Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1961058 times)

PrinzP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2715 am: 07.12.2022 19:18 »
Ein Widerspruch ist doch nicht nötig (Schreiben des BMI), nur zur Erinnerung:
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++3f9b1cde-5482-11ed-b5b0-001a4a160123#:~:text=Ein%20Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20f%C3%BCr,auch%20in%202022%20nicht%20einlegen.&text=stokkete/123rf.com-,Ein%20Gesetzentwurf%20der%20Bundesregierung%20f%C3%BCr%20eine,l%C3%A4sst%20weiter%20auf%20sich%20warten.

Doch ist er. Es wurde im Forum schon oft genug erläutert weshalb man trotzdem einen stellen sollte.

Ist das so? Findet jemand die entsprechenden Erläuterungen auf die Schnelle?

Das würde mich tatsächlich mal interessieren, da ich diese Auffassung für ziemlichen Quatsch halte. Im Übrigen wurde das Rundschreiben nicht aufgehoben, so dass es weiterhin Geltung hat unabhängig davon welche Parteien gerade regieren. Wenn die Ampel das nicht hätte übernehmen wollen, hätte man es wohl hier gefunden:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_12112021_D11500121.htm

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2716 am: 07.12.2022 19:43 »
Seit zweieinhalb Jahren ist dem BMI bekannt, dass auch der Bund eine verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung gewährt. Seitdem hat er als Besoldungsgesetzgeber nicht ansatzweise versucht, diesem Übel abzuhelfen. Seit eineinhalb Jahren wird den Bezügestellen des Bundes lediglich empfohlen, eingehende Widersprüche ruhend zu stellen. Die Beamten, denen Unrecht geschieht, wurden nicht ein einziges Mal in irgendeiner Weise über Bemühungen des Dienstherren in Kenntnis gesetzt, eine verfassungskonforme Alimentation künftig wieder zu gewährleisten.

Mit Verlaub, deine Naivität ist ziemlicher Quatsch.

Darüber hinaus gab es in Hamburg ein vergleichbares Rundschreiben, an das sich die nachfolgende Regierung nicht mehr gebunden fühlte. Und eine Empfehlung muss man wohl kaum aufheben...

In Thüringen werden Widersprüche negativ beschieden, obwohl offenkundig ist, dass die Besoldung verfassungswidrig ist. Angesehene Experten sprechen von einer Verfassungskrise, von einer Besoldungsrevolution. Aber der kleingeistige Beamte fühlt sich immernoch überbezahlt und satt wie eine Made im Speck.

DAS VERTRAUEN IST WEG!
« Last Edit: 07.12.2022 19:57 von emdy »

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2717 am: 07.12.2022 19:59 »
@PrinzP
Man kann sicher geteilter Meinung sein was die rechtliche Wirkung des Rundschreibens des ehemaligen BMI angeht, rechtlich sicher ist aber in jedem Fall ein entsprechender Widerspruch als zulässiges Rechtsmittel. Dies ist in keinem Fall so einfach vom Tisch zu fegen. Da es dazu nur eines geringen Aufwandes bedarf, Copy Paste des Textes von Seite 33 zB ist dies nach meiner Bewertung der sicherste und einfachste Weg etwaige Ansprüche zunächst einmal zu sichern. Weiss von einem Kollegen der den Widerspruch sogar nur als PDF mittels EMail gesendet hat und es wurde sein Widerspruch ruhend gestellt. Also nichtmal irgendwelche Ausreden bezüglich der erforderlichen Schriftform . Es ist also kinderleicht und kostet nicht mal was um seinen Anspruch in jedem Fall zu sichern.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2718 am: 07.12.2022 20:22 »
@PrinzP
Wer das Schreiben aufmerksam liest, stellt fest, dass es sich um eine Empfehlung für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation handelt.

Auf eine Empfehlung, zudem aus der vorigen Legislaturperiode, möchte ich nicht verlassen.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2719 am: 07.12.2022 20:26 »
Und nicht zu unterschätzen ist der Aspekt, dass durch eine Vielzahl von Widersprüchen gegebenenfalls etwas Druck in den Gesetzgebungsprozess kommt - hoffen darf man.

Frankeee2022

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2720 am: 07.12.2022 20:36 »
Allerdings, was hindert einen, jetzt noch Widerspruch für 2021 einzulegen, wenn auf die haushaltsnahe
Geltendmachung verzichtet wurde. Der Versuch kostet ja nix.

Das heißt, man kann jetzt noch Widerspruch für 2021 machen?

Ich habe in meinem Widerspruch auch gegen die Besoldung für das Jahr 2021 ausdrücklich widersprochen und Bezug auf das Rundschreiben der GroKo genommen.

Der Widerspruch ist ein gutes Mittel, um Druck auf den Besoldungsgesetzgeber aufzubauen. Untätigkeitsklagen sind  sogar ein noch besseres Druckmittel. Was wäre, wenn hunderte Klagen erfolgreich sind und massive Gerichtskosten anfallen würden? Der Druck würde noch mehr zunehmen.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2721 am: 07.12.2022 20:53 »
Am 1. Januar geht der für 2023 raus und spätestens mit der Besoldungsanpassung 2023 wird geklagt.

PrinzP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2722 am: 07.12.2022 21:08 »
Ich bin kein Bundesbeamter, mich betrifft das Rundschreiben daher nicht.

Dass das Vertrauen weg ist, kann ich nachvollziehen, mir ging es allerdings ausschließlich um fundierte rechtliche Meinungen. Weder zählen für mich subjektives Empfinden noch Dinge, die möglicherweise in Hamburg oder Thüringen passiert sind.

Das Wort "empfehlen" ist mir durchaus aufgefallen. Die Frage ist jedoch, was bedeutet es. Wer empfiehlt wem?

Es heißt u.a. "ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr."

Der Bund wird wohl kaum Empfehlungen an sich selbst aussprechen!?

Sofern hier keine Gründe vorliegen, weshalb das BMI nicht die Kompetenz haben sollte entsprechende Regelungen für alle Bundesbeamten zu treffen, würde ich mich auf diese "Zusicherung" verlassen. Sicherlich kann man mit einem Widerspruch auf Nummer sicher gehen, aber das ist nicht die Frage, die sich mir stellt.


emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2723 am: 07.12.2022 21:14 »
Meine Meinung ist fundiert, das kannst du mir nach zweieinhalb Jahren nahezu täglicher Auseinandersetzung mit dem Thema glauben. In dem Rundschreiben empfiehlt das im BMI für Besoldungsrecht zuständige Referat D3 allen Obersten Bundesbehörden in gleicher Art mit Widersprüchen umzugehen. Der Bund verzichtet... bis er es sich anders überlegt und du plötzlich nicht mehr haushaltsjahrnah deine Ansprüche geltend gemacht hast.

Als Beamter sollte man wissen, dass das keine Anspruchsgrundlage ist. Vielleicht hat das BMI auch noch einen Rest Anstand und die Zusage wird eingehalten. Ich finde es aber völlig daneben, den Eindruck zu erwecken, der Widerspruch sei in jedem Fall entbehrlich.
« Last Edit: 07.12.2022 21:22 von emdy »

PrinzP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2724 am: 07.12.2022 21:19 »
Meine Meinung ist fundiert, das kannst du mir nach zweieinhalb Jahren nahezu täglicher Auseinandersetzung mit dem Thema glauben.

Soso ... seit 2 1/2 Jahren beschäftigst du dich damit, welchen Rechtscharakter Rundschreiben haben und für wen diese verbindlich sind?

Meine Fragen hast du nicht beantwortet, aber schön, dass du von dir selbst überzeugt bist ;-)

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2725 am: 07.12.2022 21:34 »
Der Besoldungsgesetzgeber fühlt sich nicht mal an die Rechtsprechung  des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Aber dann ganz sicher an die Rundschreiben der Vorgängerregierung. Worüber reden wir hier? :D


dortu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2726 am: 07.12.2022 22:11 »
Ein weiterer Grund weshalb man unbedingt einen Widerspruch einlegen sollte, ist meiner Auffassung nach (bin aber kein Jurist) darin zu sehen, dass wenn man sich auf das Rundschreiben verlässt, es keine Möglichkeit mehr gibt Rechtsmittel gegen ein Gesetz einzulegen, welches rückwirkend in ungenügender Art und Weise die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umsetzt (wovon man eigentlich ausgehen kann). Wenn man Widerspruch eingelegt hat, kann man dagegen immer noch den Klageweg bestreiten.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2727 am: 08.12.2022 01:13 »
Mir fehlt auch so ein wenig die Phantasie wie zwischen Widersprechenden und Nicht-Widersprechenden unterschieden werden soll. Sehr viele Beamte beschäftigen sich null mit dem Thema. Und dann soll der Tag X kommen an dem die Widersprüchler rückwirkend ein paar tausend Euro bekommen und der Rest schaut in die Röhre? Das hat für jene die sich nie damit befasst haben ja noch eine ganz andere Qualität als für jene die auf das Rundschreiben vertraut haben.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Das gäbe Mord und Totschlag.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2728 am: 08.12.2022 01:16 »
Wie man sich gegen die mangelhaften "Reparaturgesetze" genau wehren sollen, ist mir bislang nicht ganz klar.
Die Leute mit Widerspruch sind aber sicherlich besser dran.

Neuling2016

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2729 am: 08.12.2022 05:28 »
Mir fehlt auch so ein wenig die Phantasie wie zwischen Widersprechenden und Nicht-Widersprechenden unterschieden werden soll. Sehr viele Beamte beschäftigen sich null mit dem Thema. Und dann soll der Tag X kommen an dem die Widersprüchler rückwirkend ein paar tausend Euro bekommen und der Rest schaut in die Röhre? Das hat für jene die sich nie damit befasst haben ja noch eine ganz andere Qualität als für jene die auf das Rundschreiben vertraut haben.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Das gäbe Mord und Totschlag.

Dann guck dir bitte mal den Gesetzesbeschluss in BW an...Widerspruchsführer sind klar besser gestellt als Nicht-Widerspruchsführer.