Besten Dank Swen
Gern geschehen, xyz.
Zugleich ist es so, wie was_guckst_du und Finanzer geschrieben haben - der statthafte Rechtsbehelf bringt einen oder belässt einen auf der sicheren Seite. Sofern man ihn nicht jährlich wiederholen will, sollte man sehr genau prüfen, was einem wie von wem in Reaktion auf den getätigten Widerspruch tatsächlich garantiert wird. Denn ggf. wird man am Ende in ein Klageverfahren eintreten müssen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei sollte man beachten, denke ich, dass formelles Recht komplex ist.
Zugleich sind vorhin in meinen Zitaten viel zu lange Passagen gesperrt hervorgehoben worden, was mir erst jetzt auffällt, weil ich im Anschluss keine Zeit hatte, mir meinen Post noch einmal anzuschauen. Eigentlich sollten nur folgende Passagen gesperrt hervorgehoben werden:
Erstes Zitat: " [...] Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl
hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist".
Zweites Zitat: "Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes
(nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet."
Drittes Zitat: "Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."