Das Ganze ist mal wieder ggf. - wie zumeist - komplizierter. Zunächst einmal hast Du Recht, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70 -, Rn. 13 darauf hingewiesen hat, dass der Rechtsreferendar sich "als ein Beamter auf Widerruf besonderer Art nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen" könne. Allerdings habe ich das so auch nicht gesagt, sondern meine Aussage war, dass auch ein Beamter auf Widerruf das Recht habe, "amtsangemessen durch ein Gesetz alimentiert zu werden". Denn unbestreitbar ist zunächst, dass auch die Besoldung eines Beamten auf Widerruf durch ein Gesetz zu regeln ist (das ist noch nicht kompliziert; diese Frage ist bislang m.W. noch von keinem Dienstherrn in Zweifel gezogen worden) - die Frage ist (das ist jetzt komplizierter), was hinsichtlich eines Beamten auf Widerruf - also einem sich im Vorbereitungsdienst - befindlichen Beamten "amtsangemessen" heißt. Dabei ist - denke ich - zu beachten, dass es sich bei dem sich im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten um einen Beamten auf Widerruf handelt, der sich in einer "Laufbahnausbildung" befindet. Entsprechend ist er nicht dem Lebenszeitbeamten gleichgestellt, da es - so wie Du berechtigt hervorhebst - "insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz [gibt], Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren". Sofern allerdings der Beamte im Vorbereitungsdienst (also der Beamte auf Widerruf) alimentiert wird - jetzt wird es hinsichtlich dessen, was ich vorhin gesagt habe, zentral -, ist er offensichtlich analog dem Lebenszeitbeamten amtsangemessen zu alimentieren. Denn entsprechend unterliegt auch er bereits mit seinem Vorbereitungsdienst dem Laufbahnprinzip, wenn auch ggf. nicht de jure, so doch - mit der Zielsetzung, die die Laufbahnausbildung beinhaltet - de facto. Denn Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Laufbahnbefähigung. Von daher ist, wenn ich das richtig sehe, sein Dienstverhältnis offensichtlich zwar nicht als etwas wesentlich Gleiches zu betrachten (ansonsten unterläge auch sein Dienstverhältnis dem Alimentationsprinzip), aber offensichtlich als etwas wesentlich Ähnliches. Entsprechend lautet zunächst die gesamte Passage, die ich gerade in Teilen zitiert habe:
"Mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf wird der Referendar allerdings nicht Berufsbeamter. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist allein zum Zwecke der Ausbildung und für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes begründet. Es endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der in § 5 Abs. 1 DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung. Der Referendar kann sich aber als ein Beamter auf Widerruf besonderer Art nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen. Es gibt insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz, Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst zu alimentieren. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Gesetzgeber einen 'Unterhaltszuschuß' gewährt und bei seiner Bemessung auf Regeln zurückgreift, die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit je eigen sind."
Sofern der Beamte auf Widerruf also alimentiert wird, dürfte es wahrscheinlich sein, dass auch er ein Anrecht hat, "amtsangemessen" alimentiert zu werden, soll heißen, dass die Ausbildung im Sinne von Laufbahnen organisiert und entsprechend "amtsangemessen" vergütet wird - denn ansonsten könnten alle Beamte auf Widerruf in derselben Höhe alimentiert werden, was die fachspezifische Ausbildung ad absurdum führen würde, da es keine Zielrichtung in Hinsicht auf die jeweilige Laufbahnbefähigung geben würde. Nicht umsonst kennt beispielsweise die Laufbahngruppe des einfachen Dienst anders als die anderen Laufbahngruppen keinen Vorbereitungsdienst, da die einfachen Tätigkeiten der entsprechenden späteren Laufbahngruppe keiner fachspezifischen Ausbildung bedarf; auch findet sich entsprechend dieselbe Untergliederung - entsprechend der Laufbahnen im Beamtenwesen, die dort ein hergebrachter Grundsatz sind - in einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst.
Die wesentliche Ähnlichkeit, die sich ergibt, sobald der sich im Widerrufsverhältnis befindliche Beamte alimentiert wird, spiegelt sich auch darin wider, dass er auch hinsichtlich von Nebentätigkeiten deutlich eher dem Lebenszeitbeamten zugeordnet wird. Entsprechend hebt die genannte Entscheidung am Ende hervor (s. die abschließende Aussage, die ich kursiv hervorhebe): "Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung innerhalb des Beamtenrechts die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung bezieht, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. z. B. BVerfGE 27, 364 [374]). Das gilt auch für die unterschiedliche Behandlung von Nebeneinkünften aus öffentlichen Kassen oder einer anderweitigen Beschäftigung, die einem unterhaltszuschußberechtigten Referendar zufließen". Entsprechend sah es es als verfassungsgemäß an, dass eine Unterscheidung vom Gesetzgeber vorgenommen wurde, sofern der betrachtete Rechtsreferendar Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte, wobei auch hier am Ende erneut die wesensgemäße Ähnlichkeit ins Spiel gebracht wurde (s. erneut den Kursivdruck im Zitat), sobald der Beamte auf Widerruf alimentiert wird: "Bei einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erhält der Widerrufsbeamte einen Mindestunterhaltszuschuß in Höhe von 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts seiner Eingangsbesoldung (vgl. Art. 97 BayBG). Bei erheblichen Einkünften aus einer Nebentätigkeit wird nur der den Satz von 30 v. H. übersteigende 'Grundbetrag' (§ 7 UZV) gekürzt; er kann auch ganz wegfallen. Bezieht der Widerrufsbeamte hingegen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, so erhält er — wenn diese Einkünfte das Doppelte des Grundbetrages (§ 7 UZV) übersteigen — keinen Unterhaltszuschuß. Das Ergebnis dieser Differenzierung ist: Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst unterliegen einer stärkeren Anrechnung als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das entspricht im Grundsatz der hergebrachten Regelung im Beamtenrecht."
Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn ich es nicht falsch sehe, hat der Beamte auf Widerruf kein Recht darauf, alimentiert zu werden, da es keinen entsprechenden Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt; wird er aber alimentiert (und m.E. gibt es keinen Beamten auf Widerruf, der nicht alimentiert werden würde), dann hat auch der sich im Vorbereitungsdienst befindliche Beamte auf Widerruf ein Anrecht, "amtsangemessen" alimentiert zu werden - dieses Recht speist sich offensichtlich nicht aus dem Alimentationsprinzip, jedoch aus einer Art wesensmäßigen Verwandtschaft, die darauf gründet, dass auch der Beamte auf Widerruf alimentiert wird, sofern er alimentiert wird. Entsprechend würde ich meine vorhin getätigte Aussage so wie hier vorstehend begründet wiederholen, wobei in dieser Widerholung wie auch im Orginal zu beachten wäre, dass die letzte Aussage nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit" getätigt wird. Denn damit habe ich vorhin implizit hervorgehoben (und hebe ich nun nach der gerade getätigten Erklärung explizit hervor), dass m.E. davon auszugehen ist, dass wegen der wesenmäßigen Ähnlichkeit es kaum verfassungskonform sein könnte, wenn die Grundgehaltssätze einer Laufbahngruppe recht deutlich steigen müssten, um verfassungskonform zu werden, die Alimentation in der entsprechenden Laufbahnausbildung aber davon aber gänzlich untangiert bleiben dürfte, dass das allerdings nur meine hier nun begründete Meinung ist:
"Es ist davon auszugehen, dass auch die Alimentation von Anwärtern nicht amtsangemessen ist. Denn zunächst einmal ist auch ein Beamter auf Widerruf wie auch ein Beamter auf Probe als Beamter zu betrachten, hat also das Recht, amtsangemessen durch ein Gesetz alimentiert zu werden. Von daher würde ich Dir entsprechend raten, ebenfalls Widerspruch gegen Deine Besoldung und Alimentation einzulegen. In dem Moment, wo die Grundgehaltssätze von Lebensszeitbeamten steigen müssen, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso auch die Anwärtergrundgehaltssätze steigen müssen."
Ob diese meine Interpretation nun richtig oder falsch ist, kann ich nicht sagen, da m.E. bislang sowohl keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung gegeben ist, die sich mit solch massiven materiellen Fehlbeträgen beschäftigt hätte, wie sie in weit überwiegend allen Rechtskreisen heute gegeben ist, als auch damit verbunden es entsprechend keine Rechtsprechung aus Karlsruhe gibt, wie nun - bei Betrachtung oder Beachtung der offensichtlich gegebenen Wesenähnlichkeit - entsprechend hohe Grundgehaltsanpassungen von Lebenszeitbeamten auf Beamte auf Widerruf ausstrahlen sollten. Meiner Meinung nach sollten sie im Sinne der Wesensähnlichkeit und hinsichtlich der i.d.R. großen Fehlbeträge praktisch zwangsläufig ausstrahlen müssen, ohne dass eine starre Gleichförmigkeit in der prozentualen Anhebung erfolgen müsste (denke ich), da diese nicht automatisch aus der offensichtlich gegebenen Wesenähnlichkeit folgen müsste.