Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2048934 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3030 am: 19.12.2022 22:38 »
War auch eher nen Späßchen. :)  Warum um diesen Entwurf allerdings so ein Gewese gemacht wird, verstehe ich nicht. Ist ja nun kein Staatsgeheimnis, dass die Besoldung reformbedürftig ist. Hat die Bild den Entwurf denn erhalten? Scheint ja nicht so.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3031 am: 19.12.2022 23:01 »
War auch eher nen Späßchen. :)  Warum um diesen Entwurf allerdings so ein Gewese gemacht wird, verstehe ich nicht. Ist ja nun kein Staatsgeheimnis, dass die Besoldung reformbedürftig ist. Hat die Bild den Entwurf denn erhalten? Scheint ja nicht so.

Wurde mit Hinweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren abschlägig beschieden. Seither suchen sie in ihren Kontakten die möglicherweise tropfenden Stellen

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3032 am: 20.12.2022 08:39 »
War auch eher nen Späßchen. :)  Warum um diesen Entwurf allerdings so ein Gewese gemacht wird, verstehe ich nicht. Ist ja nun kein Staatsgeheimnis, dass die Besoldung reformbedürftig ist. Hat die Bild den Entwurf denn erhalten? Scheint ja nicht so.

Wurde mit Hinweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren abschlägig beschieden. Seither suchen sie in ihren Kontakten die möglicherweise tropfenden Stellen


Ist vielleicht auch besser so, wenn man bedenkt wie die und andere (merkur, focus) sich jetzt schon mit Un-und Halbwahrheiten zerreißen. Ich frage mich manchmal wirklich, warum solche teils Hetze durch die Informationsfreiheit gedeckt ist. Was ist eigentlich aus dem seriösen Journalismus geworden.

Selbst Business Insider behauptet wir wären so unglaublich gut bezahlt und könnten uns vor Sonderprivilegien und Geld kaum rühren.

Fühlt sich bei mir noch nicht so an. Ich überlege gerade ob ich mir von meiner nächsten Besoldung eine neue Waschmaschine oder Esszimmerstühle kaufe. Beides ist gerade nicht  ::) :D

Ich frage mich manchm

Pensionär

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3033 am: 20.12.2022 09:43 »
Mein Widerspruch wurde ruhend gestellt.

Die Diskussion hier ist sehr interessant.

Ob und wann etwas passieren könnte, kann niemand mit Gewissheit sagen. Selber warte ich jetzt die Tarifverhandlungen 2023 ab. Dann ist ein neuer Sachverhalt gegeben, an dem ich mich dann orientieren kann.

hardy1072

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3034 am: 20.12.2022 12:15 »
Hallo,
auf welcher Seite war nochmal der überarbeitet Widerspruch?
Danke im Voraus  :)

Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3035 am: 20.12.2022 12:20 »
@hardy1072

Seite 169

hardy1072

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3036 am: 20.12.2022 12:53 »
Vielen Dank,

der Widerspruch geht heute raus  ;)

Hardy


xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3037 am: 20.12.2022 13:22 »
Danke nochmal an den Ersteller des Musterschreibens. Mein Widerspruch für 2021 und 2022 ist auch heute verschickt worden.


flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3039 am: 20.12.2022 19:18 »
Zitat
in Rheinland-Pfalz dürfen sich die Beamten freuen. Zum Jahresende sind ihre Gehälter um 2,8 Prozent gestiegen
Wie kann man so dreist sein und behaupten, das wäre ein Grund zur Freude?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3040 am: 20.12.2022 19:19 »
Ich hatte mit Bezug auf 195 BGB auch für 2019 und 2020 Widerspruch beim BVA eingereicht. Diese wurden ebenfalls ruhend gestellt. Es wurde jedoch nicht auf die haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet.  Zumindest für 2020 sehe ich da noch Potenzial, da der Dienstherr in Kenntnis der Rechtsprechung war. Ansprüche wahren liebe Kollegen.

Dieser Beitrag hatte mich inspiriert einen Widerspruch für die Jahre 2015-2020 zu schreiben. Nicht umsonst verweist der vbob in seinem Musterwiderspruch aus 2021 auf den Beschluss 2 BvL 5/13 aus 2015. Und in den Bezügestellen wissen sie ja eh nicht was sie tun und stellen bestenfalls alles blindlings ruhend.

ABER absenden werde ich den nicht denn: Für eine tatsächliche Nachzahlung wird zunächst nur das Anpassungsgesetz maßgeblich sein. Dieses wird bestenfalls Nachzahlungen ab 2021 vorsehen und zwar wahrscheinlich unabhängig davon ob man Widerspruch eingelegt hat. Der Grund warum wir hier alle Widerspruch einlegen ist ja der, dass man die Ansprüche zur Not gerichtlich durchsetzen kann.

Und verjährte Ansprüche aus 2015 kann man gerichtlich so oder so nicht durchsetzen, auch wenn man eine versehentliche Ruhendstellung vom BVA in der Hand hat.

InVinoVeritas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3041 am: 20.12.2022 19:43 »
Zitat
in Rheinland-Pfalz dürfen sich die Beamten freuen. Zum Jahresende sind ihre Gehälter um 2,8 Prozent gestiegen
Wie kann man so dreist sein und behaupten, das wäre ein Grund zur Freude?

Das ist die normale Entgeltsteigerung nach den letzten TVL Tarifabschluss vor einem Jahr der auf die Beamten übertragen wurde. 23 Monate Nullrunde, bis auf die Corona Sonderzahlung, seit dem letzten Anstieg am 01.01.21 (1,4% damals)… nun am 01.12. eben 2,8…. Soweit man darf sich als Landesbeamter freuen.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3042 am: 21.12.2022 07:04 »
Ich hatte mit Bezug auf 195 BGB auch für 2019 und 2020 Widerspruch beim BVA eingereicht. Diese wurden ebenfalls ruhend gestellt. Es wurde jedoch nicht auf die haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet.  Zumindest für 2020 sehe ich da noch Potenzial, da der Dienstherr in Kenntnis der Rechtsprechung war. Ansprüche wahren liebe Kollegen.

Dieser Beitrag hatte mich inspiriert einen Widerspruch für die Jahre 2015-2020 zu schreiben. Nicht umsonst verweist der vbob in seinem Musterwiderspruch aus 2021 auf den Beschluss 2 BvL 5/13 aus 2015. Und in den Bezügestellen wissen sie ja eh nicht was sie tun und stellen bestenfalls alles blindlings ruhend.

ABER absenden werde ich den nicht denn: Für eine tatsächliche Nachzahlung wird zunächst nur das Anpassungsgesetz maßgeblich sein. Dieses wird bestenfalls Nachzahlungen ab 2021 vorsehen und zwar wahrscheinlich unabhängig davon ob man Widerspruch eingelegt hat. Der Grund warum wir hier alle Widerspruch einlegen ist ja der, dass man die Ansprüche zur Not gerichtlich durchsetzen kann.


Ich habe mich tatsächlich auch oft gefragt, ob mein Widerspruch wirklich am Ende Geld bringt, aber da kenne ich mich leider nicht aus.
Das Anpassungsgesetz wird aller Voraussicht nach ja auch nicht verfassungsgemäß sein.
Muss jetzt jeder für sich selbst klagen, um Ansprüche durchzusetzen oder gibt es weitere Möglichkeiten, um mit Widerspruch tatsächlich (irgendwann) höhere Nachzahlungen zu erhalten, als der Rest?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3043 am: 21.12.2022 08:18 »
Das Bundesverfassungsgericht hat auch noch während seines seit 2012 sich vollziehenden Rechtsprechungswandels im Besoldungsrecht lange Zeit offengelassen, wie mit Widersprüchen verfahren werden solle. So hat es auch noch 2017 seine langjährig in Besoldungsrechsentscheidungen vollzogene Rechtsprechungsformel wiederholt (vgl. nachflgend jeweils meine gesperrt gesetzten Hervorhebungen):

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <147 f. Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). " (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 124; Hervorhebung durch mich)

Widerspruchsführer wurden auch hier noch nicht genannt, woraus folgte, dass nicht klar war, ob auch ihren aus einem statthaften Rechtsbehelf resultierenden Rechten vom Dienstherrn Genüge getan werden musste. 2018 kündigte sich auch hier die nächste Konsequenz des Rechtsprechungswandels an, indem nun formuliert wurde:

"Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 <391>) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 39; Hervorhebung durch mich)

Diese Ausführungen ließ so formuliert offen, ob auch Widerspruchsführer in die Formel mit einzubeziehen seien, hätte aber deren Ausschluss wohl kaum mehr zugelassen, was aktuell nun entsprechend expliziert und damit konkretisiert worden ist:

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 182 f.; Hervorhebungen durch mich)

Entsprechend gilt seit 2020 und damit auch vergangenheitsbezogen, dass eine rückwirkende Behebung eines verfassungswidrigen Zustands ebenso hinsichtlich derer unmissverständlich erforderlich ist, die sich gegen die Höhe  seiner Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.

Daraus folgt noch nicht, dass der Gesetzgeber sich nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wieder in den Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung zurückbewegt, wozu er verpflichtet ist. Tut er das, muss er allen Klägern und Widerspruchsführern, die statthaft widersprochen haben, entsprechende Nachzahlungen gewähren, womit ihre Ansprüche abgegolten wären. Tut er das nicht, erwirkt ebenso der entsprechende Widerspruchsführer wie auch ein Kläger das Recht, seine nicht abgegoltenden Ansprüche weiterhin aufrechtzuerhalten, indem er sich mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen jene gesetzliche Regelung richtet.

Ergo: Solange sich mit statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt wird, ist davon auszugehen, dass auch die Ansprüche von Widerspruchsführern am Ende vom Dienstherrn vollständig abzugelten sind. Deswegen ist es nur umso wichtiger, nicht nur Widerspruch einzulegen, sondern darauf achtzugeben, dass er statthaft ist, xyz.

xyz123

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« Antwort #3044 am: 21.12.2022 08:23 »
Besten Dank Swen