Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2075652 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2730 am: 08.12.2022 06:38 »
Mir fehlt auch so ein wenig die Phantasie wie zwischen Widersprechenden und Nicht-Widersprechenden unterschieden werden soll. Sehr viele Beamte beschäftigen sich null mit dem Thema. Und dann soll der Tag X kommen an dem die Widersprüchler rückwirkend ein paar tausend Euro bekommen und der Rest schaut in die Röhre? Das hat für jene die sich nie damit befasst haben ja noch eine ganz andere Qualität als für jene die auf das Rundschreiben vertraut haben.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Das gäbe Mord und Totschlag.

Wer sich nie damit befasst hat, hat anscheinend kein Problem mit seinenr Alimentation. Ist doch auch schön :)

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2731 am: 08.12.2022 07:19 »
..ich verstehe die ganze Diskussion nicht...

...einmal jährlich auf eine Datei klicken, wo man nur das Datum und das Jahr ändern muss, abschicken und fertig...dahinter steckt erheblich weniger Energie als manche hier in die Diskussion über eine Empfehlung des BMI stecken...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2732 am: 08.12.2022 07:48 »
Keinen Widerspruch einlegen? Wenn den Besoldungsgesetzgebern der ganze Flickenteppich erneut verfassungsrechtlich um die Ohren fliegt und nur noch die massive Erhöhung der Grundbesoldung bleibt, dann werden die sich nicht an irgendwelche Rundschreiben erinnern. Denn da gehts dann um richtig viel Kohle.

Wenn man sich diesen ganzen Apparat anschaut mit Beurteilungs- und Beförderungspraxis... und dann wird man nicht mal verfassungsgemäß besoldet. Da ist so ein Widerspruch doch mit einem Lächeln geschrieben.

Vielleicht rufen die Besoldungsgesetzgeber auch eine finanzielle Notlage aus um nicht zahlen zu müssen...




Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2733 am: 08.12.2022 07:52 »
Keinen Widerspruch einlegen? Wenn den Besoldungsgesetzgebern der ganze Flickenteppich erneut verfassungsrechtlich um die Ohren fliegt und nur noch die massive Erhöhung der Grundbesoldung bleibt, dann werden die sich nicht an irgendwelche Rundschreiben erinnern. Denn da gehts dann um richtig viel Kohle.

Wenn man sich diesen ganzen Apparat anschaut mit Beurteilungs- und Beförderungspraxis... und dann wird man nicht mal verfassungsgemäß besoldet. Da ist so ein Widerspruch doch mit einem Lächeln geschrieben.

Vielleicht rufen die Besoldungsgesetzgeber auch eine finanzielle Notlage aus um nicht zahlen zu müssen...

Volle Zustimmung. Nur eine Notlage wirds nicht werden, weil dann müssten sie ja ihre ganzen anderen Lieblingprojekte auch eindampfen.

@Was_guckst_du: Ist echt so  ::)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2734 am: 08.12.2022 08:22 »
..ich verstehe die ganze Diskussion nicht...

...einmal jährlich auf eine Datei klicken, wo man nur das Datum und das Jahr ändern muss, abschicken und fertig...dahinter steckt erheblich weniger Energie als manche hier in die Diskussion über eine Empfehlung des BMI stecken...

Dem ist sachlich nichts hinzuzufügen, weil es die Sache auf den Punkt bringt. Maßgeblich zu beachten ist die hier ein weiteres Mal zitierte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 182 f.), welches am Ende eine zwingend zu beachtende Entscheidung herbeiführt:

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Wer sich aus welchen Gründen auch immer nicht informiert oder sich nicht informieren lässt oder dem Dienstherrn seines Vertrauens einen entsprechenden Vorschuss entgegenbringen möchte, möge das als seine eigene Sache tun - auf zweierlei kann man allerdings mit Sicherheit vertrauen: Das Bundesverfassungsgericht sieht sich zwingend an die eigene Rechtsprechung gebunden; und alle anderen Verfassungsorgane sowohl des Bundes als auch der Länder sowie alle Gerichte und Behörden sind ausnahmslos der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen unterworfen. That's life.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2735 am: 08.12.2022 08:55 »
Ich verstehe nicht, warum wir jetzt anfangen wegen Widerspruch und kein Widerspruch einlegen aufeinander zu schimpfen.

Wir sollten doch zusammen ringen. Schließlich haben wir alle denselben Feind. Die Judäische Volksfront, oder die Römer  ;D ;D



Ne, Spaß beiseite. Wer keinen Widerspruch einlegen möchte soll das für sich selbst entscheiden, aber bitte nicht anderen einreden den gleichen Fehler zu machen.

Wo ich es eher verstehen kann, ist wenn jemand noch auf Probe ist, dass er das nicht machen möchte, weil er sich unsicher ist wo das landet und welchen Eindruck das macht. Aber eigentlich dürfte auch das keinen Einfluss haben, da die Forderungen ja legitim sind.

Ich habe meinen Widerspruch vor 2-3 Wochen ca. beim BVA eingereicht. Keine Ahnung, wann ich mit einer Antwort rechnen kann.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2736 am: 08.12.2022 09:14 »
..ich verstehe die ganze Diskussion nicht...

...einmal jährlich auf eine Datei klicken, wo man nur das Datum und das Jahr ändern muss, abschicken und fertig...dahinter steckt erheblich weniger Energie als manche hier in die Diskussion über eine Empfehlung des BMI stecken...

Dem ist sachlich nichts hinzuzufügen, weil es die Sache auf den Punkt bringt. Maßgeblich zu beachten ist die hier ein weiteres Mal zitierte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 182 f.), welches am Ende eine zwingend zu beachtende Entscheidung herbeiführt:

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Wer sich aus welchen Gründen auch immer nicht informiert oder sich nicht informieren lässt oder dem Dienstherrn seines Vertrauens einen entsprechenden Vorschuss entgegenbringen möchte, möge das als seine eigene Sache tun - auf zweierlei kann man allerdings mit Sicherheit vertrauen: Das Bundesverfassungsgericht sieht sich zwingend an die eigene Rechtsprechung gebunden; und alle anderen Verfassungsorgane sowohl des Bundes als auch der Länder sowie alle Gerichte und Behörden sind ausnahmslos der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen unterworfen. That's life.

Du sprichst hier die rechtliche Dimension der Sache an und hast diesbezüglich natürlich recht. Einige Forumsteilnehmer weisen aber darauf hin, dass das Verhalten der Besoldungsgesetzgeber auch eine politische Dimension hat und diese könnte durchaus schwierig werden, zumal abzusehen ist, dass die wirtschaftliche und politische Lage in Zukunft nicht einfacher wird.
Meiner Meinung nach hat der Besoldungsgesetzgeber schon ein Ermessen, ob er die Nachzahlungen nur jenen gewährt, die Widerspruch oder Klage eingereicht haben, oder allen Beamten. Selbstverständlich würde ich mich nicht auf ein positives Ermessen des Besoldungsgesetzgebers verlassen, aber aus Gesprächen weiß ich, dass viele Beamte entweder nichts von der ganzen Thematik wissen, oder sich tatsächlich auf einen fürsorglichen Dienstherrn verlassen, der sich natürlich an die Verfassung hält, so wie er es von seinen Beamten und Richtern auch verlangt.

ZVzB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2737 am: 08.12.2022 09:24 »
Recht aktuelle Antwort aus dem BMI

„die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG von Mai 2020 zur amtsangemessenen Besoldung auf Bundesebene – sowohl unter Berücksichtigung des Mindestabstands zur Grundsicherung als auch der alimentativen Bedarfe dritter und weiterer Kinder – im Rahmen einer Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes erfordert eine umfangreiche Prüfung verschiedener verfassungs- wie auch dienstrechtlicher Fragestellungen, auch unter Berücksichtigung haushälterischer Gesichtspunkte.

Die internen Vorabstimmungen für einen entsprechenden Gesetzentwurf sind noch nicht abgeschlossen. Sobald dies geschehen ist, wird die Ressortabstimmung eingeleitet. Zeitgleich werden die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beteiligt (§ 118 Bundesbeamtengesetz).

Mit der Einleitung der Ressortabstimmung wird auch eine Veröffentlichung des Gesetzentwurfs im Internet (Homepage des BMI) erfolgen.

Eine abschließende Entscheidung über die Ausgestaltung im Einzelnen, insbesondere über die Höhe künftig zu zahlender Besoldungsbestandteile ist noch nicht getroffen worden.“

Gefühlt steht man also bei 0.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2738 am: 08.12.2022 09:34 »
... kein Wort zum Thema Abstandsgebot. Stattdessen ist die Rede von 3 Kindern und mehr. Wer jetzt keinen Widerspruch einlegt, egal bei welcher Familienkonstellation, dem ist nicht mehr zu helfen. Das Rundschreiben habe ich heute übrigens bei meinem morgendlichen Toilettengang verbraucht. So war es wenigstens noch zu etwas nützlich.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2739 am: 08.12.2022 09:43 »
..ich verstehe die ganze Diskussion nicht...

...einmal jährlich auf eine Datei klicken, wo man nur das Datum und das Jahr ändern muss, abschicken und fertig...dahinter steckt erheblich weniger Energie als manche hier in die Diskussion über eine Empfehlung des BMI stecken...

Ich habe meinen Widerspruch gerade zur Post gebracht und via Einwurfeinschreiben an das BVA übersandt.

Ich glaube, dass sich viele Beamte noch nie ernsthaft mit der Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Besoldung - geschweige denn einem Rechtsmittel hiergegen - auseinandergesetzt haben. Wenn man Urteile hierzu liest - auch die des BVerfG - fällt m.E. auf, dass Kläger auffällig oft Richter, Staatsanwälte oder Beamte des hD sind. Ich glaube, dort ist man einfach mehr im rechtlichen Stoff, weiß wie man effektiv juristisch vorgeht und hat zudem das nötige Selbstbewusstsein das auch durchzuziehen.

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2740 am: 08.12.2022 10:08 »
..ich verstehe die ganze Diskussion nicht...

...einmal jährlich auf eine Datei klicken, wo man nur das Datum und das Jahr ändern muss, abschicken und fertig...dahinter steckt erheblich weniger Energie als manche hier in die Diskussion über eine Empfehlung des BMI stecken...

Ich habe meinen Widerspruch gerade zur Post gebracht und via Einwurfeinschreiben an das BVA übersandt.

Ich glaube, dass sich viele Beamte noch nie ernsthaft mit der Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Besoldung - geschweige denn einem Rechtsmittel hiergegen - auseinandergesetzt haben. Wenn man Urteile hierzu liest - auch die des BVerfG - fällt m.E. auf, dass Kläger auffällig oft Richter, Staatsanwälte oder Beamte des hD sind. Ich glaube, dort ist man einfach mehr im rechtlichen Stoff, weiß wie man effektiv juristisch vorgeht und hat zudem das nötige Selbstbewusstsein das auch durchzuziehen.

Oder die Leute haben schon seit Jahren ihr Haus abbezahlt und bekommen so viel Kohle, dass ihnen "die pasr Euro" nicht interessieren ;-) Sie verkennen, wie vermögend die Boomergeneration ist. Bei den meisten wird Geld nur eine untergeordnete Rolle spielen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2741 am: 08.12.2022 10:16 »
Recht hat immer eine politische Dimension, lotsch; denn die Gesetzgebung erfolgt in einem politischen Prozess und also aus politischen Interessen heraus. Wer einen Widerspruch oder keinen Widerspruch absendet, handelt hinsichtlich seiner selbst und darin ebenso politisch, im ersten Fall intentional, im zweiten ggf. funktional, nämlich in jenem zweiten Fall ggf., indem er es geschehen lässt, dass er dem Willen und Interessen anderer unterworfen bleibt. Wer sich hier im Forum, also im öffentlichen Raum, für oder gegen das Einlegen eines Widerspruchs äußert, handelt ebenso politisch, nun aber nicht mehr allein hinsichtlich seiner selbst, da seine Äußerung nun nicht ohne Wirkung auf andere bleiben oder bleiben können - und wer in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung eindeutig formulierten Rechtslage in einem öffentlichen Forum darüber spekuliert, ob ein Dienstherr am Ende verpflichtet werden kann, sich nicht entgegen eigener Darlegungen aus der Vergangenheit zu verhalten, nachdem dieser Dienstherr seit spätestens 2008 seine Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für ausnahmslos alle seine Beamten gebrochen hat; nachdem er regelmäßig betont hat, amtsangemessen zu alimentieren, was sachlich falsch war; nachdem er vor rund anderthalb Jahren und seitdem regelmäßig wiederholt suggeriert, er würde mit besonderer Eile an einer verfassungskonformen Gesetzgebung arbeiten und diese eigentlich schon gestern auf den Weg gebracht haben, ohne dass seitdem auch nur ein Gesetzentwurf ersichtlich geworden ist; nachdem vergleichbar ebenso sämtliche weitere Exekutiven und Legislativen in den letzten zwei Jahre treuebrüchig gehandelt haben, wer also in Anbetracht der ungebrochenen Fortführung einer in allen Rechtskreisen aufrechterhaltenen fiskalpolitischen Besoldungsgesetzgebung mit der Folge des von Ulrich Battis unlängst konstatierten "konzertierten Verfassungsbruchs" entsprechend so formuliert, wie das gerade wieder einige hier meinen, tun zu müssen, wer also entsprechend politisch handelt, indem seine Handlung Wirkung auf andere entfalten kann, die sich am Ende von jenen Ausführungen beschwichtigen oder überzeugen lassen können, um dann am Ende keinen Widerspruch zu vollziehen, der muss sich fragen lassen, was er damit bezweckt; entsprechend haben hier mehrere Kollegen jenes Handeln hinterfragt.

Max Weber definiert Macht als "jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht" (Ders., Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl. 1985, S. 28). Wer keinen Widerspruch einlegt, begibt sich - gleichviel ob sehenden Auges oder blind - in die selbstverschuldete Machtlosigkeit und damit nicht minder zurück in die selbstzverschuldete Unmündigkeit; denn er wird am Ende ggf. von dem Willen anderer abhängig bleiben - die Macht, den eigenen Willen zu einer amtsangemessenen Alimentation auch gegen Widerstreben durchsetzen zu können, behält im Letzten nur der, der seiner ihm gewährten Besoldung widerspricht. Darin zeigt sich der intentionale politische Charakter seines Handelns. Wer gerne Spielball sein will und wer gerne anderen empfiehlt, es ggf. ebenfalls zu werden oder zu bleiben, der soll hier andere davon abhalten wollen, einen Widerspruch gegen die einem gewährte Besoldung einzulegen. Er darf aber damit rechnen, dass einem solchen Verhalten widersprochen wird - so wie das hier von verschiedener Seite geschehen ist.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2742 am: 08.12.2022 10:20 »
[...] zumal abzusehen ist, dass die wirtschaftliche und politische Lage in Zukunft nicht einfacher wird.
Seit Jahren wird auf dem Rücken der Beamten gespart. Das BVerfG hat mehrfach festgestellt, dass die Besoldung zu niedrig ist. Deshalb ist die wirtschaftliche und politische Lage kein Maßstab.
Ich will nur, was mir zusteht.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2743 am: 08.12.2022 10:48 »
..ich verstehe die ganze Diskussion nicht...

...einmal jährlich auf eine Datei klicken, wo man nur das Datum und das Jahr ändern muss, abschicken und fertig...dahinter steckt erheblich weniger Energie als manche hier in die Diskussion über eine Empfehlung des BMI stecken...

Ich habe meinen Widerspruch gerade zur Post gebracht und via Einwurfeinschreiben an das BVA übersandt.

Ich glaube, dass sich viele Beamte noch nie ernsthaft mit der Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Besoldung - geschweige denn einem Rechtsmittel hiergegen - auseinandergesetzt haben. Wenn man Urteile hierzu liest - auch die des BVerfG - fällt m.E. auf, dass Kläger auffällig oft Richter, Staatsanwälte oder Beamte des hD sind. Ich glaube, dort ist man einfach mehr im rechtlichen Stoff, weiß wie man effektiv juristisch vorgeht und hat zudem das nötige Selbstbewusstsein das auch durchzuziehen.

Richter, Staatsanwälte und Beamte des h.D. werden vor allem im Vergleich zu anderen Juristen mit entsprechender Qualifikation abgrundtief schlecht bezahlt. Das Missverhältnis zwischen geforderter Qualifikation und Bezahlung ist in der dieser Beamtengruppe mit Abstand am größten.

Man muss sich nur eines vorstellen: Der promovierte Jurist mit zwei Prädikatsexamen ist gezwungen, sich anlässlich seiner Besoldung - wenn auch mittelbar - mit dem Abstand zur Grundsicherung zu beschäftigen. Irgendwie ist das das doch der falsche Film.

Insoweit kann die ganze Diskussion zur Mindestalimentation nur der erste Schritt sein. Danach muss man sich in diesem Bereich vielleicht auch weitere Gedanken zu einer tatsächlich amtsangemessenen Alimentation machen.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2744 am: 08.12.2022 11:13 »
Die Zeiten, dass man in Justiz und Verwaltung zwei Prädikatsexamen benötigt, sind schon seit Jahren vorbei.