Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2038535 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2865 am: 13.12.2022 11:10 »
Der DOEV und der ZBR Beitrag ist der irgendwo zu lesen ausser mittels eines Abonnements ?

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2866 am: 13.12.2022 11:24 »
Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Hallo,

Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2867 am: 13.12.2022 11:24 »
Vor allem ist zu beachten, dass die Abstände zwischen den Besoldungsstufen sachlich bedingt unterschiedlich sind.
So handelt es sich z.B. bei der Beförderung auf A10 normalerweise um eine Regelbeförderung, welche nicht durch ein Auswahlverfahren begleitet wird.

Die Beförderungen auf A11 und A12 sind widerum mit Ausschreibungen und Bestenauslese (sollten zumindest) verbunden, weswegen hier die Abstände prozendual größer sind.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2868 am: 13.12.2022 11:37 »
Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Punkt 1 und 2 hat man sich in den Bundesländern abgeschaut, siehe hierzu auch den Landesthread mit den dort genannten Begründungen.

Punkt 3 kann ich bestätigen, im Haus ist man allerdings auf Fachebene überzeugt, dass das Hamburger Modell nicht verfassungskonform ist. Das sieht der Begründer und aktuelle StS naturgemäß anders, was nun ein erster, spannender Machtkampf in D wird...

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2869 am: 13.12.2022 11:55 »
Wobei Punkt 1 doch gar keinen Unterschied bei der Betrachtung der 4 k Familie bringt oder Irre ich da?

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2870 am: 13.12.2022 11:57 »
Wobei Punkt 1 doch gar keinen Unterschied bei der Betrachtung der 4 k Familie bringt oder Irre ich da?

Irgendwie nicht.

Ich hatte ja gehofft, dass die Beihilfe bei zwei Kindern dann von 70 auf 90 Prozent beim Berechtigten steigt.
Das geht aus meinen Infos aber nicht hervor.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2871 am: 13.12.2022 12:01 »
@BalBund

welcher aktuellle stS BMF oder BMI ?

Vergiss meine Frage, da du von D sprichst kann es ja nur BMI sein.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2872 am: 13.12.2022 12:02 »
Was passiert eigentlich bezüglich des 3. Kindes?

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2873 am: 13.12.2022 12:04 »
@BalBund

welcher aktuellle stS BMF oder BMI ?

Vergiss meine Frage, da du von D sprichst kann es ja nur BMI sein.

Da er vom Hamburger Modell und einer Voreingenommenheit spricht, reduziert sich alles auf eine Person. ;)

Was passiert eigentlich bezüglich des 3. Kindes?

110 Prozent Beihilfe, da wird einem dann monatlich noch was überwiesen. Hauptsache es zählt nicht zum Grundgehalt. ;)

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2874 am: 13.12.2022 12:05 »
Was passiert eigentlich bezüglich des 3. Kindes?

Und was passiert eigentlich mit den alleinstehende Single Beamten in  Steuerklasse 1? Werden sie nun nach Brüssel ins Eu Parlament Not-befördert?

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2875 am: 13.12.2022 12:07 »
Was passiert eigentlich bezüglich des 3. Kindes?

Und was passiert eigentlich mit den alleinstehende Single Beamten in  Steuerklasse 1? Werden sie nun nach Brüssel ins Eu Parlament Not-befördert?

Nur, falls du fleißig genug bist, Bestechungsgelder zu beziehen.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2876 am: 13.12.2022 12:09 »
Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Anfang des Jahres fällt dann auf, dass das Bürgergeld vergessen wurde und somit bis ca. Dezember 2025 zunächst eine umfangreiche Neuberechnung durchgeführt werden muss

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2877 am: 13.12.2022 12:20 »
Das, was ihr schreibt, ist genauso: Verfassungsrechtlich hat der Dienstherr zunächst einmal den absoluten Alimentationsschutz zu beachten und die dafür nötigen finanziellen Mittel selbst aufzuwenden. Die Beihilfe kann dabei ein Baustein sein, aber kein maßgeblicher. Maßgeblich ist weiterhin das Grundgehalt als Hauptkomponente der Besoldung. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechung hervor: "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf" (vgl. die Rn. 47). Zugleich dürfte es interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweis so aufrechterhalten wird. Denn spätestens mit dem genannten DÖV-Beitrag in Verbindung mit dem ebenso bekannten ZBR-Beitrag in weiterer Verbindung mit jenen, der im Frühjahr des nächsten Jahres erscheint, sind umfangreich nachgewiesene Anhaltspunkte vorhanden, dass die Grundgehaltssätze seit Jahr und Tag in allen Rechtskreisen nicht von vornherein so bemessen werden, dass eine vierköpfige Beamtenfamilie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder amtsangemessen unterhalten werden kann. Der geplante "Ausgleich" über Beihilfeleistungen dürften keine sachgerechten Gegenleistungen sein, um ein amtsangemessene Besoldungsniveau zu garantieren.
Danke für die Zusammenfassung. Gibt es eigentlich ein erprobtes Vokabular oder eine Verbal-Metrik, was Aussagen wie "Grundgehalt als Hauptkomponente" in Prozent vom Gesamtgehalt bedeuten könnten. Auch die Frage des "Abstandes" zwischen Besoldungsgruppen wird hier diskutiert. Bislang wurden beim BVerfG ja offenbar weder absolute noch relative Größen genannt, da dem Besoldungsgesetzgeber hier ja gewisse Möglichkeiten offenstehen (sollen) solange diese "amtsangemessen" seien. Kann man hier eventuell aus Vergangenheit Abstände ableiten oder aus vergleichbaren Formulierungen in anderen Rechtsgebieten?

Verfassungsrechtlich ist die sachliche Regelung etwas komplexer: Der Gerichtsbarkeit kommt nur die Kontrolle der Gesetzgebung zu, nicht aber eine eigene gesetzgeberische Ermächtigung. Entsprechend prüfen die Gerichte nur, ob eine Gesetzgebung evident sachwidrig ist, also nachgewiesen sachwidrig - sie können dabei aber nicht die Gestzgebung ersetzen. Denn die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Gesetzgebung unterliegt ausnahmslos der legislativen Gewalt (das Bundesverfassungsgericht verfügt nur über die verfassungsrechtliche Aufgabe, als einziges Gericht über die Verfassungskonformität von Gesetzen zu entscheiden, wobei diese Entscheidung alle weitere staatlichen Gewalten und auch sämtliche Gerichte bindet, woraus eine sog. negative Gesetzgebung resultieren kann, da die Vernichtung von Rechtsnormen die Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers zukünftig einschränken kann und i.d.R. auch einschränkt).

Entsprechend kann der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Entscheidungsspielraums beispielsweise ebenso Abstände zwischen Besoldungsgruppen ggf. auch deutlich verringern, sofern er dafür einen sachlichen Grund hat. Das alleinige Ziel, dabei Haushaltsmittel einzusparen, ist jedoch kein sachlicher Grund. Da hier grundgesetzgleiches Recht betroffen ist, sich die Höhe einer amtsangemessenen Besoldung aber nicht aus der Verfassung ablesen lässt, ist der Besoldungsgesetzgeber gezwungen, entsprechende Veränderungen in einer Besoldungsordnung sachlich zu begründen, wobei eine nicht sachgerechte Begründung zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen kann (nicht aber zwangsläufig muss, hier kommt es auf die Schwere des prozeduralen Verstoßes insgesamt an; ggf. wird sich das Bundesverfassungsgericht in seiner anstehenden Entscheidung diesbezüglich noch weitergehend als bislang äußern, womit dann - wie oben dargestellt - eine negative Gesetzgebung erfolgte, nämlich die bisherige Entscheidungsmöglichkeit des Gesetzgebers durch eine zu beachtende Prüfungsregelung de facto weiter eingeschränkt werden würde).

Diese Ausführungen zusammegefasst, kommt der Gerichtsbarkeit ein Prüfungsdirektiv zu, das ausschließlich evidente Sachwidrigkeit ahnden kann, weshalb die Gerichte eine Prüfung auf Basis der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vornehmen, was umfangreich, aber überschaubar ist. Der Gesetzgeber verfügt dahingegen über ein Gestaltungsdirektiv, das genauso als Recht wie als Pflicht aufzufassen ist, nämlich das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (Art. 33 Abs. 5 GG). Dieses Gestaltungsdirektiv ist als weit aufzufassen, also entsprechend deutlich umfangreicher als das Prüfungsdirektiv, muss aber prozeduralisiert werden, weshalb das Bundesverfassungsgericht in gefestigter Rechtsprechung hervorhebt: "Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" (BVerfG, Urteil v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 130). Entsprechend macht die auf evidente Sachwidrigkeit beschränkte Prüfung es schwierig, zu sagen, ob eine getroffene gesetzliche Regelung tatsächlich verfassungswidrig ist, sofern es dazu noch keine explizite bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt. So wie der Gesetzgeber gezwungen ist, innerhalb seines Gestaltungsdirektivs seine Entscheidungen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen und diesen Abwägungsprozess im Gesetzgebungsverfahren zu dokumentieren, um so zu sachgerechten Entscheidungen zu gelangen, muss ebenso die Prüfung einer getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung einer abwägenden Betrachtung unterliegen, solange die getroffene Entscheidung nicht per se evident sachwidrig ist.

@ Bundi
Leider sind die drei Beiträge aus diesem und dem letzten Jahr nicht öffentlich zugänglich; sie können aber recht einfach in einer Unibibiothek oder per Fernleihe zugänglich gemacht bzw. über Beck-online zum Preis von jeweils sieben € freigeschaltet werden.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2878 am: 13.12.2022 12:42 »
Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Punkt 1 und 2 hat man sich in den Bundesländern abgeschaut, siehe hierzu auch den Landesthread mit den dort genannten Begründungen.

Punkt 3 kann ich bestätigen, im Haus ist man allerdings auf Fachebene überzeugt, dass das Hamburger Modell nicht verfassungskonform ist. Das sieht der Begründer und aktuelle StS naturgemäß anders, was nun ein erster, spannender Machtkampf in D wird...

Ein Schelm wer böses denkt, dass da ein Hamburger sitzt. Machtkampf klingt ja geradewegs als wollte der Abteilungs- bzw Referatspöbel dem Herrn StS nicht folgen wollen. Anarchie. Lustig, wenn es nicht so traurig wäre und vermutlich viele weitere Monate bis zu einer etwaigen Umsetzung kosten wird.
Was genau wird am Hamburger Modell seitens D bemängelt? Das man in HH meint man könne mit einem befristeten Zuschlag arbeiten? Das klappt ja in der Hansestadt schon gut, wenn man sich die vielen Klage Erhebungen so anschaut.

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2879 am: 13.12.2022 12:52 »
Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Hallo,

Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Darf man fragen woher du die Info hast, Erhöhung der Beihilfesätze ab dem 1. Kind?

Wieblange wird wohl die Unsetzung dauern?