Das, was ihr schreibt, ist genauso: Verfassungsrechtlich hat der Dienstherr zunächst einmal den absoluten Alimentationsschutz zu beachten und die dafür nötigen finanziellen Mittel selbst aufzuwenden. Die Beihilfe kann dabei ein Baustein sein, aber kein maßgeblicher. Maßgeblich ist weiterhin das Grundgehalt als Hauptkomponente der Besoldung. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechung hervor: "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf" (vgl. die Rn. 47). Zugleich dürfte es interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweis so aufrechterhalten wird. Denn spätestens mit dem genannten DÖV-Beitrag in Verbindung mit dem ebenso bekannten ZBR-Beitrag in weiterer Verbindung mit jenen, der im Frühjahr des nächsten Jahres erscheint, sind umfangreich nachgewiesene Anhaltspunkte vorhanden, dass die Grundgehaltssätze seit Jahr und Tag in allen Rechtskreisen nicht von vornherein so bemessen werden, dass eine vierköpfige Beamtenfamilie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder amtsangemessen unterhalten werden kann. Der geplante "Ausgleich" über Beihilfeleistungen dürften keine sachgerechten Gegenleistungen sein, um ein amtsangemessene Besoldungsniveau zu garantieren.