Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1953276 times)

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3075 am: 22.12.2022 18:07 »
Beim BND hat sich wohl auch jemand ein Zubrot verdienen müssen.

Wenn der Rubel rollt, rollt er hahahaaaa

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3076 am: 22.12.2022 19:03 »
Verzicht auf Einrede der Verjährung war letztes Jahr schon nicht in der Widerspruchsantwort. Wie kann aber etwas verjähren wenn es ruhend gestellt wurde und wie geht man dann ggf gegen einen ruhenden Widerspruch vor bei dem ggf die Verjährung droht?

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3077 am: 22.12.2022 19:44 »
Untätigkeitsklage

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3078 am: 22.12.2022 20:04 »
Verzicht auf Einrede der Verjährung war letztes Jahr schon nicht in der Widerspruchsantwort. Wie kann aber etwas verjähren wenn es ruhend gestellt wurde und wie geht man dann ggf gegen einen ruhenden Widerspruch vor bei dem ggf die Verjährung droht?

Für 2020 und 2021 wurde auf die Einrede in BW noch explizit verzichtet, danach nicht mehr, obwohl diese im Widerspruch verlangt wurde.

Im Sozialrecht ist bspw. explizit geregelt, dass ein Widerspruch die Verjährung hemmt, bei der Besoldung jedoch nicht explizit, da sich die Verjährung nach dem BGB richtet.

Vermutlich wäre die Einrede der Verjährung bei Ruhendstellung des Widerspruchs rechtsmissbräuchlich. Aber wie sich BGB (regelt die Verjährung) und Verwaltungsrecht vor dem Verwaltungsgericht in dem Fall genau vertragen, keine Ahnung. Ich gehe aus Laiensicht davon aus, dass Verjährung Ende 2025 eintritt, zumindest für 2022.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3079 am: 22.12.2022 20:11 »
Habe heute Post vom BVA bekommen.

Dort heißt es:

"Da es im Moment noch nicht absehbar ist, wann und in welcher Art über das weitere Vorgehen entschieden wird, wird Ihr Widerspruch bis zur endgültigen Klärung ruhend gestellt."

Kein Hinweis darauf, dass der Widerspruch im Hinblick auf das bekannte BMI-Rundschreiben nicht nötig gewesen wäre.

Frohe Weihnachten und alles Gute für 2023 allerseits.

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3080 am: 23.12.2022 13:12 »
Ist tatsächlich davon auszugehen, dass wenn im Antwortschreiben der BVA, wie in meinem Fall, nichts von der Einrede der Verjährung steht, dass der Widerspruch von 2021 dann 2024 verjährt?

Wie hemme ich denn explizit die Verjährung? Durch Klagen?

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3081 am: 23.12.2022 13:43 »
Leider nicht fix genug.

Das folgende hat Swen im Landesbereich im Februar 2022 geschrieben:
Zitat
Der langen Rede kurzer Sinn: Der nicht erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwingt den Beamten, seinen Widerspruch Jahr für Jahr zu wiederholen. Tut er das mit den statthaften Rechtsbehelfen, sollten seine Ansprüche über den gesamten Zeitraum hinweg, den er bestritten hat, aufrechterhalten bleiben.

Heißt das für mich:
Im Jahr 2022 reiche ich Widerspruch für 2022 ein
Im Jahr 2023 reiche ich Widerspruch für 2022 & 2023 ein
Im Jahr 2024 reiche ich Widerspruch für 2022 & 2023 & 2024 ein
usw.
usw...

Im Schreiben von 2021 heißt es bisher nur, dass der Widerspruch ruhend gestellt wird.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3082 am: 23.12.2022 15:26 »
Also ich bin mir da unsicher, da die Verjährung sich nach dem BGB insbesondere § 195 BGB richtet. In den § 203-213 BGB sind diverse Hemmungen der Verjährung geregelt und mir ist da nicht so klar, was da genau eine Hemmung bewirkt.

Wobei § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB könnte womöglich zutreffen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3083 am: 23.12.2022 18:31 »
Leider nicht fix genug.

Das folgende hat Swen im Landesbereich im Februar 2022 geschrieben:
Zitat
Der langen Rede kurzer Sinn: Der nicht erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwingt den Beamten, seinen Widerspruch Jahr für Jahr zu wiederholen. Tut er das mit den statthaften Rechtsbehelfen, sollten seine Ansprüche über den gesamten Zeitraum hinweg, den er bestritten hat, aufrechterhalten bleiben.

Heißt das für mich:
Im Jahr 2022 reiche ich Widerspruch für 2022 ein
Im Jahr 2023 reiche ich Widerspruch für 2022 & 2023 ein
Im Jahr 2024 reiche ich Widerspruch für 2022 & 2023 & 2024 ein
usw.
usw...

Im Schreiben von 2021 heißt es bisher nur, dass der Widerspruch ruhend gestellt wird.

Ich zitiere einfach noch einmal aus der damaligen Zeit, da ich mich seitdem nicht mehr tiefergehend mit der Materie beschäftigt habe und deshalb noch mehr als damals vergessen habe:

"Das, was Malkav schreibt, sollte richtig sein. Eine Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahren ist kaum möglich (das war schon in der Vergangenheit hier Thema), da ja der Widerspruch nicht beschieden ist, ein Gericht aber über einen nicht beschiedenen Widerspruch nicht entscheiden kann, da kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt: Denn ohne Bescheid ist keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegeben. Der Verwaltungsakt kann aber nur nach seinem Vollzug bestritten werden: Was keine Rechtswirkung nach außen hat, kann gerichtlich nicht bestritten werden, da es verwaltungsrechtlich nicht gegeben ist.

Sofern der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, erkennt er an (ich habe mich mit dem Thema in der Vergangenheit recht umfassend beschäftigt, aber vieles vergessen, merke ich gerade, sodass ich aus der Erinnerung schreibe), dass durch das Ruhen des Verfahrens eventuell bestehende Ansprüche auf höhere Bezüge mit Beginn des Jahres, in dem Widerspruch geführt worden ist, sowohl gegenwärtig als auch zukünftig bestehen bleiben, die Verjährung also bis zu dem Zeotpunkt gehemmt ist, an dem der Widerspruch beschieden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dann kein Wiederholen des Widerspruchs mehr nötig. Denn wenn ich es richtig erinnere, ist dann von einer "tatsächlichen Fiktion" auszugehen, durch die die Verjährung gehemmt ist.

Sollte kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorliegen, ist die Hemmung nicht gegeben, da keine "tatsächliche Fiktion" vorhanden ist. Es sollte aber davon auszugehen sein, dass für das Jahr, für das Widerspruch eingelegt ist, weiterhin solange keine Verjährung eintreten kann, wie der Dienstherr den Widerspruch nicht bescheidet, da es dem Betroffenen ja nicht möglich ist, ohne einen entsprechenden Bescheid Klage zu erheben. Insofern sollte der Widerspruchsführer dadurch, dass kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt wird, offensichtlich gezwungen sein, sich weiterhin regelmäßig und aktiv sowie mit den statthaften Rechtsbehelfen für seine Belange einzusetzen, also den Widerspruch - in unserem Fall - jährlich zu wiederholen, um seine Ansprüche auch für diese Zeit zu wahren.

Tut er das nicht, wirkt der bislang gestellte Widerspruch offensichtlich nicht in die Zukunft fort, sodass zukünftige Ansprüche nicht gewahrt bleiben - und kann eventuell der bislang getätigte Widerspruch nach gesetzlich geregelter Zeit verjähren, auch wenn er nicht beschieden ist, da sich der Beamte nicht regelmäßig und aktiv mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt hat, woraus gegebenenfalls resultieren könnte oder dürfte, dass er sich stillschweigend mit der Verjährung einverstanden erklärt. Hinsichtlich dieses letzten Absatzes bin ich mir im Moment unsicher - aber er dürfte die Konsequenz aus den entsprechenden Regelungen sein, denke ich.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der nicht erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwingt den Beamten, seinen Widerspruch Jahr für Jahr zu wiederholen. Tut er das mit den statthaften Rechtsbehelfen, sollten seine Ansprüche über den gesamten Zeitraum hinweg, den er bestritten hat, aufrechterhalten bleiben." https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.3075.html

lumer hat dann zurecht ebd. korrigiert: "Die Quintessenz dürfte richtig sein, dass die Ansprüche nach eingelegtem Widerspruch nicht verjähren. Die Begründung ist jedoch ein bisschen anders:
Die Verjährung ist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Nun könnte man an § 204 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB denken, was dazu führte, dass Verjährung bei Nichtbetreiben des Verfahrens eintreten könnte, also wenn man nach Erhebung des Widerspruchs nichts mehr tut. Das BVerwG und das BSG sind jedoch der Auffassung, dass diese Vorschrift in amtswegigen Verfahren nicht greift, da der Widerspruchsführer keinen weiteren Einfluss auf den Gang des Widerspruchsverfahrens hat. Im Verwaltungsrecht wird die Widerspruchsbehörde auch als "Herrin des Verfahrens" bezeichnet, was dies nochmals deutlich machen sollte."

ALa

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3084 am: 23.12.2022 21:00 »
Verehrte Mitlesende,

ich bitte um Nachsicht, dass ich nicht alle 206 Seiten durchgelesen habe, habe vorne, in der Mitte und am Ende reingelesen...
daher nun die Frage:

Kann jemand bitte ähnliche Vordrucke für Beamte des Bundes/Soldaten einstellen, die hier für einzelne Bundesländer aufgeführt wurden? Ist es noch im Hinblick auf den Familienzuschlag möglich, Widerspruch ab 2019 einzulegen?

Vielen Dank im Voraus! :)

ALa

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3085 am: 23.12.2022 22:42 »
Seite 33 und 169 gefunden... ist das alle noch so aktuell? :)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3086 am: 23.12.2022 22:58 »
Ja leider...

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3087 am: 24.12.2022 11:19 »
Im Januar bin ich für eine Woche im BMF... falls mir Herr Lindner über den Weg läuft werde ich ihn höflich fragen wie viel Geld für die amtsangemessene Besoldung eingeplant wurde  ;D

Frohes Fest!

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3088 am: 24.12.2022 12:44 »
Im Januar bin ich für eine Woche im BMF... falls mir Herr Lindner über den Weg läuft werde ich ihn höflich fragen wie viel Geld für die amtsangemessene Besoldung eingeplant wurde  ;D

Das entspricht zumindest dem Leitsatz von Verteidigern und Anklägern vor Gericht. Stelle nur Fragen, auf die du die Antwort schon kennst.

BAAR

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3089 am: 24.12.2022 14:59 »
Laut Haushaltsführungsrundschreiben 2023 vom BMF sollen im Hinblick auf ein neues Alimentationsgesetz Ausgabereste bei den Besoldungstiteln gebildet werden. Also schreint dem BMF das Thema durchaus bekannt zu sein.