Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904526 times)

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 577
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2895 am: 13.12.2022 18:35 »
Das Thema müsste mal in die Leitungsebenen durchdringen. Die Verwaltung hat einen Elfmeter zur Attraktivitätssteigerung vorliegen und keiner will ihn reinmachen.

Das wäre eben ein anderer Weg Druck auf BMI und BMF auszuüben. Behördenleiter, die im Kampf um besetzte Stellen auf die Anhebung des Grundgehaltes pochen. Weder nerdige Arbeitstiere noch Berufseinsteiger haben mehrheitlich Kind und Kegel.

Und die Rechtsprechung erlaubt es ja nicht nur, sie gibt es vor.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2896 am: 13.12.2022 18:57 »
Gerade habe ich meinen Widerspruch fertig gemacht. Morgen geht er per Einschreiben raus. Den ein oder anderen Kollegen kann ich bestimmt auch noch animieren.

Pendler1

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2897 am: 13.12.2022 18:59 »
Mal was zum nachdenken, aus der "seriösen" Presse:

" Experten sehen einen Grund zur Sorge«. Nach der teureren Hartz-IV-Reform hin zum Bürgergeld, der universalen Sozialhilfe und der leistungsunabhängigen Sozial-Rente muss dringend Geld eingespart werden, aber bei wem?"

Tja, bei wem wird eingespart werden? Muss ja nicht der ÖD sein?

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2898 am: 13.12.2022 19:43 »
Das ist mir ehrlich gesagt egal.
 ;D

beamtenjeff

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 200
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2899 am: 13.12.2022 20:07 »
Mal was zum nachdenken, aus der "seriösen" Presse:

" Experten sehen einen Grund zur Sorge«. Nach der teureren Hartz-IV-Reform hin zum Bürgergeld, der universalen Sozialhilfe und der leistungsunabhängigen Sozial-Rente muss dringend Geld eingespart werden, aber bei wem?"

Tja, bei wem wird eingespart werden? Muss ja nicht der ÖD sein?

Naja, was die Rente angeht hätte man eigentlich schon vor 5-10 Jahren das Eintrittsalter anheben können, die Frührente abschaffen, die Beiträge erhöhen können. Dass die Rechnung mittelfristig nicht mehr aufgeht ist jetzt genauso überraschend wie Weihnachten und Ostern und soll jetzt mit einem Hammerschlag die noch wenigen übrig gebliebenen Arbeitnehmer treffen? Jene, die es besser machen wollen und nun das ein oder andere Kind mehr auf diese schöne Welt bringen, dadurch ohnehin lohntechnisch keine großen Sprünge machen. Ja da fragt man sich wirklich, bei WEM?

Es wird doch nur noch in Legislaturperioden gedacht, ich kotze im Strahl.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2900 am: 13.12.2022 21:09 »
Mal was zum nachdenken, aus der "seriösen" Presse:

" Experten sehen einen Grund zur Sorge«. Nach der teureren Hartz-IV-Reform hin zum Bürgergeld, der universalen Sozialhilfe und der leistungsunabhängigen Sozial-Rente muss dringend Geld eingespart werden, aber bei wem?"

Tja, bei wem wird eingespart werden? Muss ja nicht der ÖD sein?

Naja, was die Rente angeht hätte man eigentlich schon vor 5-10 Jahren das Eintrittsalter anheben können, die Frührente abschaffen, die Beiträge erhöhen können. Dass die Rechnung mittelfristig nicht mehr aufgeht ist jetzt genauso überraschend wie Weihnachten und Ostern und soll jetzt mit einem Hammerschlag die noch wenigen übrig gebliebenen Arbeitnehmer treffen? Jene, die es besser machen wollen und nun das ein oder andere Kind mehr auf diese schöne Welt bringen, dadurch ohnehin lohntechnisch keine großen Sprünge machen. Ja da fragt man sich wirklich, bei WEM?

Es wird doch nur noch in Legislaturperioden gedacht, ich kotze im Strahl.

Rentenalter anheben? Schon einmal geschaut, wann unser großer Nachbarn im Westen in Rente geht?

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 577
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2901 am: 13.12.2022 21:18 »
Kennt irgendjemand irgendwen, der Kinder bekommt um unser Rentensystem zu stabilisieren?

beamtenjeff

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 200
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2902 am: 13.12.2022 21:27 »
Kennt irgendjemand irgendwen, der Kinder bekommt um unser Rentensystem zu stabilisieren?

Ach komm, was soll nun diese Polemik? Es ist doch kein Geheimnis, dass viele sich wegen der Kosten dagegen entschieden haben, umgekehrt entscheidet sich natürlich niemand für Kinder des Rentensystems wegen - dennoch sind diese Eltern und Bürger diejenige, die dafür sorgen, dass es mittelfristig überhaupt noch irgendwie laufen kann. Eine Reform muss dennoch her.

Mal was zum nachdenken, aus der "seriösen" Presse:

" Experten sehen einen Grund zur Sorge«. Nach der teureren Hartz-IV-Reform hin zum Bürgergeld, der universalen Sozialhilfe und der leistungsunabhängigen Sozial-Rente muss dringend Geld eingespart werden, aber bei wem?"

Tja, bei wem wird eingespart werden? Muss ja nicht der ÖD sein?

Naja, was die Rente angeht hätte man eigentlich schon vor 5-10 Jahren das Eintrittsalter anheben können, die Frührente abschaffen, die Beiträge erhöhen können. Dass die Rechnung mittelfristig nicht mehr aufgeht ist jetzt genauso überraschend wie Weihnachten und Ostern und soll jetzt mit einem Hammerschlag die noch wenigen übrig gebliebenen Arbeitnehmer treffen? Jene, die es besser machen wollen und nun das ein oder andere Kind mehr auf diese schöne Welt bringen, dadurch ohnehin lohntechnisch keine großen Sprünge machen. Ja da fragt man sich wirklich, bei WEM?

Es wird doch nur noch in Legislaturperioden gedacht, ich kotze im Strahl.

Rentenalter anheben? Schon einmal geschaut, wann unser großer Nachbarn im Westen in Rente geht?

Und das heilt dann das andere Übel? Die Rechnung im Westen geht auch nicht auf.

Im Endeffekt ist das genau das gleiche Schema wie bei der vernachlässigen Besoldungsreform die wir uns alle herbei wünschen. Man kann immer alles verschieben und verpennen....aber gerade wir sollten es besser wissen.
« Last Edit: 13.12.2022 21:34 von beamtenjeff »

SiBe21

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2903 am: 14.12.2022 09:57 »
Gerade habe ich meinen Widerspruch fertig gemacht. Morgen geht er per Einschreiben raus. Den ein oder anderen Kollegen kann ich bestimmt auch noch animieren.
Würdest du sagen es lohnt sich auch für Anwärter ohne Kinder Widerspruch einzureichen? Oder betrifft das nur "normale" Beamte also BaP und BaL.
Viele Grüße

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,543
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2904 am: 14.12.2022 10:49 »
Gerade habe ich meinen Widerspruch fertig gemacht. Morgen geht er per Einschreiben raus. Den ein oder anderen Kollegen kann ich bestimmt auch noch animieren.
Würdest du sagen es lohnt sich auch für Anwärter ohne Kinder Widerspruch einzureichen? Oder betrifft das nur "normale" Beamte also BaP und BaL.
Viele Grüße

Das weis ich leider nicht. Da müssen andere Antworten.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2905 am: 14.12.2022 11:06 »
Gerade habe ich meinen Widerspruch fertig gemacht. Morgen geht er per Einschreiben raus. Den ein oder anderen Kollegen kann ich bestimmt auch noch animieren.
Würdest du sagen es lohnt sich auch für Anwärter ohne Kinder Widerspruch einzureichen? Oder betrifft das nur "normale" Beamte also BaP und BaL.
Viele Grüße

Es ist davon auszugehen, dass auch die Alimentation von Anwärtern nicht amtsangemessen ist. Denn zunächst einmal ist auch ein Beamter auf Widerruf wie auch ein Beamter auf Probe als Beamter zu betrachten, hat also das Recht, amtsangemessen durch ein Gesetz alimentiert zu werden. Von daher würde ich Dir entsprechend raten, ebenfalls Widerspruch gegen Deine Besoldung und Alimentation einzulegen. In dem Moment, wo die Grundgehaltssätze von Lebensszeitbeamten steigen müssen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso auch die Anwärtergrundgehaltssätze steigen müssen.

flip

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 646
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2906 am: 14.12.2022 11:11 »
Gerade habe ich meinen Widerspruch fertig gemacht. Morgen geht er per Einschreiben raus. Den ein oder anderen Kollegen kann ich bestimmt auch noch animieren.
Ich vermute mal, dass die Anzahl der Widersprüche nicht ans BMI gemeldet wird. Vielleicht sollte man dem Herrn Staatssekretär die Beschwerde verdeutlichen und mehr "Gewicht" verleihen, indem er tausende Päckchen mit Ziegelsteinen zugeschickt bekommt?

lumer

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 151
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2907 am: 14.12.2022 11:23 »
Würdest du sagen es lohnt sich auch für Anwärter ohne Kinder Widerspruch einzureichen? Oder betrifft das nur "normale" Beamte also BaP und BaL.
Viele Grüße

Es ist davon auszugehen, dass auch die Alimentation von Anwärtern nicht amtsangemessen ist. Denn zunächst einmal ist auch ein Beamter auf Widerruf wie auch ein Beamter auf Probe als Beamter zu betrachten, hat also das Recht, amtsangemessen durch ein Gesetz alimentiert zu werden. Von daher würde ich Dir entsprechend raten, ebenfalls Widerspruch gegen Deine Besoldung und Alimentation einzulegen. In dem Moment, wo die Grundgehaltssätze von Lebensszeitbeamten steigen müssen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso auch die Anwärtergrundgehaltssätze steigen müssen.
Hier muss ich Swen widersprechen. Das BVerfG hat mehrfach ausgesprochen, dass Beamte auf Widerruf sich nicht auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG berufen können. Das folge daraus, dass Beamte auf Widerruf in einem Ausbildungsverhältnis stehen und dieses regelmäßig mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung endet (BVerfGE 33, 44, 50; BVerfG NVwZ 2004, 347, 348).
@SiBe21: Ein Widerspruch schadet nicht. Eine Klage würde ich an deiner Stelle aufgrund der bisherigen Rechtsprechung jedoch nicht erheben.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2908 am: 14.12.2022 13:22 »
Das Ganze ist mal wieder ggf. - wie zumeist - komplizierter. Zunächst einmal hast Du Recht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70 -, Rn. 13 darauf hingewiesen hat, dass der Rechtsreferendar sich "als ein Beamter auf Widerruf besonderer Art nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen" könne. Allerdings habe ich das so auch nicht gesagt, sondern meine Aussage war, dass auch ein Beamter auf Widerruf das Recht habe, "amtsangemessen durch ein Gesetz alimentiert zu werden". Denn unbestreitbar ist zunächst, dass auch die Besoldung eines Beamten auf Widerruf durch ein Gesetz zu regeln ist (das ist noch nicht kompliziert; diese Frage ist bislang m.W. noch von keinem Dienstherrn in Zweifel gezogen worden) - die Frage ist (das ist jetzt komplizierter), was hinsichtlich eines Beamten auf Widerruf - also einem sich im Vorbereitungsdienst - befindlichen Beamten "amtsangemessen" heißt. Dabei ist - denke ich - zu beachten, dass es sich bei dem sich im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten um einen Beamten auf Widerruf handelt, der sich in einer "Laufbahnausbildung" befindet. Entsprechend ist er nicht dem Lebenszeitbeamten gleichgestellt, da es - so wie Du berechtigt hervorhebst - "insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz [gibt], Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren". Sofern allerdings der Beamte im Vorbereitungsdienst (also der Beamte auf Widerruf) alimentiert wird - jetzt wird es hinsichtlich dessen, was ich vorhin gesagt habe, zentral -, ist er offensichtlich analog dem Lebenszeitbeamten amtsangemessen zu alimentieren. Denn entsprechend unterliegt auch er bereits mit seinem Vorbereitungsdienst dem Laufbahnprinzip, wenn auch ggf. nicht de jure, so doch - mit der Zielsetzung, die die Laufbahnausbildung beinhaltet - de facto. Denn Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Laufbahnbefähigung. Von daher ist, wenn ich das richtig sehe, sein Dienstverhältnis offensichtlich zwar nicht als etwas wesentlich Gleiches zu betrachten (ansonsten unterläge auch sein Dienstverhältnis dem Alimentationsprinzip), aber offensichtlich als etwas wesentlich Ähnliches. Entsprechend lautet zunächst die gesamte Passage, die ich gerade in Teilen zitiert habe:

"Mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf wird der Referendar allerdings nicht Berufsbeamter. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist allein zum Zwecke der Ausbildung und für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet. Es endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der in § 5 Abs. 1 DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung. Der Referendar kann sich aber als ein Beamter auf Widerruf besonderer Art nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen. Es gibt insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz, Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Gesetzgeber einen 'Unterhaltszuschuß' gewährt und bei seiner Bemessung auf Regeln zurückgreift, die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit je eigen sind."

Sofern der Beamte auf Widerruf also alimentiert wird, dürfte es wahrscheinlich sein, dass auch er ein Anrecht hat, "amtsangemessen" alimentiert zu werden, soll heißen, dass die Ausbildung im Sinne von Laufbahnen organisiert und entsprechend "amtsangemessen" vergütet wird - denn ansonsten könnten alle Beamte auf Widerruf in derselben Höhe alimentiert werden, was die fachspezifische Ausbildung ad absurdum führen würde, da es keine Zielrichtung in Hinsicht auf die jeweilige Laufbahnbefähigung geben würde. Nicht umsonst kennt beispielsweise die Laufbahngruppe des einfachen Dienst anders als die anderen Laufbahngruppen keinen Vorbereitungsdienst, da die einfachen Tätigkeiten der entsprechenden späteren Laufbahngruppe keiner fachspezifischen Ausbildung bedarf; auch findet sich entsprechend dieselbe Untergliederung - entsprechend der Laufbahnen im Beamtenwesen, die dort ein hergebrachter Grundsatz sind - in einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

Die wesentliche Ähnlichkeit, die sich ergibt, sobald der sich im Widerrufsverhältnis befindliche Beamte alimentiert wird, spiegelt sich auch darin wider, dass er auch hinsichtlich von Nebentätigkeiten deutlich eher dem Lebenszeitbeamten zugeordnet wird. Entsprechend hebt die genannte Entscheidung am Ende hervor (s. die abschließende Aussage, die ich kursiv hervorhebe): "Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung innerhalb des Beamtenrechts die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung bezieht, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. z. B. BVerfGE 27, 364 [374]). Das gilt auch für die unterschiedliche Behandlung von Nebeneinkünften aus öffentlichen Kassen oder einer anderweitigen Beschäftigung, die einem unterhaltszuschußberechtigten Referendar zufließen". Entsprechend sah es es als verfassungsgemäß an, dass eine Unterscheidung vom Gesetzgeber vorgenommen wurde, sofern der betrachtete Rechtsreferendar Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte, wobei auch hier am Ende erneut die wesensgemäße Ähnlichkeit ins Spiel gebracht wurde (s. erneut den Kursivdruck im Zitat), sobald der Beamte auf Widerruf alimentiert wird: "Bei einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erhält der Widerrufsbeamte einen Mindestunterhaltszuschuß in Höhe von 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts seiner Eingangsbesoldung (vgl. Art. 97 BayBG). Bei erheblichen Einkünften aus einer Nebentätigkeit wird nur der den Satz von 30 v. H. übersteigende 'Grundbetrag' (§ 7 UZV) gekürzt; er kann auch ganz wegfallen. Bezieht der Widerrufsbeamte hingegen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, so erhält er — wenn diese Einkünfte das Doppelte des Grundbetrages (§ 7 UZV) übersteigen — keinen Unterhaltszuschuß. Das Ergebnis dieser Differenzierung ist: Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst unterliegen einer stärkeren Anrechnung als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das entspricht im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht."

Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn ich es nicht falsch sehe, hat der Beamte auf Widerruf kein Recht darauf, alimentiert zu werden, da es keinen entsprechenden Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt; wird er aber alimentiert (und m.E. gibt es keinen Beamten auf Widerruf, der nicht alimentiert werden würde), dann hat auch der sich im Vorbereitungsdienst befindliche Beamte auf Widerruf ein Anrecht, "amtsangemessen" alimentiert zu werden - dieses Recht speist sich offensichtlich nicht aus dem Alimentationsprinzip, jedoch aus einer Art wesensmäßigen Verwandtschaft, die darauf gründet, dass auch der Beamte auf Widerruf alimentiert wird, sofern er alimentiert wird. Entsprechend würde ich meine vorhin getätigte Aussage so wie hier vorstehend begründet wiederholen, wobei in dieser Widerholung wie auch im Orginal zu beachten wäre, dass die letzte Aussage nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit" getätigt wird. Denn damit habe ich vorhin implizit hervorgehoben (und hebe ich nun nach der gerade getätigten Erklärung explizit hervor), dass m.E. davon auszugehen ist, dass wegen der wesenmäßigen Ähnlichkeit es kaum verfassungskonform sein könnte, wenn die Grundgehaltssätze einer Laufbahngruppe recht deutlich steigen müssten, um verfassungskonform zu werden, die Alimentation in der entsprechenden Laufbahnausbildung aber davon aber gänzlich untangiert bleiben dürfte, dass das allerdings nur meine hier nun begründete Meinung ist:

"Es ist davon auszugehen, dass auch die Alimentation von Anwärtern nicht amtsangemessen ist. Denn zunächst einmal ist auch ein Beamter auf Widerruf wie auch ein Beamter auf Probe als Beamter zu betrachten, hat also das Recht, amtsangemessen durch ein Gesetz alimentiert zu werden. Von daher würde ich Dir entsprechend raten, ebenfalls Widerspruch gegen Deine Besoldung und Alimentation einzulegen. In dem Moment, wo die Grundgehaltssätze von Lebensszeitbeamten steigen müssen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso auch die Anwärtergrundgehaltssätze steigen müssen."

Ob diese meine Interpretation nun richtig oder falsch ist, kann ich nicht sagen, da m.E. bislang sowohl keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung gegeben ist, die sich mit solch massiven materiellen Fehlbeträgen beschäftigt hätte, wie sie in weit überwiegend allen Rechtskreisen heute gegeben ist, als auch damit verbunden es entsprechend keine Rechtsprechung aus Karlsruhe gibt, wie nun - bei Betrachtung oder Beachtung der offensichtlich gegebenen Wesenähnlichkeit - entsprechend hohe Grundgehaltsanpassungen von Lebenszeitbeamten auf Beamte auf Widerruf ausstrahlen sollten. Meiner Meinung nach sollten sie im Sinne der Wesensähnlichkeit und hinsichtlich der i.d.R. großen Fehlbeträge praktisch zwangsläufig ausstrahlen müssen, ohne dass eine starre Gleichförmigkeit in der prozentualen Anhebung erfolgen müsste (denke ich), da diese nicht automatisch aus der offensichtlich gegebenen Wesenähnlichkeit folgen müsste.
« Last Edit: 14.12.2022 13:30 von SwenTanortsch »

lumer

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 151
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2909 am: 14.12.2022 15:05 »
Überzeugt mich nicht, da dem Dienstherrn die Wahlfreiheit bleibt, ob er überhaupt einen Unterhaltszuschuss leistet und welche Regeln er sich dafür gibt.

Aber angenommen, man würde da mitgehen: Der Ausgangspunkt für eine "amtsangemessene Anwärterbesoldung" müsste anders bestimmt werden als bei richtigen Beamten, um das Ausbildungsverhältnis widerzuspiegeln. ALG II regelt einen anderen Lebenssachverhalt. Da es auch für Ausbildungsverhältnisse entsprechende Sozialgesetze gibt, müssten also diese angewendet werden.
Es müsste ein Vergleich mit dem BAföG gezogen werden, wobei ein Abstand nicht notwendig ist, da sowohl das BAföG als auch die Anwärterbesoldung nur die Möglichkeit zur Ausbildung und einen Zuschuss zum Unterhalt bilden. Es handelt sich um vergleichbare Sachverhalte.
Das BAföG sieht, wenn ich das richtig sehe, für Grundbedarf und Unterkunft zusammen bis zu 812 Euro und für KV und PV bis zu 206 Euro vor, insgesamt also bis zu 1018 Euro (für Studierende, die später im gehobenen oder höheren Dienst anfangen; Azubis und Schüler bekommen weniger). Verglichen damit liegt der Anwärtergrundbetrag – nur Betrachtung des Bundes – für die, die danach im einfachen(!) Dienst beginnen, bei 1232,55 Euro (BBesG, Anlage VIII) und damit deutlich darüber, sodass die "Amtsangemessenheit" nicht in Zweifel zu ziehen sein dürfte.