Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3888628 times)

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3090 am: 24.12.2022 15:36 »
Ausgabereste.. Das erklärt dann, warum die 100 Mrd bei der Bundeswehr nicht ausgegeben werden, die pfiffigen Beamten legen das lieber beiseite für eine amtsangemessene Besoldung.. :-)

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3091 am: 24.12.2022 15:52 »
Laut Haushaltsführungsrundschreiben 2023 vom BMF sollen im Hinblick auf ein neues Alimentationsgesetz Ausgabereste bei den Besoldungstiteln gebildet werden. Also schreint dem BMF das Thema durchaus bekannt zu sein.

Die Abstimmung zwischen BMI und BMF läuft. Aber es bleibt halt dabei, die durch das neue Gesetz entstehenden Mehrkosten müssen INTERN im Ressort erwirtschaftet werden. Derjenige, der seine Planstellen nicht völlig besetzt hat, steht damit besser da, also derjenige der den tatsächlichen Personalbedarf eingestellt hat.

Außerdem ist die Aussetzung von Beförderungen ein beliebter Kniff um weitere Ausgabereste zu schaffen, setzt man eben die zur Beförderung erforderliche Note in den quotierten Bereich...

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3092 am: 24.12.2022 16:04 »
Biete meine Behörde als Pilotbehörde für die Einführung einer verfassungskonformen Alimentation an. Wir haben noch Stellen frei.

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3093 am: 25.12.2022 08:22 »
Mein Widerspruch für dieses Jahr ist doch tatsächlich gestern zugestellt worden.
Was für ein schönes Weihnachtsgeschenk von mir an mich.  ;D

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3094 am: 26.12.2022 13:35 »
Gerade die Düsseldorfer Tabelle 2023 gesehen. Der Unterhalt steigt um fast 50 Euro je Kind. Bei 4 Kindern sind es jetzt fast 2000 Euro. Wollte der Dienstherr dieses wirklich für das 3 und 4 Kind übernehmen, so müsste er monatlich Brutto 900 Euro zahlen. Abzüglich der Steuern würde netto der zu zahlende Unterhaltsbetrag verbleiben. Noch eine Anmerkung - zahle nur 10% über Mindestunterhalt - also Stufe 3.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3095 am: 26.12.2022 13:56 »
Aus dem Haushaltsführungsrundschreiben 2023, hab ich gerade im Netz gefunden.
In diesem Rundschreiben wird das „BBVAngG“ sogar schon genannt.
Kann mir jemand den Inhalt erklären?  ;D

5.14.1 Unechte Personalverstärkungsmittel
Nach dem Haushaltsvermerk Nr. 3 zu Kapitel 6002 Tgr. 01 können Personalmehrausgaben (aus besoldungs-, versorgungs-, tarifrechtlichen oder sonstigen Gründen) mit Einwilligung des BMF gegen Einsparung im jeweiligen Einzelplan geleistet werden (sog. unechte PVM).
Die Einwilligung des BMF wird allgemein erteilt, wenn Personalmehrausgaben im flexibilisierten Bereich innerhalb der in die Flexibilisierung einbezogenen Titel des jeweiligen Kapitels haushaltsmäßig eingespart werden. Personalmehrausgaben, die bei entsprechend den HRB zentral in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagten flexibilisierten Titeln (z. B. Beihilfen, Unterstützungen) entstehen, dürfen auch innerhalb der in die Flexibilisierung einbezogenen Titel der anderen Kapitel des betroffenen Einzelplans eingespart werden, wenn das Soll (einschl. Ausgabereste) des zu verstärkenden Titels vollständig für diesen Zweck ausgeschöpft ist.
Aus der Hauptgruppe 4 ist nur eine Deckung zu Festtitel 634 .3 zulässig.
In allen anderen Fällen bedarf es der gesonderten Einwilligung des BMF.

5.14.2 Echte Personalverstärkungsmittel
Bei Kapitel 6002 Titel 46171 sind Haushaltsmittel als Vorsorge zur Deckung von Personalmehrausgaben, soweit diese nicht in den Einzelplänen gedeckt werden können, eingestellt. Die Personalverstärkungsmittel (sog. echte PVM) sind für Mehrausgaben aufgrund der Ergebnisse der Tarif- und Besoldungsrunde 2023 und der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation vorgesehen. Vor Inanspruchnahme echter PVM sind die Ausgabereste der Hauptgruppe 4 zur Deckung zu nutzen und ggf. sog. unechte PVM in Anspruch zu nehmen (siehe Nr. 5.14.1).
Die Zuweisung zwingend erforderlicher Personalmehrausgaben ist durch die obersten Bundesbehörden bei den Spiegelreferaten der Haushaltsabteilung des BMF zu beantragen und dabei inhaltlich und rechnerisch schlüssig nachzuweisen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von echten PVM aufgrund der Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zur amtsangemessenen Alimentation werden Einzelheiten ggf. gesondert geregelt, sobald das Bundesbesoldungs- und Versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) oder eine vergleichbare Regelung in Kraft getreten ist.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3096 am: 26.12.2022 14:13 »
Gerade die Düsseldorfer Tabelle 2023 gesehen. Der Unterhalt steigt um fast 50 Euro je Kind. Bei 4 Kindern sind es jetzt fast 2000 Euro. Wollte der Dienstherr dieses wirklich für das 3 und 4 Kind übernehmen, so müsste er monatlich Brutto 900 Euro zahlen. Abzüglich der Steuern würde netto der zu zahlende Unterhaltsbetrag verbleiben. Noch eine Anmerkung - zahle nur 10% über Mindestunterhalt - also Stufe 3.

Das hat man übrigens innerhalb von Wochen umsetzen können. Soviel zur Wertschätzung des Dienstherren.

lotsch

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« Antwort #3097 am: 26.12.2022 15:03 »
 Im Fall einer Beförderung muss erneut Widerspruch eingelegt werden!

https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/DE_FAQs
Das war mir neu, steht aber in der o.g. GdP-Seite mit weiteren Erläuterungen zu Widerspruch und Klage.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3098 am: 26.12.2022 15:18 »
Im Fall einer Beförderung muss erneut Widerspruch eingelegt werden!

https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/DE_FAQs
Das war mir neu, steht aber in der o.g. GdP-Seite mit weiteren Erläuterungen zu Widerspruch und Klage.

Wenn man sich in seinem Widerspruch nicht gerade nur auf die gewährte Besoldung im zum Zeitpunkt des Widerspruchs bekleideten Amt bezieht, halte ich den Rat für übertrieben. Die GdP rät unter dem Link ja auch dazu, im Widerspruch seine Besoldungsgruppe anzugeben. Wozu?

Die Rechtsprechung legt doch nahe, dass sämtliche Ämter verfassungswidrig besoldet sind. Und der Bezügestelle ist das aktuelle Amt ja auch bekannt. Also: Wenn man den Prüfungsgegenstand nicht auf ein Amt eingeengt hat, muss man nach Beförderung auch nicht erneut Widerspruch einlegen.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3099 am: 26.12.2022 15:23 »
Ist ja interessant, wie hier oft auf "Kinderreichtum" bei der Besoldung abgehoben wird.

Nicht falsch verstehen, nichts gegen "Geld für Kinder", sei allen gegönnt - obwohl das Alimentationssystem so langsam sowas von Vorgestern ist!

Also, der Bund brauch fähige Köpfe. Und die Eingangsbesoldungen sind sowas von unattraktiv, ach, die besoldungen z.B. für FH- und UNI-Absolventen überhaupt.

Wie will der Bund jetzt Mitarbeiter rekrutieren??

"Wir brauchen Top-Leute im Fachgebiet XYZ. Wenn Sie von diesem Fachgebiet keine Ahnung haben - macht nichts. Hauptsache Sie haben Kinder"

Tagelöhner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3100 am: 26.12.2022 16:09 »
*Ironiean*
Beamtenkinder sind halt einfach mehr wert, als 0815-Pöbelkinder...obwohl sie eigentlich auch nur aus Fleisch und Blut bestehen.  ;D
*Ironieaus*


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3101 am: 26.12.2022 17:21 »
Muss man dem Tagelöhner Pöbel die Besoldungssystematik  erläutern oder ignoriert man ihn besser? Nächster auf der Liste nach Kimbotroll.

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« Antwort #3102 am: 26.12.2022 17:31 »
Muss man dem Tagelöhner Pöbel die Besoldungssystematik  erläutern oder ignoriert man ihn besser? Nächster auf der Liste nach Kimbotroll.

Das hängt davon ab, ob Besserung zu erwarten ist.... Kimonbo ist ja wenigstens amüsant.

Tagelöhner

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« Antwort #3103 am: 26.12.2022 18:16 »
Ich bin für Erklärungen der Besoldungssystematik gerne zu haben, wenn man daraus lernen kann wie Beamtenkinder so wie das Steak vergoldet werden, welches sich Franck Ribéry skandalöserweise einverleibt hat.  ;D

Finanzer

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« Antwort #3104 am: 26.12.2022 18:20 »
Die Beamtenkinder müssten bis Kind  Nummer drei garnicht vergoldet werden,  würde der dienstherr einfach die grundbesoldung auf ein Niveau hiefen,  welches den Prämissen des Bundesverfassungsgerichts entspricht.