wird.
Inwieweit Treu und Glauben noch gilt, sieht man ja leider an der Zeit die nutzlos vertan wird bis man entsprechende Urteile umsetzt.
Rechtssicherheit die Ansprüche nicht zu verlieren schafft leider nur ein Widerspruch als legitimes Rechtsmittel.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2702 am: 07.12.2022 13:37 »
@ Bundi: Volle Zustimmung

Allgemeine Frage, wie würde es weitergehen?
Sagen wir mal, das BMI schafft es im August 2023 einen Gesetzesentwurf vorzulegen, die Gewerkschaften rollen sich auf den Rücken und singen Lobpreis und ein neues Besoldungsgesetz wird beschlossen.
Jetzt seien wir mal ganz optimistisch und stellen uns vor das Gesetz sieht Nachzahlungen bis einschließlich 2021 vor, alle Bundesbeamten, selbst jene ohne Widerspruch, kriegen Nachzahlungen.

Betreffendes Gesetzt ist aber wieder völliger Schmarn (Niveau Bayern) und eindeutig Verfassungwidrig.
Könnte ein Bundesbeamter dann gegen die Besoldung 2021, welche durch das neue Gesetzt geändert wurde Widerspruch einlegen? Selbst wenn er vorher eben keinen eingelegt hatte?

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2703 am: 07.12.2022 14:02 »
Ich würde da ggf. über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachdenken, schließlich hat man aufgrund der Zusage des BMI auf die Einlegung verzichtet.

Allerdings, was hindert einen, jetzt noch Widerspruch für 2021 einzulegen, wenn auf die haushaltsnahe
Geltendmachung verzichtet wurde. Der Versuch kostet ja nix.

Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2704 am: 07.12.2022 14:52 »
@ Bundi: eben.

@ Finanzer: ich hoffe nicht, dass wir noch bis August warten müssen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2705 am: 07.12.2022 15:04 »
War nicht Ende Oktober angedacht? :D Das ist bestimmt die Spezialoperation des BMI. Wenn die genauso gut läuft wie bei den Russen...

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2706 am: 07.12.2022 15:07 »
@ Bundi: eben.

@ Finanzer: ich hoffe nicht, dass wir noch bis August warten müssen.

Im Februar wissen wir mehr, dann wird Frau Faeser ihre Kandidatur für die Landtagswahl im Herbst 2023 in Hessen bekanntgeben.

Wäre es nicht so traurig würde ich um eine Flasche Whisky wetten.

@ChRosFw: Das mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand klingt schlüssig.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2707 am: 07.12.2022 16:23 »
@ Bundi: eben.

@ Finanzer: ich hoffe nicht, dass wir noch bis August warten müssen.

Im Februar wissen wir mehr, dann wird Frau Faeser ihre Kandidatur für die Landtagswahl im Herbst 2023 in Hessen bekanntgeben.

Wäre es nicht so traurig würde ich um eine Flasche Whisky wetten.

@ChRosFw: Das mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand klingt schlüssig.

Aus den Augen aus dem Sinn denkt sich dann unsere Nancy

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2708 am: 07.12.2022 16:28 »
Ich würde da ggf. über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachdenken, schließlich hat man aufgrund der Zusage des BMI auf die Einlegung verzichtet.

Damit wird man auf die Nase fallen, sofern man nicht im Geschäftsbereich des BMI beschäftigt ist. Nur dort entfaltet das Rundschreiben unmittelbare Bindungswirkung, allen anderen wird, so der Wortlauf, die Übernahme EMPFOHLEN. Daraus wird sich kein Vertrauensschutz ableiten lassen.

tumnus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2709 am: 07.12.2022 16:30 »
Allerdings, was hindert einen, jetzt noch Widerspruch für 2021 einzulegen, wenn auf die haushaltsnahe
Geltendmachung verzichtet wurde. Der Versuch kostet ja nix.

Das heißt, man kann jetzt noch Widerspruch für 2021 machen?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2710 am: 07.12.2022 17:25 »
Allerdings, was hindert einen, jetzt noch Widerspruch für 2021 einzulegen, wenn auf die haushaltsnahe
Geltendmachung verzichtet wurde. Der Versuch kostet ja nix.

Das heißt, man kann jetzt noch Widerspruch für 2021 machen?
Ichvwürde sogar soweit gehen zu sagen nicht nur können, du musst sogar Widerspruch einlegen um mit Sicherheit deine Ansprüche haushaltjahrnah geltend gemacht zu haben. Wie BalBund geschrieben hat entfaltet das Rundschreiben des alten BMI keine rechtliche Wirkung ausserhalb des BMI. Es ist nur eine Handlungsempfehlung. Zumal es neue Spielführer im BMI gibt und was schert die das Geschwätz von gestern.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2711 am: 07.12.2022 18:00 »
Warum genau soll es im Geschäftsbereich des BMI bindend sein? Widerspruch einlegen!

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2712 am: 07.12.2022 18:08 »
19 Seiten noch, dann sind wir auf 200! Also nochmal von vorne: Was genau kann man Beamten mit Kindern und Beamten als Singles genau empfehlen? Können kinderlose Beamte denn einfach so gegen Familien ausgespielt werden? Ich persönlich denke schon, denn der Single Beamte sind reicher und fauler.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2713 am: 07.12.2022 18:14 »
Ich würde da ggf. über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachdenken, schließlich hat man aufgrund der Zusage des BMI auf die Einlegung verzichtet.

Damit wird man auf die Nase fallen, sofern man nicht im Geschäftsbereich des BMI beschäftigt ist. Nur dort entfaltet das Rundschreiben unmittelbare Bindungswirkung, allen anderen wird, so der Wortlauf, die Übernahme EMPFOHLEN. Daraus wird sich kein Vertrauensschutz ableiten lassen.

Gibt es Neuigkeiten aus dem Nähkästchen??

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2714 am: 07.12.2022 18:19 »
Allerdings, was hindert einen, jetzt noch Widerspruch für 2021 einzulegen, wenn auf die haushaltsnahe
Geltendmachung verzichtet wurde. Der Versuch kostet ja nix.

Das heißt, man kann jetzt noch Widerspruch für 2021 machen?
Ichvwürde sogar soweit gehen zu sagen nicht nur können, du musst sogar Widerspruch einlegen um mit Sicherheit deine Ansprüche haushaltjahrnah geltend gemacht zu haben. Wie BalBund geschrieben hat entfaltet das Rundschreiben des alten BMI keine rechtliche Wirkung ausserhalb des BMI. Es ist nur eine Handlungsempfehlung. Zumal es neue Spielführer im BMI gibt und was schert die das Geschwätz von gestern.

Widerspruch für 2022 habe ich bereits eingelegt und heute die Eingangsbestätigung vom BVA erhalten.
Sollte man da einfach einen gleichlautenden Widerspruch für 2021 nachschießen?