Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2037413 times)

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2745 am: 08.12.2022 12:07 »
Die Zeiten, dass man in Justiz und Verwaltung zwei Prädikatsexamen benötigt, sind schon seit Jahren vorbei.

Und nun?

"Benötigen" trifft es wohl nicht ganz. Vielmehr geht es schlicht um die Tatsache, dass man die Qualifizierten sowieso nicht mehr erreicht.

Klassischer Zirkelschluss würde ich mal sagen.

Weil man die Qualifizierten momentan nicht mehr gewinnt, senkt man die Einstellungsvoraussetzungen herab, um dann guten Gewissens sagen zu können, dass diejenigen, die dann nicht mehr so qualifiziert sind wie diejenigen, die vor ihnen eingestellt worden sind, der Grund dafür sind, alle schlecht zu bezahlen!?  ;D

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2746 am: 08.12.2022 13:01 »
Die Zeiten, dass man in Justiz und Verwaltung zwei Prädikatsexamen benötigt, sind schon seit Jahren vorbei.

Und nun?

"Benötigen" trifft es wohl nicht ganz. Vielmehr geht es schlicht um die Tatsache, dass man die Qualifizierten sowieso nicht mehr erreicht.

Klassischer Zirkelschluss würde ich mal sagen.

Weil man die Qualifizierten momentan nicht mehr gewinnt, senkt man die Einstellungsvoraussetzungen herab, um dann guten Gewissens sagen zu können, dass diejenigen, die dann nicht mehr so qualifiziert sind wie diejenigen, die vor ihnen eingestellt worden sind, der Grund dafür sind, alle schlecht zu bezahlen!?  ;D

LOL ja so kann man es sehen. Aber was genau ist schlecht bezahlt? Es ist am Ende eine Philosophische Frage

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2747 am: 08.12.2022 13:19 »
Die Zeiten, dass man in Justiz und Verwaltung zwei Prädikatsexamen benötigt, sind schon seit Jahren vorbei.

Und nun?

"Benötigen" trifft es wohl nicht ganz. Vielmehr geht es schlicht um die Tatsache, dass man die Qualifizierten sowieso nicht mehr erreicht.

Klassischer Zirkelschluss würde ich mal sagen.

Weil man die Qualifizierten momentan nicht mehr gewinnt, senkt man die Einstellungsvoraussetzungen herab, um dann guten Gewissens sagen zu können, dass diejenigen, die dann nicht mehr so qualifiziert sind wie diejenigen, die vor ihnen eingestellt worden sind, der Grund dafür sind, alle schlecht zu bezahlen!?  ;D

LOL ja so kann man es sehen. Aber was genau ist schlecht bezahlt? Es ist am Ende eine Philosophische Frage

"Wir kennen von allem den Preis, aber von nichts den Wert."  ;D

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2748 am: 08.12.2022 17:33 »
vielleicht ne "dumme" Frage, aber wenn man erst mitten im Jahr (hier September) Beamter auf Probe wurde und vorher in der Laufbahnausbildung war.

Was muss man dann in dem Widerspruch angeben, rückwirkend für das Jahr 2022 zum 01.01 oder hier der 01.09?


emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2749 am: 08.12.2022 17:49 »
vielleicht ne "dumme" Frage, aber wenn man erst mitten im Jahr (hier September) Beamter auf Probe wurde und vorher in der Laufbahnausbildung war.

Was muss man dann in dem Widerspruch angeben, rückwirkend für das Jahr 2022 zum 01.01 oder hier der 01.09?

Erstmal Glückwunsch! Dann freue ich mich, dass du erkennst, dass man sich nicht "daneben benimmt" wenn man auf seine Rechte besteht. Dein Blick ist ungetrübt, die Angstmentalität übernimmt man später.

Lass den Zeitraum einfach offen. Es geht einzig und allein darum, anzuzeigen, dass auf deinen Dienstherrn Kosten zukommen können, weil er nicht verfassungskonform besoldet hat.  :)

"...gegen die Höhe der mir 2022 gewährten Besoldung..."


TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2750 am: 08.12.2022 22:06 »
Recht hat immer eine politische Dimension, lotsch; denn die Gesetzgebung erfolgt in einem politischen Prozess und also aus politischen Interessen heraus. Wer einen Widerspruch oder keinen Widerspruch absendet, handelt hinsichtlich seiner selbst und darin ebenso politisch, im ersten Fall intentional, im zweiten ggf. funktional, nämlich in jenem zweiten Fall ggf., indem er es geschehen lässt, dass er dem Willen und Interessen anderer unterworfen bleibt. Wer sich hier im Forum, also im öffentlichen Raum, für oder gegen das Einlegen eines Widerspruchs äußert, handelt ebenso politisch, nun aber nicht mehr allein hinsichtlich seiner selbst, da seine Äußerung nun nicht ohne Wirkung auf andere bleiben oder bleiben können - und wer in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung eindeutig formulierten Rechtslage in einem öffentlichen Forum darüber spekuliert, ob ein Dienstherr am Ende verpflichtet werden kann, sich nicht entgegen eigener Darlegungen aus der Vergangenheit zu verhalten, nachdem dieser Dienstherr seit spätestens 2008 seine Pflicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für ausnahmslos alle seine Beamten gebrochen hat; nachdem er regelmäßig betont hat, amtsangemessen zu alimentieren, was sachlich falsch war; nachdem er vor rund anderthalb Jahren und seitdem regelmäßig wiederholt suggeriert, er würde mit besonderer Eile an einer verfassungskonformen Gesetzgebung arbeiten und diese eigentlich schon gestern auf den Weg gebracht haben, ohne dass seitdem auch nur ein Gesetzentwurf ersichtlich geworden ist; nachdem vergleichbar ebenso sämtliche weitere Exekutiven und Legislativen in den letzten zwei Jahre treuebrüchig gehandelt haben, wer also in Anbetracht der ungebrochenen Fortführung einer in allen Rechtskreisen aufrechterhaltenen fiskalpolitischen Besoldungsgesetzgebung mit der Folge des von Ulrich Battis unlängst konstatierten "konzertierten Verfassungsbruchs" entsprechend so formuliert, wie das gerade wieder einige hier meinen, tun zu müssen, wer also entsprechend politisch handelt, indem seine Handlung Wirkung auf andere entfalten kann, die sich am Ende von jenen Ausführungen beschwichtigen oder überzeugen lassen können, um dann am Ende keinen Widerspruch zu vollziehen, der muss sich fragen lassen, was er damit bezweckt; entsprechend haben hier mehrere Kollegen jenes Handeln hinterfragt.

Max Weber definiert Macht als "jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht" (Ders., Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl. 1985, S. 28). Wer keinen Widerspruch einlegt, begibt sich - gleichviel ob sehenden Auges oder blind - in die selbstverschuldete Machtlosigkeit und damit nicht minder zurück in die selbstzverschuldete Unmündigkeit; denn er wird am Ende ggf. von dem Willen anderer abhängig bleiben - die Macht, den eigenen Willen zu einer amtsangemessenen Alimentation auch gegen Widerstreben durchsetzen zu können, behält im Letzten nur der, der seiner ihm gewährten Besoldung widerspricht. Darin zeigt sich der intentionale politische Charakter seines Handelns. Wer gerne Spielball sein will und wer gerne anderen empfiehlt, es ggf. ebenfalls zu werden oder zu bleiben, der soll hier andere davon abhalten wollen, einen Widerspruch gegen die einem gewährte Besoldung einzulegen. Er darf aber damit rechnen, dass einem solchen Verhalten widersprochen wird - so wie das hier von verschiedener Seite geschehen ist.

Könnte im gleichen Singsang etwas zu den weit hergeholten Unterstellungen äußern. Sehe aber keine Sinn darin mich länger mit dieser Aneinanderreihung von Gesülz auseinanderzusetzen.

Man darf ja wohl seine Gedanken zur Thematik äußern. Und nein, persönliche Meinungen sind nicht zwingend politisch oder zielen darauf ab andere zu irgendetwas zu animieren. Zumal ich nicht einmal geäußert habe, dass man keinen Widerspruch einlegen sollte oder bräuchte. Ich habe lediglich geäußert, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass eine wie auch immer geartete Lösung zwischen Widerspruchsführern und Unwissenden unterscheiden wird.

Von mir aus kann jeder zu allem Widerspruch einlegen. Ist doch ein freies Land.


frankeee85

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2752 am: 09.12.2022 00:17 »
Aus den Augen aus dem Sinn
https://m.bild.de/politik/inland/politik-inland/nancy-faeser-steht-vor-spd-spitzenkandidatur-in-hessen-82197188.bildMobile.html

Die Junge Frau scheint das Thema amtsangemessene Alimentation aussitzen zu wollen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2753 am: 09.12.2022 01:38 »
Mir fehlt auch so ein wenig die Phantasie wie zwischen Widersprechenden und Nicht-Widersprechenden unterschieden werden soll. Sehr viele Beamte beschäftigen sich null mit dem Thema. Und dann soll der Tag X kommen an dem die Widersprüchler rückwirkend ein paar tausend Euro bekommen und der Rest schaut in die Röhre? Das hat für jene die sich nie damit befasst haben ja noch eine ganz andere Qualität als für jene die auf das Rundschreiben vertraut haben.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Das gäbe Mord und Totschlag.

Auf Dich und das, was Du hier schreibst, war mein "Gesülz" gar nicht gemünzt, sondern auf Aussagen wie diese hier: "Ein Widerspruch ist doch nicht nötig (Schreiben des BMI)". Wer sich allerdings nicht mit dem Thema beschäftigt, verbleibt in der selbstverschuldeten Unmündigkeit und also abhängig von dem, wie der Dienstherr am Ende sein besagtes Rundschreiben auslegt (und auch diese Aussage ist eine allgemeine und nicht auf Dich bezogen). Denn dabei bleibt festzuhalten, dass das besagte Rundschreiben vom 14.06.2021 (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) an keiner Stelle explizit einräumt, dass die gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei. Regelungszweck jenes Rundschreibens ist der "Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen". Aus dem Inhalt des Rundschreibens nun ableiten zu wollen, das BMI habe mit ihm eingestanden, dass die Alimentation nicht verfassungskonform sei, dürfte mindestens zweifelhaft sein.

Was folgt daraus?

1. Wer Widerspruch einlegt, hemmt mit dem statthaften Rechtsbehelf die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts. Er kann sich auf diese Hemmung später berufen. Für ihn gilt ausnahmslos das, was das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 in den Rn. 182 f. unmissverständlich entschieden hat: Eine rückwirkende Behebung der Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz ist sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte (sowie entsprechend hinsichtlich etwaiger Beamten) erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Dahingegen ist darüber hinaus ebenso zu beachten, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses i.d.R. nicht geboten ist. Aus diesem Grund - das sachliche Ziel, den Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren darüber zu lassen, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird - hat der Beamte sich hinsichtlich seiner Besoldung aktiv um seine Belange zu kümmern, um eventuelle Ansprüche nicht verfallen zu lassen.

2. Wer keinen Widerspruch einlegt, lässt am Ende des Jahres ggf. vorhandene Ansprüche verfallen, da mit jenem Datum die Frist für einen statthaften Rechtsbehelf endet. Entsprechend verbleibt er abhängig davon, wie der Dienstherr nun zukünftig das genannte Rundschreiben interpetieren wird. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Rundschreiben ggf. eine auch im Bund nicht amtsangemessene Alimentation andeutet; sie wird aber an keiner Stelle und auch für keine konkrete Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe eingestanden, sodass der Dienstherr offensichtlich weiterhin im Unklaren darüber sein dürfte, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird. Denn der Regelungszweck des Rundschreibens ist nicht der Umgang mit dem Zustand einer verfassungswidrigen Alimentation, sondern er ist eine Empfehlung, wie mit Widersprüchen umzugehen ist. Entsprechend hebt das Rundschreiben hervor, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise der dargelegte Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation empfohlen werde. Eine Empfehlung bleibt aber ein unbestimmter Rechtsbegriff - nachgeordnete Behörden sind an sie entsprechend nicht gebunden. So verstanden ergibt sich folgende allgemeine Bindungswirkung:

"Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation: [...] Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

3. Letztlich kann man nun also darüber streiten, ob mit dem letzten Satz des Zitats Widersprüche tatsächlich nicht mehr notwendig seien - oder ob hier formuliert wird, dass empfohlen werde, dass Widersprüche nicht mehr erforderlich seien. Diese Folgerung kann man nun als spitzfindig empfinden. Man sollte dabei aber als warnendes Beispiel die Hamburger Erfahrungen nicht vergessen:

https://www.komba-hamburg.de/artikel-hh/wichtige-information-fuer-alle-beamtinnen-und-beamten-sowie-versorgungesempfaenger.html
https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/bescheiderteilung-zu-den-widerspruechen-antraegen-amtsangemessene-alimentation-im-dezember-2020/
https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/sachstand-zu-den-widerspruchs-und-klageverfahren-zur-amtsangemessenen-alimentation-der-beamtinnen-und-beamten/
https://www.dbb.de/artikel/amtsangemessene-alimentation-senat-bleibt-auf-konfrontationskurs.html

Wenn Dir also "ein wenig die Phantasie, wie zwischen Widersprechenden und Nicht-Widersprechenden unterschieden werden" solle, fehle, dann bleibt es zunächst dabei, die genannten Rn. 182 f. der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung machen mit ausnahmslos bestimmten Rechtsbegriffen klar, dass vom Dienstherrn erwartet wird, dass er i.d.R. eine solche Unterscheidung vornimmt (Hintergrund ist, dass es um Gemeinwohlinteressen geht, die das Bundesverfassungsgericht hier stärkt: Ein Beamter, der sich nicht aktiv um seine Belange kümmert, verwirkt mit Ende eines Jahres selbstverschuldet ggf. noch vorhandene Ansprüche, da er offensichtlich die Rechtmäßigkeit der ihm gewährten Alimentation nicht hinreichend gewissenhaft geprüft hat; hätte er eine entsprechend wenig gewissenhafte Rechtsprüfung gegenüber Dritten vollzogen, könnte er damit rechnen, dass er damit ggf. ein Dienstvergehen vollzieht, da er strikt an das Gesetz gebunden ist und also in jedem Fall die Gesetzmäßigkeit seines Handelns garantieren muss. So wie er für ein Dienstvergehen und seine Folgen belangt werden kann, muss ihm entsprechend klar sein, dass selbstverschuldet verwirkte Ansprüche nicht mehr nachträglich einforderbar sind).

Darüber hinaus begibt sich der Beamte, indem er davon ausgeht, dass ein Widerspruch nicht nötig sei, in die von mir in meinen letzten Beitrag beschriebene selbstverschuldete Machtlosigkeit, da er ohne die von ihm herbeigeführte Hemmung qua eines statthaften Rechtsbehelfs wie beschrieben ggf. von der zukünftigen Interpretation seines Dienstherrn abhängig bleibt, wie auch immer diese aussehen mag. Dieses Ergebnis kann man nun als Gesülz empfinden - aber mit einigem Pech wird es sich nicht als solches erweisen. Denn wie Du richtig schreibst: "Sehr viele Beamte beschäftigen sich null mit dem Thema" - und das bleibt auf Grundlage der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihr Problem und nicht das ihres Dienstherrn. Wer deshalb Mord und Totschlag vollziehen wollte, wanderte in den Knast und würde aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden - und ich kann nicht sagen, dass ich diese Konsequenzen für falsch hielte. Denn als die die staatliche Gewalt exekutierenden Beamten sind wir der strikten Bindung sowohl an das Recht als auch dem Gemeinwohl unterworfen und sind entsprechend dazu verpflichtet, ein gesundes Misstrauen auch gegenüber unserem Dienstherrn walten zu lassen, sollten uns also nicht vertrauensselig "null mit dem Thema" wie auch mit allen anderen Themen, die unser Dienstverhältnis betreffen, beschäftigen, denke ich:

"War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse der Bürger auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Die institutionelle Einrichtungsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss. Insoweit kann die strikte Bindung an Recht und Gemeinwohl, auf die die historische Ausformung des deutschen Berufsbeamtentums ausgerichtet ist, auch als Funktionsbedingung der Demokratie begriffen werden. Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte [...]. Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion" (BVerfG, Beschluss v. 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 -, Rn. 28; Hervorhebungen durch mich).

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2754 am: 09.12.2022 10:48 »
Bezugnehmend auf den Widerspruchsvorschlag von Seite 33 habe ich für einen Widerspruch für das Jahr 2021 folgende Formulierung verwendet.

"Im Hinblick auf die Empfehlungen des Rundschreibens BMI D3-30200/94#21 und 178#6 vom 14.06.2021 (in Treu und Glauben erfolgte der damalige Verzicht auf die haushaltsnahe Geltendmachung) sowie der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung für das Jahr 2021 nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese im Nachgang

Widerspruch

erhebe und beantrage,"


Dieser Widerspruch kommt mit dem Widerspruch 2022 in denselben Umschlag womit man sogar Porto spart...

Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2755 am: 09.12.2022 11:00 »
An wen richte ich meinen Widerspruch (als Zollbeamter). Ich nehme an, an die Besoldungsstelle?

Kann ich für 2021 auch noch Widerspruch einreichen? Wenn die Formulierung passt, werde ich Sie auch nehmen. Danke!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2756 am: 09.12.2022 11:13 »
Der Widerspruch ist an die Bezügestelle zu richten. Ob ein Widerspruch auch noch für 2021 statthaft ist, weiß ich nicht. Die Mehrzahl der Schreiberlinge hier verneint dies. Aber probieren kann man es ja. Ggf. würde ich also 2 Schreiben erstellen, für jedes Jahr eines.

Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2757 am: 09.12.2022 11:14 »
Man hat ja nichts zu verlieren. Hast recht.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2758 am: 09.12.2022 11:16 »
Naja was könnte denn passieren ?

Der Widerspruch für 2021 könnte abschlägig beschieden (weil nicht statthaft = Pech gehabt) oder ebenfalls ruhend gestellt werden.
Der Versuch kostet ein Blatt Papier und etwas Anpassung.

Da beide Widersprüche in denselben Umschlag kommen, hat man keine weiteren Porto-Kosten.

Ergänzung zu xap: Ja auf jeden Fall zwei Schreiben.

Versuch macht Kluch :D

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2759 am: 09.12.2022 11:24 »
An wen richte ich meinen Widerspruch (als Zollbeamter). Ich nehme an, an die Besoldungsstelle?

Kann ich für 2021 auch noch Widerspruch einreichen? Wenn die Formulierung passt, werde ich Sie auch nehmen. Danke!

https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Kontakt/kontakt-empfaenger.html;jsessionid=AF94404543D7613C39A97E42F7B1F75E.internet051?nn=277932&faqCalledDoc=277940