Leider nicht fix genug.
Das folgende hat Swen im Landesbereich im Februar 2022 geschrieben:
Der langen Rede kurzer Sinn: Der nicht erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwingt den Beamten, seinen Widerspruch Jahr für Jahr zu wiederholen. Tut er das mit den statthaften Rechtsbehelfen, sollten seine Ansprüche über den gesamten Zeitraum hinweg, den er bestritten hat, aufrechterhalten bleiben.
Heißt das für mich:
Im Jahr 2022 reiche ich Widerspruch für 2022 ein
Im Jahr 2023 reiche ich Widerspruch für 2022 & 2023 ein
Im Jahr 2024 reiche ich Widerspruch für 2022 & 2023 & 2024 ein
usw.
usw...
Im Schreiben von 2021 heißt es bisher nur, dass der Widerspruch ruhend gestellt wird.
Ich zitiere einfach noch einmal aus der damaligen Zeit, da ich mich seitdem nicht mehr tiefergehend mit der Materie beschäftigt habe und deshalb noch mehr als damals vergessen habe:
"Das, was Malkav schreibt, sollte richtig sein. Eine Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahren ist kaum möglich (das war schon in der Vergangenheit hier Thema), da ja der Widerspruch nicht beschieden ist, ein Gericht aber über einen nicht beschiedenen Widerspruch nicht entscheiden kann, da kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt: Denn ohne Bescheid ist keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegeben. Der Verwaltungsakt kann aber nur nach seinem Vollzug bestritten werden: Was keine Rechtswirkung nach außen hat, kann gerichtlich nicht bestritten werden, da es verwaltungsrechtlich nicht gegeben ist.
Sofern der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, erkennt er an (ich habe mich mit dem Thema in der Vergangenheit recht umfassend beschäftigt, aber vieles vergessen, merke ich gerade, sodass ich aus der Erinnerung schreibe), dass durch das Ruhen des Verfahrens eventuell bestehende Ansprüche auf höhere Bezüge mit Beginn des Jahres, in dem Widerspruch geführt worden ist, sowohl gegenwärtig als auch zukünftig bestehen bleiben, die Verjährung also bis zu dem Zeotpunkt gehemmt ist, an dem der Widerspruch beschieden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dann kein Wiederholen des Widerspruchs mehr nötig. Denn wenn ich es richtig erinnere, ist dann von einer "tatsächlichen Fiktion" auszugehen, durch die die Verjährung gehemmt ist.
Sollte kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorliegen, ist die Hemmung nicht gegeben, da keine "tatsächliche Fiktion" vorhanden ist. Es sollte aber davon auszugehen sein, dass für das Jahr, für das Widerspruch eingelegt ist, weiterhin solange keine Verjährung eintreten kann, wie der Dienstherr den Widerspruch nicht bescheidet, da es dem Betroffenen ja nicht möglich ist, ohne einen entsprechenden Bescheid Klage zu erheben. Insofern sollte der Widerspruchsführer dadurch, dass kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt wird, offensichtlich gezwungen sein, sich weiterhin regelmäßig und aktiv sowie mit den statthaften Rechtsbehelfen für seine Belange einzusetzen, also den Widerspruch - in unserem Fall - jährlich zu wiederholen, um seine Ansprüche auch für diese Zeit zu wahren.
Tut er das nicht, wirkt der bislang gestellte Widerspruch offensichtlich nicht in die Zukunft fort, sodass zukünftige Ansprüche nicht gewahrt bleiben - und kann eventuell der bislang getätigte Widerspruch nach gesetzlich geregelter Zeit verjähren, auch wenn er nicht beschieden ist, da sich der Beamte nicht regelmäßig und aktiv mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt hat, woraus gegebenenfalls resultieren könnte oder dürfte, dass er sich stillschweigend mit der Verjährung einverstanden erklärt. Hinsichtlich dieses letzten Absatzes bin ich mir im Moment unsicher - aber er dürfte die Konsequenz aus den entsprechenden Regelungen sein, denke ich.
Der langen Rede kurzer Sinn: Der nicht erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwingt den Beamten, seinen Widerspruch Jahr für Jahr zu wiederholen. Tut er das mit den statthaften Rechtsbehelfen, sollten seine Ansprüche über den gesamten Zeitraum hinweg, den er bestritten hat, aufrechterhalten bleiben."
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.3075.htmllumer hat dann zurecht ebd. korrigiert: "Die Quintessenz dürfte richtig sein, dass die Ansprüche nach eingelegtem Widerspruch nicht verjähren. Die Begründung ist jedoch ein bisschen anders:
Die Verjährung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Nun könnte man an § 204 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB denken, was dazu führte, dass Verjährung bei Nichtbetreiben des Verfahrens eintreten könnte, also wenn man nach Erhebung des Widerspruchs nichts mehr tut. Das BVerwG und das BSG sind jedoch der Auffassung, dass diese Vorschrift in amtswegigen Verfahren nicht greift, da der Widerspruchsführer keinen weiteren Einfluss auf den Gang des Widerspruchsverfahrens hat. Im Verwaltungsrecht wird die Widerspruchsbehörde auch als "Herrin des Verfahrens" bezeichnet, was dies nochmals deutlich machen sollte."