Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2057334 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2880 am: 13.12.2022 13:17 »
Die Info hatte die GdP bereits im September geleaked wenn ich mich nicht irre.

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2881 am: 13.12.2022 13:21 »
Vom zuständigen prlm. StS.

Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Hallo,

Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Darf man fragen woher du die Info hast, Erhöhung der Beihilfesätze ab dem 1. Kind?

Wieblange wird wohl die Unsetzung dauern?

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2882 am: 13.12.2022 13:22 »
Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Anfang des Jahres fällt dann auf, dass das Bürgergeld vergessen wurde und somit bis ca. Dezember 2025 zunächst eine umfangreiche Neuberechnung durchgeführt werden muss

Erst muss dagegen geklagt werden, von selbst wird das BMI nicht tätig werden.

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2883 am: 13.12.2022 13:24 »
Vom zuständigen prlm. StS.

Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Hallo,

Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Darf man fragen woher du die Info hast, Erhöhung der Beihilfesätze ab dem 1. Kind?

Wieblange wird wohl die Unsetzung dauern?

Habe die Antwort des StS. Schon gesehen. Meine Lesart ist allerdings, dass er nicht sagt ob die Erhöhung schon ab dem 1. Kind Anwendung findet. Denkbar ist ja auch das Sachsenmodel (d.h. erst ab dem 2. Kind werden die Sätze erhöht.)

Oder ich habe etwas übersehen?

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2884 am: 13.12.2022 13:27 »
Vom zuständigen prlm. StS.

Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Hallo,

Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Darf man fragen woher du die Info hast, Erhöhung der Beihilfesätze ab dem 1. Kind?

Wieblange wird wohl die Unsetzung dauern?

Habe die Antwort des StS. Schon gesehen. Meine Lesart ist allerdings, dass er nicht sagt ob die Erhöhung schon ab dem 1. Kind Anwendung findet. Denkbar ist ja auch das Sachsenmodel (d.h. erst ab dem 2. Kind werden die Sätze erhöht.)

Oder ich habe etwas übersehen?

Nein du hast alles richtig verstanden, fragt bitte alle noch weiter Fragen, dann schaffen wir vor dem heiligen Tag noch die 200 Seiten, mindestens. Habe viel Geld gewettet hahahaaa

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2885 am: 13.12.2022 13:29 »
Wie schonmal geschrieben ist die Erhöhung der Beihilfe ein Taschenspielertrick für mich.
Nehme mal mich als Beispiel, verh., 2 Kinder.
Zur Zeit 70% Beihilfe für mich. Frau arbeitet selber und gesetzlich versichert, keine Beihilfe da zu hoher Eigenverdienst.
Wenn die Kinder demnächst nach dem Studium aus dem Haus sind hat sich das mit der Erhöhung der Beihilfe mal flott erledigt wenn dies an die Kinder gekoppelt ist.
Bringt zumindest mir nicht wirklich viel. Wenn sich die Lösung unserer Zauberkünstler auf solche Spielereien reduziert ohne ans Grundgehalt zu gehen, ändert sich für jemanden wie mich fast gar nicht.
Wage mal die Behauptung bin nicht der einzige Beamte mit einer derartigen Familienkonstellation so dass ein solches Modell mehr oder weniger nur dem Dienstherrn was bringt. Zumal er ja nur ‼ber die Beihilfe im Falle einer Krankheit zahlt, bei entsprechender Grundgehaltserhöhung hätte der Dienstherr dauerhaft höhere Personalausgaben.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2886 am: 13.12.2022 13:31 »
Wie schonmal geschrieben ist die Erhöhung der Beihilfe ein Taschenspielertrick für mich.
Nehme mal mich als Beispiel, verh., 2 Kinder.
Zur Zeit 70% Beihilfe für mich. Frau arbeitet selber und gesetzlich versichert, keine Beihilfe da zu hoher Eigenverdienst.
Wenn die Kinder demnächst nach dem Studium aus dem Haus sind hat sich das mit der Erhöhung der Beihilfe mal flott erledigt wenn dies an die Kinder gekoppelt ist.
Bringt zumindest mir nicht wirklich viel. Wenn sich die Lösung unserer Zauberkünstler auf solche Spielereien reduziert ohne ans Grundgehalt zu gehen, ändert sich für jemanden wie mich fast gar nicht.
Wage mal die Behauptung bin nicht der einzige Beamte mit einer derartigen Familienkonstellation so dass ein solches Modell mehr oder weniger nur dem Dienstherrn was bringt. Zumal er ja nur ‼ber die Beihilfe im Falle einer Krankheit zahlt, bei entsprechender Grundgehaltserhöhung hätte der Dienstherr dauerhaft höhere Personalausgaben.

Ukraine bekommt 50 Millionen Euro extra drauf, Winterhilfe nennt man das. Denkt mal drüber nach. Uns als Bundesbeamten geht es einfach noch zu gut, also weiter Fragen stellen. Los

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2887 am: 13.12.2022 13:34 »
Ich habe eine eigene Antwort erhalten, auf die ich mich beziehe.

Vom zuständigen prlm. StS.

Sehr geehrter Herr D.,
selbstverständlich bin ich mir und ist sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Situation bewusst.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation hat BMI einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der unter anderem vorsieht, das Eingangsamt und die erste Erfahrungsstufe im einfachen Dienst (einschließlich entsprechender Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im einfachen und mittleren Dienst) anzuheben. Die Beihilfebemessungssätze für den Alimentationsberechtigten und berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder sollen angehoben werden. Daneben ist vorgesehen, einen sog. alimentativen Ergänzungszuschlag in das Besoldungsrecht einzuführen, der regionale Gegebenheiten in den Wohnkosten wie auch die konkreten Bedarfe insbesondere von Kindern berücksichtigt.
Für alle Besoldungsberechtigten sieht der Gesetzentwurf für den Zeitraum ab 2021 entsprechende Nachzahlungen vor.
Ich hoffe, dass die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bald abgeschlossen wird und Gesetzentwurf dann möglichst schnell das Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag durchläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

Hallo,

Zusatzinformation:

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Darf man fragen woher du die Info hast, Erhöhung der Beihilfesätze ab dem 1. Kind?

Wieblange wird wohl die Unsetzung dauern?

Habe die Antwort des StS. Schon gesehen. Meine Lesart ist allerdings, dass er nicht sagt ob die Erhöhung schon ab dem 1. Kind Anwendung findet. Denkbar ist ja auch das Sachsenmodel (d.h. erst ab dem 2. Kind werden die Sätze erhöht.)

Oder ich habe etwas übersehen?

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2888 am: 13.12.2022 14:22 »

* Erhöhung Beihilfe des Beihilfeberechtigten ab dem ersten Kind vn 50 auf 70 Prozent
* Bei der Ehefrau von 70 auf 90 Prozent
* Auf Bitten des BMF wird vom BMI eine "verfassungsrechtliche Prüfung alternativer Handlungsoptionen" unternommen -> es soll wohl billiger werden

Und die monatliche Ersparnis holt sich dann womöglich die PKV wiederzurück, da sie so im Rahmen des Beihilfergänzungstarifs nochmal mehr bezahlen dürfen von dem die Beihilfe meint es wäre unter ihrer Würde

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2889 am: 13.12.2022 14:36 »
Beim Thema Beihilfe bin ich als Berufssoldat immer ein bisschen gelangweilt.

Meine Frau arbeitet sozialversicherungspflichtig und unsere Kinder sind in der Familienversicherung der GKV. Beihilfe ist damit in unserer Konstellation (A11) eher semi-spannend.

Da wir aber auch irgendwie "Beamte" sind,  wird es IMHO allein über die Erhöhung der Beihilfe nicht laufen, also zumindest nicht um die Vorgaben des BVerfG zu erfüllen.

Also alle im Chor...

Grundgehalt....
Grundgehalt....
Grundgehalt....


Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2890 am: 13.12.2022 14:46 »
Beim Thema Beihilfe bin ich als Berufssoldat immer ein bisschen gelangweilt.

Meine Frau arbeitet sozialversicherungspflichtig und unsere Kinder sind in der Familienversicherung der GKV. Beihilfe ist damit in unserer Konstellation (A11) eher semi-spannend.

Da wir aber auch irgendwie "Beamte" sind,  wird es IMHO allein über die Erhöhung der Beihilfe nicht laufen, also zumindest nicht um die Vorgaben des BVerfG zu erfüllen.

Also alle im Chor...

Grundgehalt....
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Im Kanon, sozialistisch solidarisch:
Grundgehalt
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Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2891 am: 13.12.2022 16:27 »
Ich finde besonders die Aussage von Herrn Saathof sehr spannend, dass es rückwirkend ab 2021 gezahlt wird.
Das glaube ich aber auch erst wenn es passiert.
Besonders da ist ja die Beihilfekomponente fein raus, da mir der Bund sicherlich nicht meine Krankeversicherungsbeiträge rückwirkend erstattet.

Kimonbo

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« Antwort #2892 am: 13.12.2022 16:35 »
Grundgehalt
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Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2893 am: 13.12.2022 16:59 »
Grundgehalt
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Ja, damit es auch der letzte selbstzufriedenen Beamte versteht.

(Siehe auch das Posting des Soldaten hier)

Papa/Mama Staat will nämlich nur eines:

Sparen
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Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2894 am: 13.12.2022 17:15 »
Also rückwirkend kann er theoretisch einen pauschale für die KV zahlen. Nur sieht das für mich alles sehr dürftig aus. Wenn der AEZ auch noch abgeschmolzen wird, wie in BW z.b. die Zuschläge für das 2. Kind, bekommt bald jeder wirklich annähernd das gleiche. Aber dann bleibt einem halt, auch annähernd das gleiche wie jemand aus dem ED an Aufgaben/Leistung/Vorraussetzung mitzubringen.