Das Bundesverfassungsgericht hat auch noch während seines seit 2012 sich vollziehenden Rechtsprechungswandels im Besoldungsrecht lange Zeit offengelassen, wie mit Widersprüchen verfahren werden solle. So hat es auch noch 2017 seine langjährig in Besoldungsrechsentscheidungen vollzogene Rechtsprechungsformel wiederholt (vgl. nachflgend jeweils meine gesperrt gesetzten Hervorhebungen):
"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <147 f. Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). " (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 124; Hervorhebung durch mich)
Widerspruchsführer wurden auch hier noch nicht genannt, woraus folgte, dass nicht klar war, ob auch ihren aus einem statthaften Rechtsbehelf resultierenden Rechten vom Dienstherrn Genüge getan werden musste. 2018 kündigte sich auch hier die nächste Konsequenz des Rechtsprechungswandels an, indem nun formuliert wurde:
"Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 <391>) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 39; Hervorhebung durch mich)
Diese Ausführungen ließ so formuliert offen, ob auch Widerspruchsführer in die Formel mit einzubeziehen seien, hätte aber deren Ausschluss wohl kaum mehr zugelassen, was aktuell nun entsprechend expliziert und damit konkretisiert worden ist:
"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 182 f.; Hervorhebungen durch mich)
Entsprechend gilt seit 2020 und damit auch vergangenheitsbezogen, dass eine rückwirkende Behebung eines verfassungswidrigen Zustands ebenso hinsichtlich derer unmissverständlich erforderlich ist, die sich gegen die Höhe seiner Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.
Daraus folgt noch nicht, dass der Gesetzgeber sich nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wieder in den Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung zurückbewegt, wozu er verpflichtet ist. Tut er das, muss er allen Klägern und Widerspruchsführern, die statthaft widersprochen haben, entsprechende Nachzahlungen gewähren, womit ihre Ansprüche abgegolten wären. Tut er das nicht, erwirkt ebenso der entsprechende Widerspruchsführer wie auch ein Kläger das Recht, seine nicht abgegoltenden Ansprüche weiterhin aufrechtzuerhalten, indem er sich mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen jene gesetzliche Regelung richtet.
Ergo: Solange sich mit statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt wird, ist davon auszugehen, dass auch die Ansprüche von Widerspruchsführern am Ende vom Dienstherrn vollständig abzugelten sind. Deswegen ist es nur umso wichtiger, nicht nur Widerspruch einzulegen, sondern darauf achtzugeben, dass er statthaft ist, xyz.