Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032291 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2850 am: 12.12.2022 21:32 »
Aber wenn sie Beschäftigt ist, nützt dir ja der Beihilfeanspruch schon ab der Geringfügigkeitsgrenze nichts mehr, weil gesetzl. versichert.
Genau deswegen erachte ich das rumdoktern an den Beihilfesätzen für nicht wirklich zielführend. Es mag Kollegen geben, denen bringt es zum Teil was für eine gewisse Zeit. Die erforderliche Änderung der Besoldung sollte jedoch allen Beamten bis zu einem gewissen Grad entsprechende Verbesserungen bringen.
Jemand mit mehreren Kindern kann gerne kinderbezogen separat alimentiert werden er hat ja auch dadurch bedingt höhere Kosten. Es bedarf aber doch einer grundsätzlichen Verbesserung und Änderung also den Grundgehaltssätzen und nicht den Beihilfesätzen oder anderen Besoldungsbestandteilen.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2851 am: 12.12.2022 21:49 »
Wenn ich mir das alles so in Ruhe durch den Kopf gehen lasse, zweifele ich nur noch am BMI. Wegen jedewedem Problem holen die Ministerien sich Expertise von ausserhalb, die den Herren sogar beim Ausfertigen von Gesetzen zur Seite stehen. Warum holt man sich nicht entsprechende Expertise zB Prof Mattis oder andere namhafte Juristen die sich mit der Materie der Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt haben. Mir scheint es am offenkundigen Willen das Problem zu lösen und eine verfassungsgemässe Alimentation zu generieren zu fehlen.

InVinoVeritas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2852 am: 12.12.2022 22:11 »
Wenn ich mir das alles so in Ruhe durch den Kopf gehen lasse, zweifele ich nur noch am BMI. Wegen jedewedem Problem holen die Ministerien sich Expertise von ausserhalb, die den Herren sogar beim Ausfertigen von Gesetzen zur Seite stehen. Warum holt man sich nicht entsprechende Expertise zB Prof Mattis oder andere namhafte Juristen die sich mit der Materie der Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt haben. Mir scheint es am offenkundigen Willen das Problem zu lösen und eine verfassungsgemässe Alimentation zu generieren zu fehlen.

Das mal nur zu dem Thema aus Bayern so schreibt selbst der örtliche Beamtenbund in seiner BBB Nachrichten dazu:

Zitat
Die künftige Regelung muss nicht nur die Vorgaben der höchs­trichterlichen Rechtsprechung beachten, sondern auch die Staatsfinanzen im Auge behalten. Für den Freistaat Bayern ergeben sich nach den Berechnungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Kosten in Höhe von 138 Millionen Euro jährlich. Dabei ist nicht der Betrag in Frage zu stellen, der lediglich die Umsetzung der Vorgaben des Gerichts darstellt. Aber selbstverständlich sind im Sinne der verantwortungsvollen Haushaltsführung sinnvolle Abwägungen anzustellen.

Da ist dann schon alles gesagt. Ähnlich sieht es wohl der Bund… und ist der dbb ähnlich hörig?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2853 am: 12.12.2022 22:38 »
Es gibt ja aber keine prozentuale Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes zum Abstandsgebot, wie jetzt z.B. die 115 % für die Mindestaliementation. Erst wenn das BVerfG entscheidet der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen muss 10% pro Besoldungsgruppe betragen, wird sich an dem jetzigen Schauspiel etwas ändern.

Ja, dazu gibt es momentan noch nicht viel.

Das Abstandsgebot wird in zukünftigen Entscheidungen wohl eine größere Rolle spielen und wurde offensichtlich ganz schön zusammengestaucht.

NordWest

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2854 am: 13.12.2022 02:02 »
Der dbb geht da keineswegs einheitlich vor. Nach meiner Wahrnehmung ist die Kritiklosigkeit am Regierungshandeln besonders stark ausgeprägt während der dbb Hamburg dagegen durchaus kritisch ist.

Auffällig ist dabei zweifellos, dass der dbb-Vorsitzende Klüver in Hamburg meines Wissens kein oder zumindest kein bedeutendes Parteimitglied ist während in Bayern Herr Nachtigall sogar kommunaler Fachsprecher der bayerischen Regierungspartei CSU ist und als solcher natürlich in gutem Kontakt auch zu bayerischen Regierungsmitgliedern steht:
https://csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de/fraktion/rainer-nachtigall/

Sicherlich wird er weit von sich weisen, dass ihn das in seinem Einsatz für die bayerischen Beamten in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Schade nur, dass seine Handlungen eine ganz andere Sprache sprechen. Meines Erachtens liegt hier ein klarer Interessenskonflikt vor, das lässt sich nicht wegreden.


Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2855 am: 13.12.2022 06:38 »
Aber wenn sie Beschäftigt ist, nützt dir ja der Beihilfeanspruch schon ab der Geringfügigkeitsgrenze nichts mehr, weil gesetzl. versichert.

Nach meinem Wissen ist der Beihilfeanspruch auch gegeben wenn die EF arbeitet und unter drr Grenze liegt.

Ja das ist richtig, nur bringt er dir nichts, weil gesetzliche Versicherung vorgeht.

MisterS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2856 am: 13.12.2022 08:27 »
doch, bei Leistungen die die gesetzliche nicht voll übernimmt, zB. Zahnersatz, sollte dann noch Beihilfeanspruch bestehen

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2857 am: 13.12.2022 08:39 »
Naja. Zumindest scheint jetzt Bewegung in die Sache zu kommen. Er spricht ja auch von der Erhöhung der Beihilfesätze! Das wäre natürlich nicht das schlechteste um (zügig) mehr netto zu generieren.

Die Frage die sich mir stellt? Sollen die Beihilfesätze auch erst wie in Sachsen ab dem 2. Kind angehoben werden? Oder geht eine Familie mit einem Kind wieder leer aus?

Wie sind eure Einschätzungen diesbezüglich?

Und stimme Bundi zu! Leistung muss sich in Nordkorea ahh meine Deutschland lohnen.

Also Erhöhung der Beihilfe ist tatsächlich etwas was ich absolut nicht brauche, wenn ich bedenke, was mir die Beihilfe in der letzten Zeit so alles nicht bezahlen wollte. Wenn sie wenigstens nur eingeschränkt zahlen ist das das eine, aber wenn sie gar nicht zahlen hilft nicht mal der Beihilfeergänzungstarif der PKV

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2858 am: 13.12.2022 09:15 »
Wie ich schon vorher geschrieben hatte, die Option die Beihilfe zu erhöhen um damit evtl den Vorgaben gerecht zu werden geht nach meiner Auffassung am Ziel vorbei. Das ist genauso ein Rumgeeiere wie das ganze mittels Zulagen oder ähnlichem regeln zu wollen. Die Wurzel des Problems liegt, so sehe ich es, im Kern der Besoldungsordnung also den Grundgehaltssätzen. Hier muss refomiert und angepasst werden. Darüberhinaus mag ja noch ein REZ ins Spiel kommen, aber die wesentliche Änderung muss bei der Basis dem Fundament der Besoldung erfolgen. Zumal nur dies langfristig und nachhaltig allen Betroffenen Verbesserungen bringt. Alle anderen angedachten Lösungen bringen nur bedingt was, sowohl was den Personenkreis als auch die Wirkungsdauer angeht.
Der Dienstherr sucht nur nach einer kostengünstigen Lösung die evtl auch noch verkauft werden kann sowohl politisch als auch medial.

beamtenjeff

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« Antwort #2859 am: 13.12.2022 09:18 »
Naja. Zumindest scheint jetzt Bewegung in die Sache zu kommen. Er spricht ja auch von der Erhöhung der Beihilfesätze! Das wäre natürlich nicht das schlechteste um (zügig) mehr netto zu generieren.

Die Frage die sich mir stellt? Sollen die Beihilfesätze auch erst wie in Sachsen ab dem 2. Kind angehoben werden? Oder geht eine Familie mit einem Kind wieder leer aus?

Wie sind eure Einschätzungen diesbezüglich?

Und stimme Bundi zu! Leistung muss sich in Nordkorea ahh meine Deutschland lohnen.

Also Erhöhung der Beihilfe ist tatsächlich etwas was ich absolut nicht brauche, wenn ich bedenke, was mir die Beihilfe in der letzten Zeit so alles nicht bezahlen wollte. Wenn sie wenigstens nur eingeschränkt zahlen ist das das eine, aber wenn sie gar nicht zahlen hilft nicht mal der Beihilfeergänzungstarif der PKV

Wie schon zuvor festgestellt wurde, wenn man eine Rechnung anstelle, wird man feststellen, es geht es hier eh nur um Kleckerbeträge. Eine Erhöhung von 80% auf 90%, das heißt am Ende monatlich ca. 100 Euro mehr. Das würde sicherlich auch helfen, allerdings nicht wenn hier keine weiteren Entlastungen bzw. Erhöhungen dazu kommen, dann ist es der sogenannte "Tropfen..".

Der Dienstherr sucht nur nach einer kostengünstigen Lösung die evtl auch noch verkauft werden kann sowohl politisch als auch medial.

Genau darum geht es. Es wird jetzt gezaubert, dass sich die Bühne biegt. Viel Effekthascherei und Illusion, am Ende steckt gar nicht so viel dahinter..

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2860 am: 13.12.2022 09:37 »


Wie schon zuvor festgestellt wurde, wenn man eine Rechnung anstelle, wird man feststellen, es geht es hier eh nur um Kleckerbeträge. Eine Erhöhung von 80% auf 90%, das heißt am Ende monatlich ca. 100 Euro mehr. Das würde sicherlich auch helfen, allerdings nicht wenn hier keine weiteren Entlastungen bzw. Erhöhungen dazu kommen, dann ist es der sogenannte "Tropfen..".


genau das meine ich, der Kosten Nutzenfaktor geht hier für die Beamten einfach nicht auf. wenn sie zwar eine etwas geringere monatliche Belastung haben, aber dafür deutlich mehr leistungsanteile selbst bezahlen müssen weil der Umfang der Beihilfe mies ist, jeder Facharzt aber bei dem wort Privatversichert sofort die €€ in beiden Augen hat.

Ich wäre lieber zu 100% privat versichert und bekäme 50% meines Versicherungsbeitrags als Beihilfe als zu wie es jetzt ist.
Diese Kombination aus 50% versicherung und 50% Beihilfeerstattung dient nämlich genauso einfach nur der Kleinrechnung der Kosten.

EiTee

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2861 am: 13.12.2022 09:55 »
Ich wäre lieber zu 100% privat versichert und bekäme 50% meines Versicherungsbeitrags als Beihilfe als zu wie es jetzt ist.

Sehe ich genau so.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2862 am: 13.12.2022 10:25 »
Das, was ihr schreibt, ist genauso: Verfassungsrechtlich hat der Dienstherr zunächst einmal den absoluten Alimentationsschutz zu beachten und die dafür nötigen finanziellen Mittel selbst aufzuwenden. Die Beihilfe kann dabei ein Baustein sein, aber kein maßgeblicher. Maßgeblich ist weiterhin das Grundgehalt als Hauptkomponente der Besoldung. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechung hervor: "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf" (vgl. die Rn. 47). Zugleich dürfte es interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweis so aufrechterhalten wird. Denn spätestens mit dem genannten DÖV-Beitrag in Verbindung mit dem ebenso bekannten ZBR-Beitrag in weiterer Verbindung mit jenen, der im Frühjahr des nächsten Jahres erscheint, sind umfangreich nachgewiesene Anhaltspunkte vorhanden, dass die Grundgehaltssätze seit Jahr und Tag in allen Rechtskreisen nicht von vornherein so bemessen werden, dass eine vierköpfige Beamtenfamilie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder amtsangemessen unterhalten werden kann. Der geplante "Ausgleich" über Beihilfeleistungen dürften keine sachgerechten Gegenleistungen sein, um ein amtsangemessene Besoldungsniveau zu garantieren.

Aloha

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2863 am: 13.12.2022 11:00 »
Das, was ihr schreibt, ist genauso: Verfassungsrechtlich hat der Dienstherr zunächst einmal den absoluten Alimentationsschutz zu beachten und die dafür nötigen finanziellen Mittel selbst aufzuwenden. Die Beihilfe kann dabei ein Baustein sein, aber kein maßgeblicher. Maßgeblich ist weiterhin das Grundgehalt als Hauptkomponente der Besoldung. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechung hervor: "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf" (vgl. die Rn. 47). Zugleich dürfte es interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweis so aufrechterhalten wird. Denn spätestens mit dem genannten DÖV-Beitrag in Verbindung mit dem ebenso bekannten ZBR-Beitrag in weiterer Verbindung mit jenen, der im Frühjahr des nächsten Jahres erscheint, sind umfangreich nachgewiesene Anhaltspunkte vorhanden, dass die Grundgehaltssätze seit Jahr und Tag in allen Rechtskreisen nicht von vornherein so bemessen werden, dass eine vierköpfige Beamtenfamilie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder amtsangemessen unterhalten werden kann. Der geplante "Ausgleich" über Beihilfeleistungen dürften keine sachgerechten Gegenleistungen sein, um ein amtsangemessene Besoldungsniveau zu garantieren.
Danke für die Zusammenfassung. Gibt es eigentlich ein erprobtes Vokabular oder eine Verbal-Metrik, was Aussagen wie "Grundgehalt als Hauptkomponente" in Prozent vom Gesamtgehalt bedeuten könnten. Auch die Frage des "Abstandes" zwischen Besoldungsgruppen wird hier diskutiert. Bislang wurden beim BVerfG ja offenbar weder absolute noch relative Größen genannt, da dem Besoldungsgesetzgeber hier ja gewisse Möglichkeiten offenstehen (sollen) solange diese "amtsangemessen" seien. Kann man hier eventuell aus Vergangenheit Abstände ableiten oder aus vergleichbaren Formulierungen in anderen Rechtsgebieten?

Bundi

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« Antwort #2864 am: 13.12.2022 11:08 »
Ohne Jurist zu sein, würde ich mal so argumentieren wenn die Abstände gegenwärtig eine gewisse Höhe haben und dies vom Besoldungsgesetzgeber über jahrzehnte als amtsangemessen aufgefasst und vertreten wurde, mit welcher Begründung sollte derselbe Besoldungsgesetzgeber zukünftig davon abweichen dürfen.
Wenn die Abstände bisher so gerechtfertigt waren und sich nichts grundlegendes an den Ämtern ändert, sollte es nach meinem Verständnis nicht zu rechtfertigen sein diese Abstände aus reinen fiskalischen Gründen einzudampfen.
Dann würde der Gesetzgeber sich ja quasi selbst ad absurdum führen. Wobei nichts ist unmöglich.